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Das OLG Hamm stellte anläßlich einer [[Betreuerhaftung|Schadensersatzforderung]] gegen einen Betreuer fest, dass der [[Aufgabenkreis]] [[Gesundheitssorge]] für eine [[Unterbringung]] nicht ausreichend ist ([http://www.betreuerhaftung.de/pdf/OLG_Hamm.pdf OLG Hamm FamRZ 2001, 861] m. Anm. Beck in [[BtPrax]] 2001, 195). Es wird der Aufgabenkreis [[Aufenthaltsbestimmung]] benötigt.
 
Das OLG Hamm stellte anläßlich einer [[Betreuerhaftung|Schadensersatzforderung]] gegen einen Betreuer fest, dass der [[Aufgabenkreis]] [[Gesundheitssorge]] für eine [[Unterbringung]] nicht ausreichend ist ([http://www.betreuerhaftung.de/pdf/OLG_Hamm.pdf OLG Hamm FamRZ 2001, 861] m. Anm. Beck in [[BtPrax]] 2001, 195). Es wird der Aufgabenkreis [[Aufenthaltsbestimmung]] benötigt.
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Das Bundesverfassungsgericht beschloss 1998, dass es nicht rechtens war, einen Mann, der meinte Wanzen in den Ohren implantiert zu haben, zwangsweise unterzubringen. Ein drohende Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung reiche dazu nicht aus. Es müsse auch nach Betreungsrecht eine erhebliche Selbstgefährdung vorliegen, sonst darf nicht zwangsweise untergebracht werden ([http://lexetius.com/2002/4/1509BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/ 96]).
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Das Bundesverfassungsgericht beschloss 1998, dass es nicht rechtens war, einen Mann, der meinte Wanzen in den Ohren implantiert zu haben, zwangsweise unterzubringen. Ein drohende Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung reiche dazu nicht aus. Es müsse auch nach Betreungsrecht eine erhebliche Selbstgefährdung vorliegen, sonst darf nicht zwangsweise untergebracht werden ([http://lexetius.com/2002/4/1509BVerfG Beschluss] {{Rspr|2 BvR 2270/96}} ).
    
==Weitere Rechtsprechung:==
 
==Weitere Rechtsprechung:==
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'''[http://www.sozial.de/default.htm?archiv/a1556.php3 LG Bremen, 6 T 1037/93, Beschluss vom 08. März 1993]''':
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'''[http://www.sozial.de/default.htm?archiv/a1556.php3 LG Bremen, Beschluss vom 08. März 1993], {{Rspr|6 T 1037/93}}''':
    
1. Eine zwangsweise Heimunterbringung ist zulässig und vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen, wenn die Maßnahme zum Wohle des Betroffenen objektiv erforderlich ist. 2. Das Betreuungsrecht enthält eine Regelungslücke, so daß bei einer zwangsweisen Heimunterbringung § 1906 BGB sinngemäß anzuwenden ist
 
1. Eine zwangsweise Heimunterbringung ist zulässig und vormundschaftsgerichtlich zu genehmigen, wenn die Maßnahme zum Wohle des Betroffenen objektiv erforderlich ist. 2. Das Betreuungsrecht enthält eine Regelungslücke, so daß bei einer zwangsweisen Heimunterbringung § 1906 BGB sinngemäß anzuwenden ist
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'''BayObLG, Beschluss 3Z BR 7/93 vom 21.01.1993, MDR 1993, 545'''
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'''BayObLG, Beschluss vom 21.01.1993 {{Rspr|3Z BR 7/93}}, MDR 1993, 545'''
    
Eine Unterbringung zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus, dass der Betreute aufgrund seiner Krankheit seinen [[freier Wille|Willen nicht frei]] bestimmen kann.  
 
Eine Unterbringung zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus, dass der Betreute aufgrund seiner Krankheit seinen [[freier Wille|Willen nicht frei]] bestimmen kann.  
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'''[http://www.sozial.de/default.htm?archiv/a1539.php3 OLG Düsseldorf, 3 Wx 406/94 Beschluss vom 29.07.1994]''':
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'''[http://www.sozial.de/default.htm?archiv/a1539.php3 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.1994], {{Rspr|3 Wx 406/94}} ''':
    
Eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nur zulässig, wenn und solange die Einsichts und Steuerungsfähigkeit aus den dort genannten Gründen fehlt. Die Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 Abs. 2 BGB muß die Art der Unterbringung konkret angeben, hat aber keine bestimmte Einrichtung zu bezeichnen. Auch im Falle der Unterbringung ist für Medikationen, die sich als unterbringungsähnliche Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB darstellen, eine gesonderte vormundschaftliche Genehmigung erforderlich. Die zuständige [[Betreuungsbehörde|Behörde]] im Sinne des § 70 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 FGG ist im  [[Unterbringungsverfahren]] zwingend anzuhören.
 
Eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist nur zulässig, wenn und solange die Einsichts und Steuerungsfähigkeit aus den dort genannten Gründen fehlt. Die Unterbringungsgenehmigung nach § 1906 Abs. 2 BGB muß die Art der Unterbringung konkret angeben, hat aber keine bestimmte Einrichtung zu bezeichnen. Auch im Falle der Unterbringung ist für Medikationen, die sich als unterbringungsähnliche Maßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 4 BGB darstellen, eine gesonderte vormundschaftliche Genehmigung erforderlich. Die zuständige [[Betreuungsbehörde|Behörde]] im Sinne des § 70 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 FGG ist im  [[Unterbringungsverfahren]] zwingend anzuhören.
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'''[http://www.sozial.de/default.htm?archiv/a458.php3 BayObLG, 3Z BR 300/95, Beschluss vom 24. 10. 1995]''':
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'''[http://www.sozial.de/default.htm?archiv/a458.php3 BayObLG, Beschluss vom 24. 10. 1995], {{Rspr|3Z BR 300/95}},''':
    
Eine Unterbringung des Betreuten gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt voraus, daß der Widerstand des Betroffenen gegen eine nur durch die Unterbringung ermöglichte [[Heilbehandlung]] auf einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung beruht.
 
Eine Unterbringung des Betreuten gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt voraus, daß der Widerstand des Betroffenen gegen eine nur durch die Unterbringung ermöglichte [[Heilbehandlung]] auf einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung beruht.
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'''[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/heimurteil.htm Landgericht Offenburg, Beschluss vom 08.07.1996 - 4 T 88/96]''':
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'''[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/heimurteil.htm Landgericht Offenburg, Beschluss vom 08.07.1996], {{Rspr|4 T 88/96}}''':
    
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig.
 
Die zwangsweise Verbringung eines Betreuten in ein offenes Altenpflegeheim ist unzulässig.
 
   
 
   
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'''[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/urteil.htm#urteil3 OLG Schleswig. Beschluss v. 3.11.1999 - 2 W 173/99]''':
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'''[http://www.psychiatrie-erfahrene.de/PsyNetzLinksSeiten/urteil.htm#urteil3 OLG Schleswig. Beschluss vom 3.11.1999], {{Rspr|2 W 173/99}} ''':
    
Die Unterbringung zu einer [[Heilbehandlung]] ist nicht erforderlich, weil nicht erfolgversprechend, wenn der Betroffene zu der beabsichtigten psychiatrischen Behandlung nicht bereit ist. Die Krankheits- und Behandlungseinsicht darf durch die Unterbringung nicht erzwungen werden.
 
Die Unterbringung zu einer [[Heilbehandlung]] ist nicht erforderlich, weil nicht erfolgversprechend, wenn der Betroffene zu der beabsichtigten psychiatrischen Behandlung nicht bereit ist. Die Krankheits- und Behandlungseinsicht darf durch die Unterbringung nicht erzwungen werden.
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'''[http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_2_1906.htm OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002, 15 W 189/02]''':
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'''[http://www.psychiatrierecht.de/urteile/urteil_2_1906.htm OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2002], {{Rspr|15 W 189/02}} ''':
    
Für die zwangsweise Unterbringung des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden.  
 
Für die zwangsweise Unterbringung des durch seine Verwahrlosung gefährdeten Betroffenen in einer offenen Alten- oder Pflegeeinrichtung kann eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nicht erteilt werden.  
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'''BGH, Beschluss vom 13.2.2002 - XII ZB 191/00 (München), Quelle: NJW 2002, 1801 - Unmittelbare Unterbringung durch das Gericht nur in Eilfällen'''
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'''BGH, Beschluss vom 13.2.2002, {{Rspr|XII ZB 191/00}}, NJW 2002, 1801 - Unmittelbare Unterbringung durch das Gericht nur in Eilfällen'''
    
Es ist grundsätzlich zulässig, eine zivilrechtliche Unterbringung anzuordnen, ohne dass zugleich damit schon ein [[Betreuerbestellung|Betreuer bestellt]] werden muss. Das Gericht ist in einem solchen Fall aber verpflichtet, zugleich mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein vorläufiger Betreuer (§ 69f FGG) zur Seite gestellt wird. Unterlässt das Gericht solche Maßnahmen, ist die Anordnung der Unterbringung unzulässig.
 
Es ist grundsätzlich zulässig, eine zivilrechtliche Unterbringung anzuordnen, ohne dass zugleich damit schon ein [[Betreuerbestellung|Betreuer bestellt]] werden muss. Das Gericht ist in einem solchen Fall aber verpflichtet, zugleich mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dem Betroffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein vorläufiger Betreuer (§ 69f FGG) zur Seite gestellt wird. Unterlässt das Gericht solche Maßnahmen, ist die Anordnung der Unterbringung unzulässig.
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'''BayObLG, 3.Zivilsenat, Beschluss vom 27.7.2000, 3Z BR 64/00 = BayObLGZ 2000 Nr.48 '''
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'''BayObLG, 3.Zivilsenat, Beschluss vom 27.7.2000, {{Rspr|3Z BR 64/00}} = BayObLGZ 2000 Nr.48 '''
    
1. Nach Beendigung einer vormundschaftsgerichtlich genehmigten Unterbringung ist bzw. bleibt trotz der damit eingetretenen Erledigung der Hauptsache ein [[Rechtsmittel]] des Betroffenen mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme zulässig, wenn die Unterbringung nicht länger als sechs Wochen gedauert hat (Ergänzung zu BayObLGZ 1999, 24).  
 
1. Nach Beendigung einer vormundschaftsgerichtlich genehmigten Unterbringung ist bzw. bleibt trotz der damit eingetretenen Erledigung der Hauptsache ein [[Rechtsmittel]] des Betroffenen mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme zulässig, wenn die Unterbringung nicht länger als sechs Wochen gedauert hat (Ergänzung zu BayObLGZ 1999, 24).  
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2. Die persönliche Anhörung des Betroffenen gehört, auch wenn eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme angeordnet wird, zu den durch Art.104 Abs.1 GG zum Verfassungsgebot erhobenen Grundsätzen.  
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2. Die persönliche Anhörung des Betroffenen gehört, auch wenn eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme angeordnet wird, zu den durch Art. 104 Abs.1 GG zum Verfassungsgebot erhobenen Grundsätzen.  
    
3. Der Richter darf vor der Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme von der persönlichen [[Anhörung]] des Betroffenen nur absehen, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, welche die erforderliche Gefahr im Verzug begründen. Eine unterlassene vorherige Anhörung ist in aller Regel - ggf. durch den Eilrichter - spätestens an dem auf die Beschlussfassung folgenden Tag nachzuholen.  
 
3. Der Richter darf vor der Anordnung einer vorläufigen Unterbringungsmaßnahme von der persönlichen [[Anhörung]] des Betroffenen nur absehen, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, welche die erforderliche Gefahr im Verzug begründen. Eine unterlassene vorherige Anhörung ist in aller Regel - ggf. durch den Eilrichter - spätestens an dem auf die Beschlussfassung folgenden Tag nachzuholen.  
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'''[http://www.sozial.de/default.htm?rechtsprechung/recht268.php OLG Schleswig, Beschluss vom 16.5.2001 - 2 W 96/01]''':
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'''[http://www.sozial.de/default.htm?rechtsprechung/recht268.php OLG Schleswig, Beschluss vom 16.5.2001], {{Rspr|2 W 96/01}} ''':
    
Eine vorläufige Unterbringung durch das [[Vormundschaftsgericht]] nach § 1846 BGB ist nur so lange zulässig, wie der gleichzeitig bestellte [[vorläufiger Betreuer|vorläufige Betreuer]] gehindert ist, selbst eine Entscheidung über die Unterbringung zu treffen.
 
Eine vorläufige Unterbringung durch das [[Vormundschaftsgericht]] nach § 1846 BGB ist nur so lange zulässig, wie der gleichzeitig bestellte [[vorläufiger Betreuer|vorläufige Betreuer]] gehindert ist, selbst eine Entscheidung über die Unterbringung zu treffen.
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'''[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&sid=9b99268c3c0b006f300fe952089b1060&nr=3352&pos=3&anz=6 OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.04.2003, 8 W 135/03]''':
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'''[http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Oberlandesgerichte&Art=en&sid=9b99268c3c0b006f300fe952089b1060&nr=3352&pos=3&anz=6 OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.04.2003], {{Rspr|8 W 135/03}}''':
    
1. Eine Unterbringung durch den Betreuer (§ 1906 BGB) zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge psychischer Erkrankung setzt voraus, dass der Betreute krankheitsbedingt seinen Willen nicht frei bestimmen kann, er also außerstande ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.
 
1. Eine Unterbringung durch den Betreuer (§ 1906 BGB) zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge psychischer Erkrankung setzt voraus, dass der Betreute krankheitsbedingt seinen Willen nicht frei bestimmen kann, er also außerstande ist, seine Entscheidungen von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen.
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2. Alkoholismus rechtfertigt eine Unterbringung regelmäßig nur dann, wenn dieser im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen, insbesondere einer psychischen Erkrankung, steht oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat.  
 
2. Alkoholismus rechtfertigt eine Unterbringung regelmäßig nur dann, wenn dieser im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen, insbesondere einer psychischen Erkrankung, steht oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat.  
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'''[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2006/15_W_126_06beschluss20061219.html  OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2006; 15 W 126/06: Patientenverfügung gegen Unterbringung?''']:
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'''[http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2006/15_W_126_06beschluss20061219.html  OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2006]; {{Rspr|15 W 126/06}} : Patientenverfügung gegen Unterbringung?''':
    
Schließt eine mit einer [[Vorsorgevollmacht]] verbundene [[Patientenverfügung]] die stationäre psychiatrische Behandlung aus, so steht dies einer Unterbringung auf der Grundlage des § 11 [[PsychKG]] Nordrhein-Westfalen nicht entgegen, sofern der Vorsorgebevollmächtigte den Schutz des Betroffenen bei einer erheblichen Eigengefährdung nicht gewährleisten kann. Eine Behandlung gegen den Willen des Patienten ist aber nur bei akuter Fremdgefährdung gestattet.
 
Schließt eine mit einer [[Vorsorgevollmacht]] verbundene [[Patientenverfügung]] die stationäre psychiatrische Behandlung aus, so steht dies einer Unterbringung auf der Grundlage des § 11 [[PsychKG]] Nordrhein-Westfalen nicht entgegen, sofern der Vorsorgebevollmächtigte den Schutz des Betroffenen bei einer erheblichen Eigengefährdung nicht gewährleisten kann. Eine Behandlung gegen den Willen des Patienten ist aber nur bei akuter Fremdgefährdung gestattet.
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'''[http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=3985&ident= OLG Celle Beschluss 17 W 37/05] i.V.m. [http://lexetius.com/2006,324 BGH, Beschluss XII ZB 236/ 05]''':  
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'''[http://app.olg-ol.niedersachsen.de/efundus/volltext.php4?id=3985&ident= OLG Celle Beschluss] {{Rspr|17 W 37/05}} i.V.m. [http://lexetius.com/2006,324 BGH, Beschluss] {{Rspr|XII ZB 236/05}} ''':  
    
Das Vorliegen einer wirksamen und damit den rechtlichen Vertreter (Betreuer/Bevollmächtigter) und den Arzt bindenden [[Patientenverfügung]] ist auch bei Unterbringung in der Psychiatrie in ausreichender Weise aufzuklären.  
 
Das Vorliegen einer wirksamen und damit den rechtlichen Vertreter (Betreuer/Bevollmächtigter) und den Arzt bindenden [[Patientenverfügung]] ist auch bei Unterbringung in der Psychiatrie in ausreichender Weise aufzuklären.  
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'''OLG München, Beschluss vom 13.11.2006 - Az: 33 Wx 244/06: Unterbringungsdauer richtet sich nach Gutachten''':
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'''OLG München, Beschluss vom 13.11.2006, {{Rspr|33 Wx 244/06}}: Unterbringungsdauer richtet sich nach Gutachten''':
    
Wird die Notwendigkeit der Unterbringung eines Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung vom Beschwerdegericht bejaht und stützt sich das Gericht hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten das die weitere Unterbringung "zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten" befürwortet, so ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des [[Sachverständigengutachten|Gutachtens]] auszurichten. Auch der Umstand, daß bei einer zwei Monate später stattfindenden Anhörung des Betroffenen eine behandelnde Psychologin den weiteren Unterbringungsbedarf erneut "auf ca. ein halbes Jahr" schätzt, ändert hieran nichts.
 
Wird die Notwendigkeit der Unterbringung eines Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung vom Beschwerdegericht bejaht und stützt sich das Gericht hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten das die weitere Unterbringung "zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten" befürwortet, so ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des [[Sachverständigengutachten|Gutachtens]] auszurichten. Auch der Umstand, daß bei einer zwei Monate später stattfindenden Anhörung des Betroffenen eine behandelnde Psychologin den weiteren Unterbringungsbedarf erneut "auf ca. ein halbes Jahr" schätzt, ändert hieran nichts.
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'''OLG Schleswig, Beschluss 2 W 99/98 - Alkoholsucht - Unterbringung?'''
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'''OLG Schleswig, Beschluss {{Rspr|2 W 99/98}} - Alkoholsucht - Unterbringung?'''
    
Die Voraussetzungen zur Unterbringung durch den Betreuer liegen nicht vor, wenn eine Alkoholsucht weder Symptom einer bestehenden psychischen Krankheit noch Ursache eines Persönlichkeitsabbaus ist und die Betreute nicht zur einer Entwöhnungsbehandlung bereit ist.
 
Die Voraussetzungen zur Unterbringung durch den Betreuer liegen nicht vor, wenn eine Alkoholsucht weder Symptom einer bestehenden psychischen Krankheit noch Ursache eines Persönlichkeitsabbaus ist und die Betreute nicht zur einer Entwöhnungsbehandlung bereit ist.
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'''[http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Art=en&sid=762c7b2793c59b1ebc439bbf1c57cf8d&nr=450&anz=1&pos=0&Frame=2 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.9.2004, 5 W 236/04; 5 W 236/04 - 75''']:
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'''[http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&Art=en&sid=762c7b2793c59b1ebc439bbf1c57cf8d&nr=450&anz=1&pos=0&Frame=2 OLG Saarbrücken, Beschluss vom 28.9.2004], {{Rspr|5 W 236/04}} ''':
    
Die über die Anordnung der [[Vorführung]] hinausgehende Anordnung der Unterbringung setzt eine strenge Verhältinismäßigkeitsprüfung voraus. Allein die Stellung einer Vielzahl unsinniger oder keinen Erfolg versprechender Anträge bei Gericht ergibt nicht zwangsläufig die Notwendigkeit der [[Betreuerbestellung]].
 
Die über die Anordnung der [[Vorführung]] hinausgehende Anordnung der Unterbringung setzt eine strenge Verhältinismäßigkeitsprüfung voraus. Allein die Stellung einer Vielzahl unsinniger oder keinen Erfolg versprechender Anträge bei Gericht ergibt nicht zwangsläufig die Notwendigkeit der [[Betreuerbestellung]].
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 01.12.2005, 2 W 214/05'''
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'''OLG Schleswig, Beschluss vom 01.12.2005, {{Rspr|2 W 214/05}} '''
    
Wird entgegen der regelmäßigen Höchstfrist von einem Jahr eine Unterbringung von 2 Jahren genehmigt, so ist näher zu begründen, weshalb eine geringere Unterbringungsfrist nicht ausreicht. Das gilt insb. dann, wenn zuvor Unterbringungsfristen von 6 Wochen für ausreichend gehalten wurden.
 
Wird entgegen der regelmäßigen Höchstfrist von einem Jahr eine Unterbringung von 2 Jahren genehmigt, so ist näher zu begründen, weshalb eine geringere Unterbringungsfrist nicht ausreicht. Das gilt insb. dann, wenn zuvor Unterbringungsfristen von 6 Wochen für ausreichend gehalten wurden.
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.12.2005, 1 W 170/03 und 1 W 182/03'''
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.12.2005, {{Rspr|1 W 170/03}} und {{Rspr|1 W 182/03}} '''
    
Die probeweise Verlegung des Untergebrachten aus der geschlossenen auf eine offene Station führt dann nicht zur Wirkungslosigkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die ihr zugrunde liegenden Voraussetzungen weiter bestehen und die Verlegung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des genehmigten Unterbringungszeitraums steht. Das kann bei einer probeweisen Verlegung zehn Tage vor Entlassung des Untergebrachten der Fall sein.
 
Die probeweise Verlegung des Untergebrachten aus der geschlossenen auf eine offene Station führt dann nicht zur Wirkungslosigkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die ihr zugrunde liegenden Voraussetzungen weiter bestehen und die Verlegung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des genehmigten Unterbringungszeitraums steht. Das kann bei einer probeweisen Verlegung zehn Tage vor Entlassung des Untergebrachten der Fall sein.
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'''OLG München, Beschluss vom 01.08.2005, 33 Wx 86/05'''
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'''OLG München, Beschluss vom 01.08.2005, {{Rspr|33 Wx 86/05}}'''
    
1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung wegen Selbstgefährdung (hier: Weglaufen eines dementen Heimbewohners) hat das Gericht die Personalsituation der Einrichtung grundsätzlich hinzunehmen (OLG Frankfurt v. 29.04.1993 – 20 W 156/93, OLGReport Frankfurt 1993, 185 = FamRZ 1994, 992; OLG Hamm v. 22.06.1993 – 15 W 145/93, BtPrax 1993, 172). Das Gericht kann ihr weder die permanente Besetzung der Pforte zur Auflage machen noch die – im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen liegende – Genehmigung versagen, weil es hieran fehle. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Auflagen zu baulichen Gegebenheiten.  
 
1. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung wegen Selbstgefährdung (hier: Weglaufen eines dementen Heimbewohners) hat das Gericht die Personalsituation der Einrichtung grundsätzlich hinzunehmen (OLG Frankfurt v. 29.04.1993 – 20 W 156/93, OLGReport Frankfurt 1993, 185 = FamRZ 1994, 992; OLG Hamm v. 22.06.1993 – 15 W 145/93, BtPrax 1993, 172). Das Gericht kann ihr weder die permanente Besetzung der Pforte zur Auflage machen noch die – im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen liegende – Genehmigung versagen, weil es hieran fehle. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Auflagen zu baulichen Gegebenheiten.  
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2. Der Betreuer – und im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung auch das Gericht – haben aber zu prüfen, ob eine für den Betroffenen mildere Form der Freiheitsentziehung in einer anderen Einrichtung in Betracht kommt, z.B. ein Heim, das dem Betroffenen mehr Freiraum zur – auch ziellosen – Fortbewegung bieten würde. Hierbei sind im Rahmen einer Gesamtabwägung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ein erheblicher Gesichtspunkt ist, wie sich die Unterbringung konkret für den Betroffenen auswirkt, in welchem Ausmaß sie von ihm als Einschränkung der ihm verbliebenen Lebensqualität empfunden wird (OLG Hamm v. 22.06. 1993 – 15 W 145/93, BtPrax 1993, 172 [174]).
 
2. Der Betreuer – und im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung auch das Gericht – haben aber zu prüfen, ob eine für den Betroffenen mildere Form der Freiheitsentziehung in einer anderen Einrichtung in Betracht kommt, z.B. ein Heim, das dem Betroffenen mehr Freiraum zur – auch ziellosen – Fortbewegung bieten würde. Hierbei sind im Rahmen einer Gesamtabwägung sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Ein erheblicher Gesichtspunkt ist, wie sich die Unterbringung konkret für den Betroffenen auswirkt, in welchem Ausmaß sie von ihm als Einschränkung der ihm verbliebenen Lebensqualität empfunden wird (OLG Hamm v. 22.06. 1993 – 15 W 145/93, BtPrax 1993, 172 [174]).
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'''OLG München, Beschluss vom 13.04.2006, 33 Wx 41/06''':
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'''OLG München, Beschluss vom 13.04.2006, {{Rspr|33 Wx 41/06}}''':
    
Steht fest, dass eine an fortschreitender Demenz leidende, aber noch verhältnismäßig mobile Bewohnerin sich bei einem unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes erheblich an Leben oder Gesundheit gefährden würde und belegen wiederholte dokumentierte Vorfälle in der nahen Vergangenheit ihren Antrieb, die geschlossene Abteilung bei sich bietender Gelegenheit zu verlassen, kann dies grundsätzlich die weitere geschlossene Unterbringung durch den Betreuer rechtfertigen. Nicht erforderlich ist der Nachweis, dass die Betroffene aus der Einrichtung als solcher bereits weggelaufen ist oder ggf. weglaufen würde.
 
Steht fest, dass eine an fortschreitender Demenz leidende, aber noch verhältnismäßig mobile Bewohnerin sich bei einem unbeaufsichtigten Verlassen des Heimes erheblich an Leben oder Gesundheit gefährden würde und belegen wiederholte dokumentierte Vorfälle in der nahen Vergangenheit ihren Antrieb, die geschlossene Abteilung bei sich bietender Gelegenheit zu verlassen, kann dies grundsätzlich die weitere geschlossene Unterbringung durch den Betreuer rechtfertigen. Nicht erforderlich ist der Nachweis, dass die Betroffene aus der Einrichtung als solcher bereits weggelaufen ist oder ggf. weglaufen würde.
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'''OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2006 - 16 Wx 142/06: Unterbringungsmaßnahme muß näher umschrieben werden''':
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'''OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2006, {{Rspr|16 Wx 142/06}}: Unterbringungsmaßnahme muß näher umschrieben werden''':
    
Wird eine Entscheidung getroffen, die zu einer Unterbringungsmaßnahme führt, so ist die Art der Unterbringung zu bezeichnen. Dies kann dergestalt erfolgen, das der Einrichtungstyp näher beschrieben wird (z.B.  Heim für Alkoholkranke etc.).
 
Wird eine Entscheidung getroffen, die zu einer Unterbringungsmaßnahme führt, so ist die Art der Unterbringung zu bezeichnen. Dies kann dergestalt erfolgen, das der Einrichtungstyp näher beschrieben wird (z.B.  Heim für Alkoholkranke etc.).
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'''OLG München, Beschuss vom 13.11.2006, 33 Wx 244/06''':
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'''OLG München, Beschuss vom 13.11.2006, {{Rspr|33 Wx 244/06}}''':
    
Bejaht das Beschwerdegericht die Notwendigkeit der Unterbringung der Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung und stützt sich hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten, in welchem der psychiatrische [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] die weitere Unterbringung „zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten” befürwortet, ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens auszurichten. Das gilt auch dann, wenn bei der zwei Monate danach stattfindenden Anhörung der Betroffenen eine behandelnde Psychologin erneut „den weiteren Bedarf der Unterbringung auf ca. ein halbes Jahr” schätzt.
 
Bejaht das Beschwerdegericht die Notwendigkeit der Unterbringung der Betreuten wegen der Gefahr der Selbsttötung und stützt sich hierbei auf ein hinreichend zeitnah erstattetes erstinstanzliches Gutachten, in welchem der psychiatrische [[Sachverständigengutachten|Sachverständige]] die weitere Unterbringung „zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten” befürwortet, ist die Festlegung der Höchstdauer der genehmigten Unterbringung grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstattung des Gutachtens auszurichten. Das gilt auch dann, wenn bei der zwei Monate danach stattfindenden Anhörung der Betroffenen eine behandelnde Psychologin erneut „den weiteren Bedarf der Unterbringung auf ca. ein halbes Jahr” schätzt.
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'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2007, 11 Wx 7/07''':
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'''OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2007, {{Rspr|11 Wx 7/07}} ''':
    
Anordnung der Unterbringung in einer Heilanstalt ist nur verhältnismäßig, wenn der Erfolg der Behandlung zumindest möglich ist -  
 
Anordnung der Unterbringung in einer Heilanstalt ist nur verhältnismäßig, wenn der Erfolg der Behandlung zumindest möglich ist -  
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Es muss sicher gestellt sein, dass eine [[Heilbehandlung]] nicht wegen finanzieller Probleme scheitert. In der Unterbringungsgenehmigung müssen Art, Inhalt und Dauer der Heilbehandlung genau festgelegt werden, weil der Zweck der Unterbringung entfällt, wenn die Heilbehandlung beendet oder undurchführbar geworden ist. Nur auf diese Weise kann der Betreuer einen verlässlichen Maßstab für spätere Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung erlangen.
 
Es muss sicher gestellt sein, dass eine [[Heilbehandlung]] nicht wegen finanzieller Probleme scheitert. In der Unterbringungsgenehmigung müssen Art, Inhalt und Dauer der Heilbehandlung genau festgelegt werden, weil der Zweck der Unterbringung entfällt, wenn die Heilbehandlung beendet oder undurchführbar geworden ist. Nur auf diese Weise kann der Betreuer einen verlässlichen Maßstab für spätere Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung erlangen.
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2007, 19 Wx 44/06''': Eine auf Heilbehandlungsnotwendigkeit gestützte Unterbringung muss so genau wie möglich bestimmt sein.         
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.07.2007, {{Rspr|19 Wx 44/06}}''': Eine auf Heilbehandlungsnotwendigkeit gestützte Unterbringung muss so genau wie möglich bestimmt sein.         
 
      
 
      
 
In der Genehmigung einer Unterbringung ist die vom Betreuten [[Zwangsbehandlung|zu duldende Behandlung]] so präzise wie möglich anzugeben. Dem genügt in der Regel, wenn dem Beschluss die zu behandelnde Krankheit und die Art der Behandlung zu entnehmen ist. Eine Genehmigung der Unterbringung ist aber nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beschluss keine Angaben über die einzusetzende Arzneimittel oder Wirkstoffe und deren Höchstdosierung sowie Verabreichungshäufigkeit enthält.
 
In der Genehmigung einer Unterbringung ist die vom Betreuten [[Zwangsbehandlung|zu duldende Behandlung]] so präzise wie möglich anzugeben. Dem genügt in der Regel, wenn dem Beschluss die zu behandelnde Krankheit und die Art der Behandlung zu entnehmen ist. Eine Genehmigung der Unterbringung ist aber nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beschluss keine Angaben über die einzusetzende Arzneimittel oder Wirkstoffe und deren Höchstdosierung sowie Verabreichungshäufigkeit enthält.
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'''[http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/fco/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE070111910%3Ajuris-r01&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2007, 11 Wx 42/07]''':
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'''[http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/fco/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=4&numberofresults=19&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE070111910%3Ajuris-r01&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.08.2007], {{Rspr|11 Wx 42/07}} ''':
    
Auch wenn der Betroffene behandlungsbedürftig ist, die Notwendigkeit einer Behandlung krankheitsbedingt nicht erkennen kann und die - hier bestehende - Gefahr der Chronifizierung des Krankheitsbilds grundsätzlich eine Unterbringung rechtfertigen kann, ist eine Unterbringung zum Wohle des Betroffenen nur zulässig, wenn die Maßnahme nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts erfolgversprechend ist. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Betroffene bereits seit Monaten in vollstationärer Behandlung befindet. Sind der [[Aufgabenkreis]] "[[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]" und "[[Gesundheitsfürsorge]]" z.Zt. der Antragstellung nicht mehr vom Betreuungsbeschluss umfasst, kann das Gericht i.d.R. die Unterbringung nicht genehmigen, ohne gleichzeitig den Aufgabenkreis des Betreuers wieder zu erweitern.
 
Auch wenn der Betroffene behandlungsbedürftig ist, die Notwendigkeit einer Behandlung krankheitsbedingt nicht erkennen kann und die - hier bestehende - Gefahr der Chronifizierung des Krankheitsbilds grundsätzlich eine Unterbringung rechtfertigen kann, ist eine Unterbringung zum Wohle des Betroffenen nur zulässig, wenn die Maßnahme nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts erfolgversprechend ist. Dies gilt insbesondere, wenn sich der Betroffene bereits seit Monaten in vollstationärer Behandlung befindet. Sind der [[Aufgabenkreis]] "[[Aufenthaltsbestimmungsrecht]]" und "[[Gesundheitsfürsorge]]" z.Zt. der Antragstellung nicht mehr vom Betreuungsbeschluss umfasst, kann das Gericht i.d.R. die Unterbringung nicht genehmigen, ohne gleichzeitig den Aufgabenkreis des Betreuers wieder zu erweitern.
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'''[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008-1&Seite=3&nr=43260&pos=103&anz=281 BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07]''':
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'''[http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2008-1&Seite=3&nr=43260&pos=103&anz=281 BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008],  {{Rspr|XII ZB 185/07}}''':
    
Das Vormundschaftsgericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung
 
Das Vormundschaftsgericht darf die Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung nicht genehmigen, wenn die Freiheitsentziehung als solche nicht notwendig ist und die Genehmigung letztlich nur eine Rechtsgrundlage abgeben soll, den Betroffenen in einer offenen Abteilung
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==Zwangsbehandlung==
 
==Zwangsbehandlung==
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Der Bundesgerichtshof hatte ambulante Zwangsmaßnahmen zur Vermeidung einer Unterbringung bereits im Jahre 2000 für unzulässig erklärt (BGH-Beschluss XII ZB 69/00 vom 11. 10. 2000, BtPrax 2001, S. 32)
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Der Bundesgerichtshof hatte ambulante Zwangsmaßnahmen zur Vermeidung einer Unterbringung bereits im Jahre 2000 für unzulässig erklärt (BGH-Beschluss vom 11. 10. 2000,  {{Rspr|XII ZB 69/00}}, BtPrax 2001, 32)
    
Eine Zwangsbehandlung des Betreuten im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung ist nicht generell unzulässig.  
 
Eine Zwangsbehandlung des Betreuten im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung ist nicht generell unzulässig.  
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Umstritten ist die Zulässigkeit von sogenannten Sendeanlagen oder Personenortungsanlagen. Diese Sender lösen bei Verlassen der Einrichtung durch den Betroffenen ein Signal aus. Die Auffassung der Gerichte zur Zulässigkeit und Genehmigungsbedürftigkeit ist unterschiedlich. Bejaht wurde diese Frage u.a. durch AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad-Cannstadt FamRZ 1997, 704.  
 
Umstritten ist die Zulässigkeit von sogenannten Sendeanlagen oder Personenortungsanlagen. Diese Sender lösen bei Verlassen der Einrichtung durch den Betroffenen ein Signal aus. Die Auffassung der Gerichte zur Zulässigkeit und Genehmigungsbedürftigkeit ist unterschiedlich. Bejaht wurde diese Frage u.a. durch AG Hannover, BtPrax 1992, 113; AG Bielefeld, BtPrax 1996, 232; AG Stuttgart-Bad-Cannstadt FamRZ 1997, 704.  
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In einer neuen Entscheidung spricht sich das OLG Brandenburg gegen die Genehmigungspflicht des Senderchips als solchen aus; genehmigungspflichtig sei es, wenn klar sei, dass tatsächlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Einrichtung getroffen werden ([http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20059-05.pdf OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006, 11 Wx 59/05], BtMan 2006, 161 (LS) = BtR-Info 3/2007, 24 (LS) = FamRB 2006, 209 (LS) = FamRZ 2006, 1481 = OLGR 2006, 577 = RdLH 2006, 178 = ZFE 2006, 192 (LS).
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In einer neuen Entscheidung spricht sich das OLG Brandenburg gegen die Genehmigungspflicht des Senderchips als solchen aus; genehmigungspflichtig sei es, wenn klar sei, dass tatsächlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen in der Einrichtung getroffen werden ([http://www.olg.brandenburg.de/sixcms/media.php/4250/11%20Wx%20059-05.pdf OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006], {{Rspr|11 Wx 59/05}}, BtMan 2006, 161 (LS) = BtR-Info 3/2007, 24 (LS) = FamRB 2006, 209 (LS) = FamRZ 2006, 1481 = OLGR 2006, 577 = RdLH 2006, 178 = ZFE 2006, 192 (LS).
    
[http://www.lebenshilfe.de/wDeutsch/aus_fachlicher_sicht/downloads/personenortungssystem.pdf Beitrag von Hellmann zum Thema Personenortungsanlagen (PDF)]
 
[http://www.lebenshilfe.de/wDeutsch/aus_fachlicher_sicht/downloads/personenortungssystem.pdf Beitrag von Hellmann zum Thema Personenortungsanlagen (PDF)]
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Weitere Rechtsprechung:
 
Weitere Rechtsprechung:
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'''LG München I, Beschluss vom 07.07.1999,13 T 4301/99, NJW 1999, 3642''':
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'''LG München I, Beschluss vom 07.07.1999, {{Rspr|13 T 4301/99}}, NJW 1999, 3642''':
    
Auch das zeitweise Einschließen eines Betreuten in seiner Wohnung stellt eine Freiheitsbeschränkung dar. Wird ein psychisch Kranker ausschließlich durch fremde ambulante Pflegekräfte in seiner Wohnung versorgt, so bedarf das zeitweise Absperren seiner Wohnung als beschränkte Freiheitsentziehung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
 
Auch das zeitweise Einschließen eines Betreuten in seiner Wohnung stellt eine Freiheitsbeschränkung dar. Wird ein psychisch Kranker ausschließlich durch fremde ambulante Pflegekräfte in seiner Wohnung versorgt, so bedarf das zeitweise Absperren seiner Wohnung als beschränkte Freiheitsentziehung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.
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Rechtsprechung:
 
Rechtsprechung:
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'''OLG München, Beschluss vom 19.05.2005, 33 Wx 78/05'''
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'''OLG München, Beschluss vom 19.05.2005, {{Rspr|33 Wx 78/05}} '''
    
Die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung ist aufzuheben, wenn der Betroffene sich ernstlich und verlässlich bereit erklärt, freiwillig in der Einrichtung zu verbleiben und sich der erforderlichen Therapie zu unterziehen (vgl. BayOblG, FamRZ 1998, 1329). Diese Anforderungen erfüllt nicht die Erklärung, in erster Linie nach Hause zurückkehren zu wollen und nur „unter Umständen“ für einen von vornherein begrenzten Zeitraum freiwillig in der Einrichtung zu bleiben.
 
Die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung ist aufzuheben, wenn der Betroffene sich ernstlich und verlässlich bereit erklärt, freiwillig in der Einrichtung zu verbleiben und sich der erforderlichen Therapie zu unterziehen (vgl. BayOblG, FamRZ 1998, 1329). Diese Anforderungen erfüllt nicht die Erklärung, in erster Linie nach Hause zurückkehren zu wollen und nur „unter Umständen“ für einen von vornherein begrenzten Zeitraum freiwillig in der Einrichtung zu bleiben.
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'''KG, Beschluss vom 20.12.2005, Az. 1 W 170/03; 1 W 182/03''': Probeweise Verlegung eines psychisch Kranken zur Beobachtung
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'''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 20.12.2005, {{Rspr|1 W 170/03}}; {{Rspr|1 W 182/03}}''': Probeweise Verlegung eines psychisch Kranken zur Beobachtung
    
Soweit die Verlegung eines psychisch Kranken von der geschlossenen Unterbringung auf eine offene Station in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des genehmigten Unterbringungszeitraums erfolgt, ist die Verlegung sinnvoll. Insbesondere kann der Betreuer dann beurteilen, ob eine Verlängerung der Unterbringung notwendig ist.
 
Soweit die Verlegung eines psychisch Kranken von der geschlossenen Unterbringung auf eine offene Station in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des genehmigten Unterbringungszeitraums erfolgt, ist die Verlegung sinnvoll. Insbesondere kann der Betreuer dann beurteilen, ob eine Verlängerung der Unterbringung notwendig ist.