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Nach den Richtlinien der Finanzminister der Länder ist jedoch die Aufwandspauschale grundsätzlich als sog. sonstige Einnahme ({{Zitat de §|22|estg}} Abs. 3 EstG) steuerpflichtig, jedoch wird, sofern eine einzige Betreuung geführt wird, im Regelfall auf eine steuerliche Deklaration verzichtet (’’’Finanzmin. Bayern, Erlass vom 7.4. 2004 - 32/34 - S 2337 – DB 2004, 1177 sowie gleichlautende Erlasse der anderen Landesfinanzministerien’’’). Rechtsprechung: Aufwandspauschale ist einkommenssteuerpflichtig, keine Anwendung von {{Zitat de §|3|estg}} Nr. 12 oder {{Zitat de §|26|estg}} [[wikipedia:de:Einkommensteuergesetz|EStG]]: [[wikipedia:de:Finanzgericht|FG]] Schleswig-Holstein EFG 2003, 1595 = [[BtPrax]] 2004, 206.
 
Nach den Richtlinien der Finanzminister der Länder ist jedoch die Aufwandspauschale grundsätzlich als sog. sonstige Einnahme ({{Zitat de §|22|estg}} Abs. 3 EstG) steuerpflichtig, jedoch wird, sofern eine einzige Betreuung geführt wird, im Regelfall auf eine steuerliche Deklaration verzichtet (’’’Finanzmin. Bayern, Erlass vom 7.4. 2004 - 32/34 - S 2337 – DB 2004, 1177 sowie gleichlautende Erlasse der anderen Landesfinanzministerien’’’). Rechtsprechung: Aufwandspauschale ist einkommenssteuerpflichtig, keine Anwendung von {{Zitat de §|3|estg}} Nr. 12 oder {{Zitat de §|26|estg}} [[wikipedia:de:Einkommensteuergesetz|EStG]]: [[wikipedia:de:Finanzgericht|FG]] Schleswig-Holstein EFG 2003, 1595 = [[BtPrax]] 2004, 206.
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'''Achtung:''' ab 1.1.07 hat sich die steuerrechtliche Situation insoweit geändert, dass ein neuer Steuerfreibetrag von 500,-- Euro in § 3 Nr. 26a EStG eingefügt wurde, von dem ehrenamtliche Betreuer profitieren. Im Ergebnis bedeutet dies, dass 2 ehrenamtliche Betreuungen steuerfrei sind, ab der 3. ehrenamtlichen Betreuung müssen die Einnahmen versteuert werden.
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'''Achtung:''' ab 1.1.07 hat sich die steuerrechtliche Situation insoweit geändert, dass ein neuer Steuerfreibetrag von 500,-- Euro in § 3 Nr. 26a EStG eingefügt wurde, von dem ehrenamtliche Betreuer profitieren. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass 2 ehrenamtliche Betreuungen steuerfrei sind, ab der 3. ehrenamtlichen Betreuung müssen die Einnahmen versteuert werden.
    
===Ersatz für berufliche Dienste===
 
===Ersatz für berufliche Dienste===