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==Kein Zeugnisverweigerungsrecht==
 
==Kein Zeugnisverweigerungsrecht==
 
Der Betreuer unterliegt nicht der [[wikipedia:de:Verschwiegenheitspflicht|Schweigepflicht]] gemäß {{Zitat de §|203|stgb}} StGB und besitzt auch keine Zeugnisverweigerungsrechte. Das ist problematisch, da er Informationen über den Betreuten von Personen bekommen darf/muss, die eigentlich die Schweigepflicht zu wahren haben. Verstöße sind mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu ahnden. Nach geltender Rechtslage hat der Betreute keinerlei [[Datenschutz]] und keinerlei Intimsphäre. In [[wikipedia:de:Strafprozess|Strafverfahren]] gegen den Betreuten muss der Betreuer als [[wikipedia:de:Zeuge|Zeuge]] aussagen.
 
Der Betreuer unterliegt nicht der [[wikipedia:de:Verschwiegenheitspflicht|Schweigepflicht]] gemäß {{Zitat de §|203|stgb}} StGB und besitzt auch keine Zeugnisverweigerungsrechte. Das ist problematisch, da er Informationen über den Betreuten von Personen bekommen darf/muss, die eigentlich die Schweigepflicht zu wahren haben. Verstöße sind mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu ahnden. Nach geltender Rechtslage hat der Betreute keinerlei [[Datenschutz]] und keinerlei Intimsphäre. In [[wikipedia:de:Strafprozess|Strafverfahren]] gegen den Betreuten muss der Betreuer als [[wikipedia:de:Zeuge|Zeuge]] aussagen.
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==Keine Offenbarungspflicht==
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Der Betreuer ist auch ggü. Vertragspartnern des Betreuten grundsätzlich nicht verpflichtet, diesen Kenntnis von der Betreuung zu geben (siehe dazu das [http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv084192.html Urteil des BVerfG vom 11.06.1991], 1 BvR 239/90.
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==Siehe auch==
 
==Siehe auch==