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Für alle Bereiche des Betreuungsrechtes gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Dieser bezieht sich nicht nur auf das Ob einer [[Betreuerbestellung]], sondern auch auf den Umfang der Betreuung. Die Betreuung darf daher nur für diejenigen Aufgaben bzw. Aufgabenkreise vom [[Vormundschaftsgericht]] angeordnet werden, in denen der Betroffene [[Betreuungsvoraussetzung|betreuungsbedürftig]] ist, d.h. nur für solche Aufgaben, die tatsächlich anfallen und die der Betroffene nicht ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] ausüben kann. Aus den Aufgabenkreisen ergeben sich die konkreten [[Betreuerpflichten]]. Sie werden in den [[Betreuerausweis]] aufgenommen.
 
Für alle Bereiche des Betreuungsrechtes gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Dieser bezieht sich nicht nur auf das Ob einer [[Betreuerbestellung]], sondern auch auf den Umfang der Betreuung. Die Betreuung darf daher nur für diejenigen Aufgaben bzw. Aufgabenkreise vom [[Vormundschaftsgericht]] angeordnet werden, in denen der Betroffene [[Betreuungsvoraussetzung|betreuungsbedürftig]] ist, d.h. nur für solche Aufgaben, die tatsächlich anfallen und die der Betroffene nicht ohne [[gesetzlicher Vertreter|gesetzlichen Vertreter]] ausüben kann. Aus den Aufgabenkreisen ergeben sich die konkreten [[Betreuerpflichten]]. Sie werden in den [[Betreuerausweis]] aufgenommen.
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Aus dem streng zu beachtenden [[Betreuungsvoraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatz]], der Verfassungsrang besitzt (BayObLG FamRZ 1994, 1551/1552) folgt, dass der Betreuer nur in dem unbedingt notwendigen Umfang bestellt werden darf (BayObLG FamRZ 1998, 921). Dies zwingt den Richter dazu, die Aufgabenkreise so konkret wie möglich anzugeben (BayObLG FamRZ 1994, 1059), den Handlungsbedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis darzulegen (BayObLG FamRZ 1999, 1612/1613) und zu prüfen, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen (BayObLGZ 1994, 209/212).Bei der Benennung des von ihm als erforderlichen Aufgabenkreises ist der Richter frei, die jeweilige Fallgestaltung kann auch ausgefallene Bezeichnungen rechtfertigen, z.B. [[Wohnungsangelegenheiten|Entrümpelung der Wohnung]] des Betroffenen (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 251) oder Regelung von Besuchen der Ehefrau des in einem Heim lebenden Betreuten (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1524).
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Aus dem streng zu beachtenden [[Betreuungsvoraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatz]], der Verfassungsrang besitzt (BayObLG {{Rspr|FamRZ 1994, 1551}}) folgt, dass der Betreuer nur in dem unbedingt notwendigen Umfang bestellt werden darf (BayObLG {{Rspr| FamRZ 1998, 921}}). Dies zwingt den Richter dazu, die Aufgabenkreise so konkret wie möglich anzugeben (BayObLG FamRZ 1994, 1059), den Handlungsbedarf für jeden einzelnen Aufgabenkreis darzulegen (BayObLG {{Rspr| FamRZ 1999, 1612}}) und zu prüfen, ob nicht weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen (BayObLGZ 1994, 209/212).Bei der Benennung des von ihm als erforderlichen Aufgabenkreises ist der Richter frei, die jeweilige Fallgestaltung kann auch ausgefallene Bezeichnungen rechtfertigen, z.B. [[Wohnungsangelegenheiten|Entrümpelung der Wohnung]] des Betroffenen (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 251) oder Regelung von Besuchen der Ehefrau des in einem Heim lebenden Betreuten (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 1524).
    
==Wichtige Aufgabenkreise sind:==
 
==Wichtige Aufgabenkreise sind:==