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Der Umstand, dass ein volljähriger Ausländer aufgrund
 
Der Umstand, dass ein volljähriger Ausländer aufgrund
 
einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
 
einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
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seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann und deshalb gemäß § 1896 Abs.
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seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann und deshalb gemäß § 1814 Abs.
 
1 Satz 1 BGB durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt worden ist, begründet für
 
1 Satz 1 BGB durch das Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt worden ist, begründet für
 
sich genommen keine Unmöglichkeit seiner Abschiebung aus rechtlichen Gründen im Sinne des
 
sich genommen keine Unmöglichkeit seiner Abschiebung aus rechtlichen Gründen im Sinne des
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