Anfangsgespräch: Unterschied zwischen den Versionen

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- der ehrenamtliche Betreuer.
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Ob weitere Personen teilnehmen dürfen, ergibt sich nicht aus der o.g. Bestimmung. Im Sinne von § 170 GVG dürfte aber eine weitere Vertrauensperson auf Wunsch des Betreuten teilnehmen dürfen.
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==Inhalt des Anfangsgesprächs==
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# persönliche Situation des Betreuten,
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# Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6 (Rehabilitationsgebot)
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#Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.
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Eine Protokollierung durch den Rechtspfleger dürfte üblich sein.
  
  
 
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Version vom 14. Februar 2024, 17:34 Uhr

Achtung: Die Seite entspricht der Rechtslage ab 1.1.23.

Allgemeines

Seit 1.1.23 ist zu Beginn der Betreuung seitens des Betreuers ein Anfangsbericht zu erstellen (§ 1863 Abs. 1 BGB).

Für ehrenamtliche Betreuer aus dem familiären Umfeld (entsprechend § 1816 Abs. 3 BGB) soll stattdessen ein Anfangsgespräch geführt werden.

Teilnehmer

An dem Gespräch sollen folgende Personen teilnehmen (§ 1863 Abs. 2 BGB):

- der Rechtspfleger des Betreuungsgerichts - der Betreute - der ehrenamtliche Betreuer.

Ob weitere Personen teilnehmen dürfen, ergibt sich nicht aus der o.g. Bestimmung. Im Sinne von § 170 GVG dürfte aber eine weitere Vertrauensperson auf Wunsch des Betreuten teilnehmen dürfen.

Inhalt des Anfangsgesprächs

  1. persönliche Situation des Betreuten,
  2. Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6 (Rehabilitationsgebot)
  3. Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung.

Eine Protokollierung durch den Rechtspfleger dürfte üblich sein.