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| | Geldanlagen haben grundsätzlich mit „einer Mündelsperre“ zu erfolgen ({{Zitat de §|1809|bgb}}, {{Zitat de §|1816|bgb}} BGB). D.h., dass der gesetzliche Vertreter für Verfügungen, z.B. [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]verkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt ({{Zitat de §|1812|bgb}} BGB). Dies gilt aber nicht für „befreite“ gesetzliche Vertreter und auch nicht für den Betreuten selbst, soweit dieser [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] ist und nicht unter [[Einwilligungsvorbehalt]] steht. | | Geldanlagen haben grundsätzlich mit „einer Mündelsperre“ zu erfolgen ({{Zitat de §|1809|bgb}}, {{Zitat de §|1816|bgb}} BGB). D.h., dass der gesetzliche Vertreter für Verfügungen, z.B. [[wikipedia:de:Wertpapier|Wertpapier]]verkäufe, wiederum eine gerichtliche Genehmigung benötigt ({{Zitat de §|1812|bgb}} BGB). Dies gilt aber nicht für „befreite“ gesetzliche Vertreter und auch nicht für den Betreuten selbst, soweit dieser [[Geschäftsfähigkeit|geschäftsfähig]] ist und nicht unter [[Einwilligungsvorbehalt]] steht. |
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| | + | ==Rechtsprechung zur Geldanlage== |
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| | + | '''''OLG Frankfurt am Main'', Rpfleger 1984, 147''' |
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| | + | Eine Genehmigung gemäß § 1811 BGB nur dann erteilt werden darf, wenn die beabsichtigte Anlage im Einzelfall klar erkennbare wirtschaftliche Vorteile bietet und gleichermaßen sicher ist wie die [[mündelsicher]]e Anlage im Sinne des § 1807 BGB (vgl. RGZ 128, 309; KG, OLGZ 1967, 255). |
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| | + | '''''BGH'', Urteil vom 03.12.1986 - IVa ZR 90/85, FamRZ 1987, 377 = NJW 1987, 1070''' |
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| | + | Eine teilweise Anlage des Vermögens eines Mündels in Aktien im Rahmen der Entscheidung nach § 1811 BGB ist nicht generell ausgeschlossen. Rein '''spekulative Anlagen''', mit denen bei großem Risiko eine hohe Wertsteigerung oder eine besonders hohe Rendite erstrebt wird, sind aber jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sie das gesamten Vermögen oder einen sehr hohen Teil davon erfassen. Der Testamentsvollstrecker steht bei der Anlage von Nachlassvermögen grundsätzlich so frei, wie der Vormundschaftsrichter den Vormund äußerstenfalls stellen darf. Ihm sind deshalb nur solche Anlagen verwehrt, die nach Lage des Falles "den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen". |
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| | + | '''''OLG Köln'', Beschluss vom 04.07.1997, 16 Wx 139/96 und 16 Wx 140/96; FamRZ 1997, 899 ''' |
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| | + | Es ist auch dann grundsätzlich unzulässig, das Geld mehrerer Betreuter auf einem '''Sammelkonto''' ("Treuhandkonto") des Betreuers oder eines [[Betreuungsverein]]s zu verwalten, wenn aus der internen Buchführung jederzeit zweifelsfrei ermittelt werden kann, welcher Betrag welchem Betreuer zuzuordnen ist. |
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| | + | '''''LG Chemnitz'', Beschluss vom 10.07.1998 - 11 T 3475/98; FamRZ 2000,1311''' |
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| | + | Führen [[Vereinsbetreuer]] für ihre Betreuten Sammelverwahrkonten auf den Namen ihres Vereins, so kann das VormG im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit grundsätzlich nur von den Vereinsbetreuern, nicht dagegen von dem Betreuungsverein die''' Auflösung der Sammelkonten '''und die Zuführung der Guthaben zum Vermögen des einzelnen Betreuten fordern. |
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| | + | '''''OLG Schleswig'', Beschluss vom 03.11.1999 - 2 W 154/99, 2 W 154/99; BtPrax 2000,87 = FamRZ 2001,50 (LS) = NJWE-FER 2000,121 = Rpfleger 2000,112 = FGPrax 2000, 23''' |
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| | + | # Bei größeren Vermögen sind für längerfristige Anlagen von Geld auch '''Renten- und Aktienfonds''' in Betracht zu ziehen. |
| | + | # Bei Zweifeln an der Wirtschaftlichkeit einer Anlageform muss gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. |
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| | + | '''''OLG Frankfurt'' ''am Main'' 6. Familiensenat ''Darmstadt'', NJW-RR 1999, 1236 (mit Anm. ''Wanner-Laufer)'' = DB 1999, 739''' |
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| | + | Bei größeren Vermögen entspricht es den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung, eine '''Streuung '''auf unterschiedliche Anlagearten vorzunehmen. |
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| | + | '''OLG Köln, Beschluss vom 09.08.2000 - 16 Wx 93/00, 16 Wx 93/00; bt-info 2003,84 (LS) = FamRZ 2001,708 (mit Anm. ''Bienwald ''S. 710) = NJW-RR 2001,577 = NJWE-FER 2001,177 (LS) = OLGR 2001,78''' |
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| | + | Bei der Genehmigung einer von den Anlageformen des § 1807 BGB abweichenden Geldanlage nach § 1811 BGB (hier: Wertpapierfond "Uni Deutschland") handelt es sich um eine Entscheidung, die im pflichtgemäßen Ermessen des Vormundschaftsgerichts steht. Das allgemeine Risiko von '''Kursschwankungen''' reicht nicht aus, um die Genehmigung zu versagen. |
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| | + | '''OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 18.07.2002 - 20 W 451/01, bt-info 2003, 42 (LS) = BtPrax 2002, 266 = FamRZ 2003, 59 = FGPrax 2002, 257 = NJW-RR 2002, 1660 = OLGR 2002, 304 = Rpfleger 2002, 621''' |
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| | + | Bei größeren Vermögen kann eine Geldanlage in einem offenen '''Immobilienfonds''' nach § 1811 BGB genehmigungsfähig sein. Die Entscheidung erfordert eine umfassende Prüfung der Vor- und Nachteile, die an den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ausgerichtet sein muss. Dabei ist auch die den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entsprechende Streuung auf mehrere Anlageformen zu berücksichtigen. |
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| | + | '''BayObLG, Beschluss vom 11.08.2004 - 3Z BR 102/04, BayObLGR 2004,447 = FamRZ 2005, 389''' |
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| | + | Zur Pflicht des Betreuers, Geld des Betreuten mündelsicher anzulegen und einen '''Sperrvermerk '''eintragen zu lassen. Selbst wenn die Betreute von sich aus den Wunsch geäußert haben sollte, das Geld nicht anlegen zu wollen, ist dies nicht ausschlaggebend. Zwar hat ein Betreuer den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, doch gilt dies nur insoweit, als ein solcher Wunsch dessen Wohl nicht zuwiderläuft, § 1901 Abs. 3 BGB. Es liegt auf der Hand, dass das Verwahren eines Geldbetrages von 13.400 € zu Hause - also ohne jeden Zinsertrag - nicht dem Wohl der Betr. entsprechen kann. |
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| | + | '''LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 30.10.2007 - 10 O 336/06, BtPrax 2008, 87 = FamRZ 2008, 916 = EWwiR 2008, 297''' |
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| | + | Der Betreuer [[Betreuerhaftung|haftet]] auf Schadensersatz aus schuldhafter Verletzung seiner Pflichten, wenn er Geld des Betreuten bei einem Kreditinstitut anlegt, das keiner für die Anlage ausreichenden '''[[Mündelsicher|Sicherungseinrichtung]]''' angehört. |
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| | ==Ausnahmen von der Genehmigungspflicht bei der Verfügung== | | ==Ausnahmen von der Genehmigungspflicht bei der Verfügung== |
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| | Der gesetzliche Vertreter kann darüber hinaus nach {{Zitat de §|1817|bgb}} BGB durch das Vormundschaftsgericht generell von den Anlagebeschränkungen befreit werden. Dies ist jedoch in der Praxis nur selten der Fall (insbesondere wegen der 6.000 Euro-Grenze in dieser Bestimmung). Nach {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB kann dem gesetzlichen Vertreter eine Dauerverfügung gestattet werden (z.B. für die regelmäßige Zahlung von Heimkosten). | | Der gesetzliche Vertreter kann darüber hinaus nach {{Zitat de §|1817|bgb}} BGB durch das Vormundschaftsgericht generell von den Anlagebeschränkungen befreit werden. Dies ist jedoch in der Praxis nur selten der Fall (insbesondere wegen der 6.000 Euro-Grenze in dieser Bestimmung). Nach {{Zitat de §|1825|bgb}} BGB kann dem gesetzlichen Vertreter eine Dauerverfügung gestattet werden (z.B. für die regelmäßige Zahlung von Heimkosten). |
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| | + | Rechtsprechung: |
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| | + | '''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.03.2007, {{Rspr|3 W 15/06}}''': |
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| | + | Durch § 1812 BGB wird die [[gesetzliche Vertretung|Vertretungsmacht]] des Betreuers nicht umfassend einschränkt. Die historische Auslegung ergibt, dass das Genehmigungserfordernis nur greifen soll, soweit an die Stelle eines seiner Art nach gegen eine Unterschlagung gut gesicherten Rechtes ein leicht entziehbares Objekt tritt, das dann leichter veruntreut werden kann. Der Betreuer kann das Eigentum an beweglichen Sachen des Betreuten daher trotzdem auf Dritte übertragen. Ebensowenig ist der Betreuer durch § 1812 BGB gehindert, über als bewegliche Sachen vorhandene liquide Gelder des Betreuten zu verfügen und entsprechende Verpflichtungen zu begründen. |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |