| − | Das [[Vormundschaftsgericht]] hat bei der Auswahl eines Betreuers die in der Betreuungsverfügung getätigten Vorschläge im Rahmen des § 1897 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen. Erforderlich ist dazu freilich, dass im Falle einer [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] die Betreuungsverfügung dem Gericht bekannt wird. Hierzu gibt es in § 1901a BGB eine Pflicht jedermanns, eine solche Verfügung beim Bekanntwerden eines gerichtlichen [[Betreuungsverfahren]]s beim Vormundschaftsgericht abzuliefern. In einigen Bundesländern ist darüber hinaus auch schon zuvor die Hinterlegung einer Betreuungsverfügung beim Gericht möglich, (z. Zt. in Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen). Im Rahmen der Registrierung von [[Vorsorgevollmacht]]en im Rahmen des zentralen [[Vorsorgeregister]]s der Bundesnotarkammer können dort auch Angaben zur Betreuungsverfügung hinterlegt werden. | + | Das [[Vormundschaftsgericht]] hat bei der Auswahl eines Betreuers die in der Betreuungsverfügung getätigten Vorschläge im Rahmen des § 1897 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen. Erforderlich ist dazu freilich, dass im Falle einer [[Betreuungsvoraussetzung|Betreuungsbedürftigkeit]] die Betreuungsverfügung dem Gericht bekannt wird. Hierzu gibt es in § 1901a BGB eine Pflicht jedermanns, eine solche Verfügung beim Bekanntwerden eines gerichtlichen [[Betreuungsverfahren]]s beim Vormundschaftsgericht abzuliefern. |