'''Achtung: Die Seite wird noch inhaltlich entsprechend der Rechtslage ab 1.1.23 erstellt.'''
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'''Achtung: Die Seite entspricht der Rechtslage ab 1.1.23.'''
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==Allgemeines==
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Seit 1.1.23 ist zu Beginn der Betreuung seitens des Betreuers ein [[Anfangsbericht]] zu erstellen (§ 1863 Abs. 1 BGB).
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Für [[Betreuer (Ehrenamt)|ehrenamtliche Betreuer]] aus dem familiären Umfeld (entsprechend § 1816 Abs. 3 BGB) soll stattdessen ein Anfangsgespräch geführt werden.
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==Teilnehmer==
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An dem Gespräch sollen folgende Personen teilnehmen (§ 1863 Abs. 2 BGB):
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- der [[Rechtspfleger]] des Betreuungsgerichts
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- der Betreute
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- der ehrenamtliche Betreuer.
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Ob weitere Personen teilnehmen dürfen, ergibt sich nicht aus der o.g. Bestimmung. Im Sinne von § 170 GVG dürfte aber eine weitere Vertrauensperson auf Wunsch des Betreuten teilnehmen dürfen.
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==Inhalt des Anfangsgesprächs==
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# persönliche Situation des Betreuten,
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# Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6 (Rehabilitationsgebot)
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#Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.
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Eine Protokollierung durch den Rechtspfleger dürfte üblich sein.