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Die '''Betreuungsverfügung''' ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird  ({{Zitat de §|1814|bgb}}  BGB). Bei der Betreuungsverfügung geht es - anders als bei der [[Vorsorgevollmacht]] - nicht darum, eine Betreuung zu vermeiden, sondern diese, insbesondere die [[Betreuerbestellung|Auswahl des Betreuers]] und dessen [[Betreuerpflichten]] zu beeinflussen.
 
Die '''Betreuungsverfügung''' ist eine Möglichkeit der persönlichen und selbstbestimmten Vorsorge für den Fall, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Angelegenheiten zu erledigen. Ihr Vorteil ist, dass sie nur dann Wirkungen entfaltet, wenn es tatsächlich erforderlich wird  ({{Zitat de §|1814|bgb}}  BGB). Bei der Betreuungsverfügung geht es - anders als bei der [[Vorsorgevollmacht]] - nicht darum, eine Betreuung zu vermeiden, sondern diese, insbesondere die [[Betreuerbestellung|Auswahl des Betreuers]] und dessen [[Betreuerpflichten]] zu beeinflussen.
 
[[Bild:Notizblock.jpg|right]]
 
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== Weisungen an das Betreuungsgericht==
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== Weisungen an das [[Betreuungsgericht]]==
    
Das [[Betreuungsgericht]] hat bei der Auswahl eines Betreuers die in der Betreuungsverfügung getätigten Vorschläge im Rahmen des § 1816 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Erforderlich ist dazu freilich, dass im Falle einer [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] die Betreuungsverfügung dem Gericht bekannt wird. Hierzu gibt es in § 285 FamFG, eine Pflicht jedermanns, eine solche Verfügung beim Bekanntwerden eines gerichtlichen [[Betreuungsverfahren]]s beim Betreuungsgericht abzuliefern.
 
Das [[Betreuungsgericht]] hat bei der Auswahl eines Betreuers die in der Betreuungsverfügung getätigten Vorschläge im Rahmen des § 1816 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Erforderlich ist dazu freilich, dass im Falle einer [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] die Betreuungsverfügung dem Gericht bekannt wird. Hierzu gibt es in § 285 FamFG, eine Pflicht jedermanns, eine solche Verfügung beim Bekanntwerden eines gerichtlichen [[Betreuungsverfahren]]s beim Betreuungsgericht abzuliefern.
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