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| | Nach der Umsiedlung empfiehlt es sich in der alten Wohnung des Betreuten nach Wertsachen, Bargeld oder Sparbüchern zu suchen. Es kommt immer wieder vor, daß zwischen der Wäsche, unter der Matratze, in Schubladen, etc. bislang nicht bekanntes Vermögen zu Tage kommt. | | Nach der Umsiedlung empfiehlt es sich in der alten Wohnung des Betreuten nach Wertsachen, Bargeld oder Sparbüchern zu suchen. Es kommt immer wieder vor, daß zwischen der Wäsche, unter der Matratze, in Schubladen, etc. bislang nicht bekanntes Vermögen zu Tage kommt. |
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| | + | ==Heimvertrag== |
| | + | Zwischem den Heim und dem Bewohner (ggf. gesetzlich vertreten durch den Betreuer) ist ein schriftlicher Heimvertrag zu schließen (§ 5 Heimgesetz). In diesem sind die einzelnen Heimleistungen zu erfassen. Wurde der Heimvertrag durch einen [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsunfähigen]] Heimbewohner unterschrieben, gilt er nach § 5 Abs. 12 Heimgesetz als rechtswirksam, soweit bereits Leistungen erbracht wurden. |
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| | + | Heimverträge sind nicht vom Vormundschaftsgericht zu genehmigen. [[Genehmigungen]] sind aber für eine vorherige [[Wohnungskündigung]] (§ 1907 BGB) bzw. für den Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung (§ 1821 BGB) nötig. |
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| | + | Da im Heimvertrag in der Regel Unterkunft und Versorgung, Verpflegung und Krankenpflege sowie soziale Betreuung angeboten wird und die Heimkosten zu bezahlen sind, benötigt ein Betreuer, dessen [[Aufgabenkreis]] nicht ausdrücklich die Vertretung in Heimangelegenheiten umfasst, die Aufgabenkreise [[Aufenthaltsbestimmung]], [[Gesundheitssorge]] und [[Vermögenssorge]]. GGf. muss der Aufgabenkreis erweitert werden. |
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| | + | Vertragspartner ist stets der Betreute, nicht der Betreuer. D.h., dass die Vertragspflichten, also insbes. Zahlung des Heimentgeltes den Betreuten treffen (§ 164 BGB). Betreuter sollten aufpassen, dass sie nicht persönlich zahlungspflichtig werden, z.B. wenn nicht erkennbar ist, dass der Betreute als [[gesetzlicher Vertreter]] und nicht als eigentlicher Vertragspartner unterschreibt oder wenn der Betreuer eine selbstschuldnerische Bürgschaft eingeht. |
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| | + | ==Heimkosten== |
| | + | Die Höhe der vertraglich geregelten Heimkosten (die nach Tagessätzen gerechnet werden, also jeden Monat unterschiedlich sein können), werden durch die überörtlichen Sozialhilfeträger mit den einzelnen Heimen ausgehandelt. |
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| | + | Je nach Betreuungsbedarf und Pflegestufe liegen die Gesamtheimkosten meist zwischen 2.500 und 3.500 Euro/Monat. Die monatlichen Einkünfte des Heimbewohners (Rente usw.) reichen meist nicht aus. Soweit nicht die Pflegeversicherung aufkommt (siehe unten), müssen ungedeckte Heimkosten aus angespartem Barvermögen gezahlt werden. Der Bewohner hat sein Vermögen einzusetzen, bevor [[Sozialhilfe]] (Hilfe zum Lebensunterhalt in Heimen und Anstalten) zum Tragen kommt. Hierbei dürfen 2.600 Euro nach § 90 SGB XII und § 1 der Verordnung dazu anrechnungsfrei bleiben. |
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| | + | Der Betreuer sollte rechtzeitig, bevor diese Schonvermögensgrenze erreicht wird, einen Sozialhilfeantrag stellen. Hierzu hat er die üblichen Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I). Der Betreuer hat dem Sozialhilfeträger insbesondere Angaben über Einkommen, Vermögen und evtl. unterhaltspflichtige Personen zu erteilen. |
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| | + | ==Pflegeversicherung== |
| | + | Einen Teil der Heimkosten übernimmt die Pflegeversicherung. Die Pauschalen für vollstationäre Pflege betragen derzeit: |
| | + | *Pflegestufe 1: 1.023 Euro/mtl. |
| | + | *Pflegestufe 2: 1.279 Euro/mtl. |
| | + | *Pflegestufe 3: 1.470 Euro/mtl. |
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| | + | Wichtig: zugleich oder vor dem Heimumzug ist die Pflegekasse von der Heimaufnahme zu informieren und bisherige Leistungen sind auf die o.g. vollstationäre Pflege umzustellen. |
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| | + | Bei dieser Gelegenheit ist oft ein Antrag auf Höherstufung angebracht. Von einem solchen Höherstufungsantrag bei der Pflegekasse sollte auch der Sozialhilfeträger unverzüglich in Kenntnis gesetzt werden, da sich mit der Höherstufung auch die Gesamtkosten des Heimes erhöhen und eine rückwirkende Sozialhilfezahlung nicht möglich ist, § 18 SGB XII. |
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| | + | ==Verwaltung des Barbetrags== |
| | + | Der Barbetrag für persönliche Angelegenheiten (sog. Sozialhilfetaschengeld) nach § 35 Abs. 2 SGB XII von z.Zt. 94,77 Euro (Stand 1.1.2009) wird in der Regel vom Heim für den Bewohner verwaltet. Der Betreuer hat hier die Pflicht zu kontrollieren, dass der Betrag tatsächlich für persönliche Zwecke des Bewohners Verwendung findet (z.B. Friseur, Fußpflege usw.). |
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| | ==Zwangsweise Heimunterbringung?== | | ==Zwangsweise Heimunterbringung?== |