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==== Bundeseinheitliche Beteiligung von Betreuern an PsychKG-Unterbringungsverfahren ====
 
==== Bundeseinheitliche Beteiligung von Betreuern an PsychKG-Unterbringungsverfahren ====
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Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ist der Betreuer gem. § 70d Abs. 1 Nr. 3 FGG berechtigt, sich zu der Unterbringung zu äußern. Auf einen speziellen Aufgabenkreis wird dabei nicht abgestellt<ref name="ftn14"><sup>Jürgens, Betreuungsrecht, § 70d FGG Rdnr. 2</sup></ref>. Die gerichtliche Entscheidung ist auch dem Betreuer bekanntzugeben (§ 70g Abs. 2 FGG). Auch bei der Aussetzung von Unterbringungen und deren Widerruf ist der Betreuer zu hören (§§ 70k Abs. 3 i.V.m. 70d Abs. 2 Nr. 3 FGG). Schließlich kann der Betreuer gegen Gerichtsentscheidungen zur Unterbringung die sofortige Beschwerde einlegen (§§ 70m Abs. 2 i.V.m. 70d Abs. 2 Nr. 3 FGG).
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Im Rahmen des [[Unterbringungsverfahren|gerichtlichen Verfahrens]] ist der Betreuer gem. § 70d Abs. 1 Nr. 3 FGG berechtigt, sich zu der Unterbringung zu äußern. Auf einen speziellen [[Aufgabenkreis]] wird dabei nicht abgestellt<ref name="ftn14"><sup>Jürgens, Betreuungsrecht, § 70d FGG Rdnr. 2</sup></ref>. Die gerichtliche Entscheidung ist auch dem Betreuer bekanntzugeben (§ 70g Abs. 2 FGG). Auch bei der Aussetzung von Unterbringungen und deren Widerruf ist der Betreuer zu hören (§§ 70k Abs. 3 i.V.m. 70d Abs. 2 Nr. 3 FGG). Schließlich kann der Betreuer gegen Gerichtsentscheidungen zur Unterbringung die sofortige [[Beschwerde]] einlegen (§§ 70m Abs. 2 i.V.m. 70d Abs. 2 Nr. 3 FGG).
    
==== Verständig des Betreuers von der Untersuchung bez. der Unterbringungsnotwendigkeit ====
 
==== Verständig des Betreuers von der Untersuchung bez. der Unterbringungsnotwendigkeit ====