Anfangsbericht: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Zeile 3: Zeile 3:
  
 
==Die erste [[Berichterstattung]]==
 
==Die erste [[Berichterstattung]]==
Ein Anfangsbericht muss nach [[Betreuerbestellung|Bestellung]] innerhalb von drei Monaten durch den Betreuer erstellt und an das Betreuunsgericht gesendet werden (§ 1863 Abs. 1 BGB). Wurde der Betreuer für den Aufgabenbereich [[Vermögenssorge]] bestellt, muss er das [[Vermögensverzeichnis]] zusammen mit dem Anfangsbericht einreichen.  
+
Ein Anfangsbericht muss nach [[Betreuerbestellung|Bestellung]] innerhalb von drei Monaten durch den Betreuer erstellt und an das Betreuungsgericht gesendet werden (§ 1863 Abs. 1 BGB). Wurde der Betreuer für den [[Aufgabenbereich]] [[Vermögenssorge]] bestellt, muss er das [[Vermögensverzeichnis]] zusammen mit dem Anfangsbericht einreichen.  
  
 
Der Betreuer hat die folgenden inhaltlichen Anforderungen nach § 1863 Abs. 1 BGB bei der Erstellung des Anfangsberichtes zu beachten:
 
Der Betreuer hat die folgenden inhaltlichen Anforderungen nach § 1863 Abs. 1 BGB bei der Erstellung des Anfangsberichtes zu beachten:
 
#persönliche Situation des Betreuten,
 
#persönliche Situation des Betreuten,
#Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6, und
+
#Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6 BGB, und
 
#Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.
 
#Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.
  
In geeigneten Fällen kann das Betreuungsgericht bzw. der Rechtspfleger den Anfangsbericht und das [[Vermögensverzeichnis]] im [[Erörterungsgespräch]] mit dem Betreuten und dem Betreuer besprechen.
+
In geeigneten Fällen kann das Betreuungsgericht bzw. der [[Rechtspfleger]] den Anfangsbericht und das [[Vermögensverzeichnis]] im [[Erörterungsgespräch]] mit dem Betreuten und dem Betreuer besprechen.
  
 
==Weblinks==
 
==Weblinks==

Version vom 2. Mai 2023, 21:14 Uhr

Achtung: diese Seite ist sowohl was die Paragraphen als auch den Inhalt betrifft, an die Rechtslage ab 1.1.2023 angepasst.


Die erste Berichterstattung

Ein Anfangsbericht muss nach Bestellung innerhalb von drei Monaten durch den Betreuer erstellt und an das Betreuungsgericht gesendet werden (§ 1863 Abs. 1 BGB). Wurde der Betreuer für den Aufgabenbereich Vermögenssorge bestellt, muss er das Vermögensverzeichnis zusammen mit dem Anfangsbericht einreichen.

Der Betreuer hat die folgenden inhaltlichen Anforderungen nach § 1863 Abs. 1 BGB bei der Erstellung des Anfangsberichtes zu beachten:

  1. persönliche Situation des Betreuten,
  2. Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6 BGB, und
  3. Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.

In geeigneten Fällen kann das Betreuungsgericht bzw. der Rechtspfleger den Anfangsbericht und das Vermögensverzeichnis im Erörterungsgespräch mit dem Betreuten und dem Betreuer besprechen.

Weblinks