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==Genehmigungspflicht==
 
==Genehmigungspflicht==
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Der Betreuer benötigt hierzu die [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] (§ 1822 BGB), ebenso wie ein Vormund oder die Eltern eines Minderjährigen (§ 1643 BGB), dann allerdings ist das Familiengericht zuständig. Die Zeit, die das Gericht benötigt, um über den Antrag auf Genehmigung zu entscheiden, wird der 6-Wochenfrist nicht zugerechnet. Vielmehr ist der Fristablauf während dieser Zeit gehemmt ([http://www.betreuerhaftung.de/pdf/BayObLG.pdf allgemeine Meinung, vgl. zuletzt BayObLG BtPrax 1998, 76].  Die Hemmung der Frist beginnt mit dem Eingang des Antrags bei Gericht und endet mit der Wirksamkeit der Genehmigungserteilung (Bekanntmachung an Betreuer), denn das Genehmigungsverfahren führt zur vollständigen Vertretungsmacht des Betreuers (als Vertreter des Erben) und liegt außerhalb des Einflussbereichs des Betreuers (höhere Gewalt); die Hemmungswirkung ergibt sich aus § 209 BGB.  
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Der Betreuer benötigt hierzu die [[Genehmigungspflichten|betreuungsgerichtliche Genehmigung]] (§ 1851 BGB). Die Zeit, die das Gericht benötigt, um über den Antrag auf Genehmigung zu entscheiden, wird der 6-Wochenfrist nicht zugerechnet. Vielmehr ist der Fristablauf während dieser Zeit gehemmt (§ 1858 Abs. 3 BGB).  Die Hemmung der Frist beginnt mit dem Eingang des Antrags bei Gericht und endet mit der Rechtskraft der Genehmigungserteilung (2 Wochen nach Bekanntmachung an Betreuer, § 40 Abs. 2 FamFG), denn das Genehmigungsverfahren führt zur vollständigen Vertretungsmacht des Betreuers (als Vertreter des Erben) und liegt außerhalb des Einflussbereichs des Betreuers (höhere Gewalt); die Hemmungswirkung ergibt sich aus § 209 BGB.  
    
In der Regel wird der Betreuer durch Erklärung vor dem Nachlassgericht die Erbschaft für den Betreuten ausschlagen, {§ 1945 Abs. 1 BGB, und zwar innerhalb der Sechswochenfrist des § 1944 Abs. 1 BGB. Anschließend beantragt der die Genehmigung und hemmt den Weiterlauf der Ausschlagungsfrist bis zur Bekanntmachung an ihn. Innerhalb der Restfrist muss er die Genehmigung dem  Nachlassgericht mitteilen (vorlegen). Zum Teil werden hier andere Ansichten vertreten, siehe Sonnenfeld/Zorn in Rpfleger 2004, 536.  
 
In der Regel wird der Betreuer durch Erklärung vor dem Nachlassgericht die Erbschaft für den Betreuten ausschlagen, {§ 1945 Abs. 1 BGB, und zwar innerhalb der Sechswochenfrist des § 1944 Abs. 1 BGB. Anschließend beantragt der die Genehmigung und hemmt den Weiterlauf der Ausschlagungsfrist bis zur Bekanntmachung an ihn. Innerhalb der Restfrist muss er die Genehmigung dem  Nachlassgericht mitteilen (vorlegen). Zum Teil werden hier andere Ansichten vertreten, siehe Sonnenfeld/Zorn in Rpfleger 2004, 536.  
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Fraglich könnte sein, ob es für § 1944 Abs. 2 S. 3 BGB i.V.m. § 206 BGB ausreicht, wenn der Betreuer die Genehmigung beantragt und dies dem Nachlassgericht mitteilt, ohne dass er zunächst die Ausschlagung erklärt, diese aber dann noch innerhalb der Restfrist nachholt, wenn er die Genehmigung erhalten hat.
 
Fraglich könnte sein, ob es für § 1944 Abs. 2 S. 3 BGB i.V.m. § 206 BGB ausreicht, wenn der Betreuer die Genehmigung beantragt und dies dem Nachlassgericht mitteilt, ohne dass er zunächst die Ausschlagung erklärt, diese aber dann noch innerhalb der Restfrist nachholt, wenn er die Genehmigung erhalten hat.
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Einem rechtsunkundigen Betreuer wurde zugebilligt, sich für Angelegenheiten der Erbschaftsfragen entlassen zu lassen. Der Entlassungsantrag während der 6wöchigen Ausschlagungsfrist wurde als Unterbrechungsgrund für die Frist angesehen ([http://www.betreuerhaftung.de/pdf/BayObLG.pdf BayObLG BtPrax 1998, 76]).
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Einem rechtsunkundigen Betreuer wurde zugebilligt, sich für Angelegenheiten der Erbschaftsfragen entlassen zu lassen. Der Entlassungsantrag während der 6wöchigen Ausschlagungsfrist wurde als Unterbrechungsgrund für die Frist angesehen (BayObLG BtPrax 1998, 76).
    
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg äußerte sich mit Beschluss vom 22.4.2014 dahingehend, dass die gerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung durch einen Betreuer für den Betroffenen dem Nachlassgericht binnen sechs Wochen zugehen muss. Ansonsten, so das OLG, ist die Erbausschlagung unwirksam (AZ.: 3 W 13/14, FamRZ 2015, 696). Das Unterlassen der Einreichung des Genehmigungsbeschlusses innerhalb der Ausschlagungsfrist kann nicht angefochten werden, da es sich hierbei weder um eine tatsächliche noch um eine fingierte Willenserklärung handelt (KG Beschl v 4.9.2015 - 6 W 92/15, ErbR 2016, 210).
 
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg äußerte sich mit Beschluss vom 22.4.2014 dahingehend, dass die gerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung durch einen Betreuer für den Betroffenen dem Nachlassgericht binnen sechs Wochen zugehen muss. Ansonsten, so das OLG, ist die Erbausschlagung unwirksam (AZ.: 3 W 13/14, FamRZ 2015, 696). Das Unterlassen der Einreichung des Genehmigungsbeschlusses innerhalb der Ausschlagungsfrist kann nicht angefochten werden, da es sich hierbei weder um eine tatsächliche noch um eine fingierte Willenserklärung handelt (KG Beschl v 4.9.2015 - 6 W 92/15, ErbR 2016, 210).