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| − | '''Beschluss des BayObLG, 3. Zivilsenat, 3 Z BR 54/93, BtPrax 1993, 171''': Betreuervorschlag durch den Betreuten: | + | '''Beschluss des BayObLG, 3. Zivilsenat, {{Rspr|3Z BR 54/93}}, BtPrax 1993, 171''': Betreuervorschlag durch den Betreuten: |
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| | 1. Der Grundgedanke von § 1897 Abs. 4 BGB ist auch im Rahmen von § 1908b BGB ([[Betreuerwechsel]]) zu beachten. | | 1. Der Grundgedanke von § 1897 Abs. 4 BGB ist auch im Rahmen von § 1908b BGB ([[Betreuerwechsel]]) zu beachten. |
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| | 2. Der Wunsch des Betreuten auf Bestellung eines neuen Betreuers ist unabhängig von der [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten zu berücksichtigen.” | | 2. Der Wunsch des Betreuten auf Bestellung eines neuen Betreuers ist unabhängig von der [[Geschäftsfähigkeit]] des Betreuten zu berücksichtigen.” |
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| − | '''BayObLG, Beschluss vom 14. 6. 1996 - 3Z BR 125/96; Rpfleger 1997, 19''': Vorschlag des Betroffenen zur Betreuerauswahl | + | '''BayObLG, Beschluss vom 14. 6. 1996, {{Rspr|3Z BR 125/96}}; Rpfleger 1997, 19''': Vorschlag des Betroffenen zur Betreuerauswahl |
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| | 1. Der Vorschlag des Betroffenen, eine bestimmte Person zu seinem Betreuer zu bestellen, begründet unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen einen Vorrang dieser Person vor allen anderen in Betracht kommenden Personen. Dem Vorschlag ist vom Gericht grundsätzlich zu entsprechen. | | 1. Der Vorschlag des Betroffenen, eine bestimmte Person zu seinem Betreuer zu bestellen, begründet unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen einen Vorrang dieser Person vor allen anderen in Betracht kommenden Personen. Dem Vorschlag ist vom Gericht grundsätzlich zu entsprechen. |
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| | 2. Die Frage, ob diese Bindung an den Vorschlag entfällt, weil die Bestellung des Vorgeschlagenen dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft, erfordert eine umfassende Abwägung aller Umstände. Nur wenn das Ergebnis der Abwägung deutlich gegen die Bestellung des Vorgeschlagenen spricht, darf eine andere Person zum Betreuer bestellt werden. | | 2. Die Frage, ob diese Bindung an den Vorschlag entfällt, weil die Bestellung des Vorgeschlagenen dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft, erfordert eine umfassende Abwägung aller Umstände. Nur wenn das Ergebnis der Abwägung deutlich gegen die Bestellung des Vorgeschlagenen spricht, darf eine andere Person zum Betreuer bestellt werden. |
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| − | '''BayObLG, Beschluss v. 26.3.1998 - 4Z BR 33/98''': ernsthafter Vorschlag des Betroffenen zur Betreuerauswahl und Vorhandensein noch geeigneterer Personen | + | '''BayObLG, Beschluss v. 26.3.1998, {{Rspr|4Z BR 33/98}} ''': ernsthafter Vorschlag des Betroffenen zur Betreuerauswahl und Vorhandensein noch geeigneterer Personen |
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| | Gegenüber dem ernsthaft geäußerten Vorschlag des Betroffenen, eine hierzu geeignete Person zum Betreuer zu bestellen, begründet allein die Tatsache, daß noch geeignetere Personen in Betracht kommen, grundsätzlich nicht die Annahme, die Bestellung der vorgeschlagenen Person laufe dem Wohl des Betroffenen zuwider. | | Gegenüber dem ernsthaft geäußerten Vorschlag des Betroffenen, eine hierzu geeignete Person zum Betreuer zu bestellen, begründet allein die Tatsache, daß noch geeignetere Personen in Betracht kommen, grundsätzlich nicht die Annahme, die Bestellung der vorgeschlagenen Person laufe dem Wohl des Betroffenen zuwider. |
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| | Nicht so stark eingeschränkt wie durch einen positiven Vorschlag des Betroffenen ist das Auswahlermessen des Gerichts durch die Ablehnung einer Person als Betreuer durch den Betroffenen. Das Gericht soll gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB hierauf Rücksicht nehmen. Auch insoweit gilt der Willensvorrang des Betreuten. Von den Fällen abgesehen, dass der Betroffene jede Person als Betreuer ablehnt, wird seine Ablehnung regelmäßig zu beachten sein. | | Nicht so stark eingeschränkt wie durch einen positiven Vorschlag des Betroffenen ist das Auswahlermessen des Gerichts durch die Ablehnung einer Person als Betreuer durch den Betroffenen. Das Gericht soll gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB hierauf Rücksicht nehmen. Auch insoweit gilt der Willensvorrang des Betreuten. Von den Fällen abgesehen, dass der Betroffene jede Person als Betreuer ablehnt, wird seine Ablehnung regelmäßig zu beachten sein. |
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| − | '''BayObLG, Beschluß v. 26.11.97, Az. 3 Z BR 422/97, Rpfleger 1998, 199''': Vorrang der Betreuung durch natürliche Person vor Vereinsbetreuung: | + | '''BayObLG, Beschluss vom 26.11.97, {{Rspr|3Z BR 422/97}}, Rpfleger 1998, 199''': Vorrang der Betreuung durch natürliche Person vor Vereinsbetreuung: |
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| | Zum Betreuer ist grundsätzlich eine natürliche Person zu bestellen. Die Bestellung eines Vereins ist nur zulässig, wenn der Betroffene durch natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden kann. Der Vorrang der Betreuung durch eine natürliche Person wird nicht durch den Vorschlag des Betroffenen, ihm einen Verein zum Betreuer zu bestellen, beseitigt. | | Zum Betreuer ist grundsätzlich eine natürliche Person zu bestellen. Die Bestellung eines Vereins ist nur zulässig, wenn der Betroffene durch natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden kann. Der Vorrang der Betreuung durch eine natürliche Person wird nicht durch den Vorschlag des Betroffenen, ihm einen Verein zum Betreuer zu bestellen, beseitigt. |
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| − | '''KG, Beschluss vom 27.06.2006, Az. 1 W 36/06''': Bestellung eines vom Betroffenen gewünschten Berufsbetreuers bei Ablehnung des einzig möglichen ehrenamtlichen Betreuers möglich: | + | '''KG, Beschluss vom 27.06.2006, {{Rspr|1 W 36/06}}''': Bestellung eines vom Betroffenen gewünschten Berufsbetreuers bei Ablehnung des einzig möglichen ehrenamtlichen Betreuers möglich: |
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| − | Der negative Betreuervorschlag eines Betroffenen hat nicht die gleiche Bindungswirkung für das Gericht wie ein positiv geäußerter Vorschlag. Dem Gericht kommt deshalb bei einem nur negativen Betreuervorschlag hinsichtlich der Person des Betreuers ein Auswahlermessen zu. Dieses ist, wie bei anderen betreuungsrechtlichen Entscheidungen auch, in erster Linie gemäß § 1901 Abs. 3 BGB am Willen und Wohl des Betroffenen auszurichten. Innerhalb eines bestimmten und im Einzelfall möglichen Betreuertyps ist der Wunsch des Betroffenen gemäß § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB maßgeblich, weil insoweit die gesetzliche Rangfolge nicht beeinflusst wird. | + | Der negative Betreuervorschlag eines Betroffenen hat nicht die gleiche Bindungswirkung für das Gericht wie ein positiv geäußerter Vorschlag. Dem Gericht kommt deshalb bei einem nur negativen Betreuervorschlag hinsichtlich der Person des Betreuers ein Auswahlermessen zu. Dieses ist, wie bei anderen betreuungsrechtlichen Entscheidungen auch, in erster Linie gemäß § 1901 Abs. 3 BGB am Willen und Wohl des Betroffenen auszurichten. Innerhalb eines bestimmten und im Einzelfall möglichen Betreuertyps ist der Wunsch des Betroffenen gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB maßgeblich, weil insoweit die gesetzliche Rangfolge nicht beeinflusst wird. |
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| − | '''OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.02.2006, 20 W 379/05''': | + | '''OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.02.2006, {{Rspr|20 W 379/05}}''': |
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| | Bei Verlängerung der Betreuung sind hinsichtlich der Auswahl des Betreuers die gleichen Maßstäbe anzusetzen, wie bei der erstmaligen Betreuerbestellung. Dem Vorschlag des Betreuten ist daher auch im Rahmen des Verlängerungsverfahrens Rechnung zu tragen. Auf die Frage, ob die Weiterführung der Betreuung durch den bisherigen Betreuer zumutbar ist oder wichtige Gründe seine Entlassung rechtfertigen könnten, kommt es daher nicht an. | | Bei Verlängerung der Betreuung sind hinsichtlich der Auswahl des Betreuers die gleichen Maßstäbe anzusetzen, wie bei der erstmaligen Betreuerbestellung. Dem Vorschlag des Betreuten ist daher auch im Rahmen des Verlängerungsverfahrens Rechnung zu tragen. Auf die Frage, ob die Weiterführung der Betreuung durch den bisherigen Betreuer zumutbar ist oder wichtige Gründe seine Entlassung rechtfertigen könnten, kommt es daher nicht an. |
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| − | ''' BayObLG, Beschluss vom 20.02.2004, Az. 3Z BR 33/04''': | + | ''' BayObLG, Beschluss vom 20.02.2004, {{Rspr|3Z BR 33/04}}''': |
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| | Dem negativen Wunsch des Betroffenen kommt als Auswahlkriterium für die Bestellung des Betreuers nur ein geringeres Gewicht zu. Im Verhältnis zum Verwandtenvorzug ist dabei letztlich das objektive Wohl des Betroffenen ausschlaggebend. Wenn die bestellte Betreuerin die Betreuung aber nicht berufsmäßig führt, kann der Wunsch des Betroffenen schon ausreichen, den Verwandtenvorzug zurücktreten zu lassen. | | Dem negativen Wunsch des Betroffenen kommt als Auswahlkriterium für die Bestellung des Betreuers nur ein geringeres Gewicht zu. Im Verhältnis zum Verwandtenvorzug ist dabei letztlich das objektive Wohl des Betroffenen ausschlaggebend. Wenn die bestellte Betreuerin die Betreuung aber nicht berufsmäßig führt, kann der Wunsch des Betroffenen schon ausreichen, den Verwandtenvorzug zurücktreten zu lassen. |
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| − | ''' BayObLG, Beschluss vom 20.02.2004, Az. 3Z BR 258/03''': | + | ''' BayObLG, Beschluss vom 20.02.2004, {{Rspr|3Z BR 258/03}}''': |
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| | Wird ein vorläufig bestellter Betreuer später in seinem Amt endgültig bestätigt, so ist, wenn ein Verwandter selbst als Betreuer bestellt werden möchte, zwischen Anfechtung der Bestellung und Antrag auf Entlassung abzugrenzen. Ist der Verwandte am Verfahren bisher nicht beteiligt gewesen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er mit dem vorläufig bestellten Betreuer einverstanden war, so dass von einer Anfechtung auszugehen ist. | | Wird ein vorläufig bestellter Betreuer später in seinem Amt endgültig bestätigt, so ist, wenn ein Verwandter selbst als Betreuer bestellt werden möchte, zwischen Anfechtung der Bestellung und Antrag auf Entlassung abzugrenzen. Ist der Verwandte am Verfahren bisher nicht beteiligt gewesen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er mit dem vorläufig bestellten Betreuer einverstanden war, so dass von einer Anfechtung auszugehen ist. |
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| − | '''BayObLG, Beschluss v. 3.12.1997 - 3Z BR 364/97''': zur Auswahl und Überwachung eines der in § 1908i II S. 2 BGB genannten Angehörigen | + | '''BayObLG, Beschluss v. 3.12.1997, {{Rspr|3Z BR 364/97}} ''': zur Auswahl und Überwachung eines der in § 1908i II S. 2 BGB genannten Angehörigen |
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| | Der Tatrichter hat bei der Auswahl eines der in § 1908i II S. 2 BGB genannten Angehörigen des Betroffenen als Betreuer auch zu prüfen, ob etwaigen Gefahren für das Wohl des Betroffenen durch Mittel der Aufsicht oder Ausübung des Weisungsrechts begegnet werden kann. Hierzu kommt insbesondere die Aufhebung der Befreiung von der [[Rechnungslegung]]spflicht in Betracht. | | Der Tatrichter hat bei der Auswahl eines der in § 1908i II S. 2 BGB genannten Angehörigen des Betroffenen als Betreuer auch zu prüfen, ob etwaigen Gefahren für das Wohl des Betroffenen durch Mittel der Aufsicht oder Ausübung des Weisungsrechts begegnet werden kann. Hierzu kommt insbesondere die Aufhebung der Befreiung von der [[Rechnungslegung]]spflicht in Betracht. |
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| − | '''BayObLG, Beschluss v. 13.10.1999 - 3 ZBR 289 / 99, FamRZ 2000, S. 1183''': | + | '''BayObLG, Beschluss v. 13.10.1999, {{Rspr|3Z BR 289/99}}, FamRZ 2000, S. 1183''': |
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| | Ein Verwandter des Betreuten darf dann nicht zum Betreuer bestellt werden, wenn der Verdacht besteht, dass er den Betreuten als Pflichtteilsberechtigten benachteiligen wird. Eine solche Situation könnte etwa bestehen, wenn Betreuer und Betreuter Geschwister sind und der Betreuer als Alleinerbe der Eltern eingesetzt ist. | | Ein Verwandter des Betreuten darf dann nicht zum Betreuer bestellt werden, wenn der Verdacht besteht, dass er den Betreuten als Pflichtteilsberechtigten benachteiligen wird. Eine solche Situation könnte etwa bestehen, wenn Betreuer und Betreuter Geschwister sind und der Betreuer als Alleinerbe der Eltern eingesetzt ist. |
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| − | '''BayObLG, Beschluss vom 03.05.2004, Az. 3Z BR 31/04''': | + | '''BayObLG, Beschluss vom 03.05.2004, {{Rspr|3Z BR 31/04}} ''': |
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| | Kein Anspruch der Mutter eines Wachkoma-Patienten auf Bestellung als Betreuerin. | | Kein Anspruch der Mutter eines Wachkoma-Patienten auf Bestellung als Betreuerin. |
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| | Die Bestellung eines Betreuers erfolgt ausschließlich zum Wohle des Betroffenen. Streiten sich die Elternteile über das Sorgerecht und die Betreuung ihres Kindes, so ist die Bestellung weiterer Betreuer erforderlich. | | Die Bestellung eines Betreuers erfolgt ausschließlich zum Wohle des Betroffenen. Streiten sich die Elternteile über das Sorgerecht und die Betreuung ihres Kindes, so ist die Bestellung weiterer Betreuer erforderlich. |
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| − | '''OLG Schleswig, Beschluss vom 14.04.2005, 2 W 49/05''': | + | '''OLG Schleswig, Beschluss vom 14.04.2005, {{Rspr|2 W 49/05}} ''': |
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| | Bei der Auswahl eines Betreuers ist ein zu befürchtender Interessenkonflikt an Hand konkreter Tatsachen festzustellen und muss derart schwerwiegend sein, dass das Wohl des Betreuten ernsthaft gefährdet wäre. Spannungen zwischen dem auszuwählenden Betreuer und seinen Geschwistern sind nur erheblich, wenn durch konkrete Tatsachen festgestellt werden kann, dass hierdurch das Wohl des betreuten Elternteils ernsthaft gefährdet wäre. | | Bei der Auswahl eines Betreuers ist ein zu befürchtender Interessenkonflikt an Hand konkreter Tatsachen festzustellen und muss derart schwerwiegend sein, dass das Wohl des Betreuten ernsthaft gefährdet wäre. Spannungen zwischen dem auszuwählenden Betreuer und seinen Geschwistern sind nur erheblich, wenn durch konkrete Tatsachen festgestellt werden kann, dass hierdurch das Wohl des betreuten Elternteils ernsthaft gefährdet wäre. |
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| − | '''OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.02.2006, 20 W 484/05''': | + | '''OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.02.2006, {{Rspr|20 W 484/05}} ''': |
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| | Bei Verlängerung der Betreuung sind hinsichtlich der Auswahl des Betreuers die gleichen Maßstäbe anzusetzen, wie bei der erstmaligen [[Betreuerbestellung]]. Der Vorrang verwandtschaftlicher Beziehungen ist auch bei der Betreuerauswahl im Rahmen des Verlängerungsverfahrens zu berücksichtigen. | | Bei Verlängerung der Betreuung sind hinsichtlich der Auswahl des Betreuers die gleichen Maßstäbe anzusetzen, wie bei der erstmaligen [[Betreuerbestellung]]. Der Vorrang verwandtschaftlicher Beziehungen ist auch bei der Betreuerauswahl im Rahmen des Verlängerungsverfahrens zu berücksichtigen. |
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| − | '''[http://www.biva.de/uploads/media/OLG_Ff-M_20w052-06lebensverlMass_Betreuerbestllung.pdf OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.06.2006, 20 W 52/06, NJW 2006, 3436]''': | + | '''[http://www.biva.de/uploads/media/OLG_Ff-M_20w052-06lebensverlMass_Betreuerbestllung.pdf OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.06.2006, NJW 2006, 3436], {{Rspr|20 W 52/06}} ''': |
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| | Die ablehnende Haltung eines Angehörigen zu lebensverlängernden Maßnahmen (hier: Legen einer Magensonde) führt nicht notwendig zur Ungeeignetheit als Betreuer. | | Die ablehnende Haltung eines Angehörigen zu lebensverlängernden Maßnahmen (hier: Legen einer Magensonde) führt nicht notwendig zur Ungeeignetheit als Betreuer. |
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| − | '''OLG München, Beschluss vom 25.01.2007, Az. 33 Wx 6/07 - Keine Ungeeignetheit des Betreuers bei Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen''': | + | '''OLG München, Beschluss vom 25.01.2007, {{Rspr|33 Wx 6/07}} - Keine Ungeeignetheit des Betreuers bei Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen''': |
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| | Ein Betreuer ist nicht allein deshalb als ungeeignet zu entlassen, weil er lebenserhaltende Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen unter Berufung auf dessen unterstellten Willen ablehnt. Die unterlassene Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung vor einem Behandlungsabbruch (hier: Einstellung der Sondenernährung) stellt keinen Pflichtverstoß des Betreuers dar, wenn der Arzt die weitere Behandlung nicht für medizinisch indiziert hält und deshalb nicht "anbietet". | | Ein Betreuer ist nicht allein deshalb als ungeeignet zu entlassen, weil er lebenserhaltende Maßnahmen gegenüber dem Betroffenen unter Berufung auf dessen unterstellten Willen ablehnt. Die unterlassene Einholung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung vor einem Behandlungsabbruch (hier: Einstellung der Sondenernährung) stellt keinen Pflichtverstoß des Betreuers dar, wenn der Arzt die weitere Behandlung nicht für medizinisch indiziert hält und deshalb nicht "anbietet". |
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| − | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 17. Januar 2006, 1 W 482/05''' | + | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 17.01. 2006, {{Rspr|1 W 482/05}} ''' |
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| | Bei der Auswahl des Betreuers ist eine Gesamtabwägung der für und gegen die Bestellung einer bestimmten | | Bei der Auswahl des Betreuers ist eine Gesamtabwägung der für und gegen die Bestellung einer bestimmten |
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| | können nur die zugrunde liegenden Tatvorwürfe sein, soweit sie Rückschlüsse auf die Eignung für die konkret zu übertragenden Aufgabenbereiche zulassen. | | können nur die zugrunde liegenden Tatvorwürfe sein, soweit sie Rückschlüsse auf die Eignung für die konkret zu übertragenden Aufgabenbereiche zulassen. |
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| − | '''Landgericht Berlin, Beschluss vom 30. Januar 2007, 83 T 519/06''' | + | '''Landgericht Berlin, Beschluss vom 30. 01. 2007, {{Rspr|83 T 519/06}} ''' |
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| | Zur Betreuereignung bei beabsichtigter Einstellung lebensverlängernder Massnahmen: | | Zur Betreuereignung bei beabsichtigter Einstellung lebensverlängernder Massnahmen: |
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| | Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |
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| − | '''BayObLG, Beschluss vom 14.01.2005, 3 Z BR 256/04''': | + | '''BayObLG, Beschluss vom 14.01.2005, {{Rspr|3Z BR 256/04}} ''': |
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| | Bestehen konkrete Verdachtsmomente, dass die Tochter einer Betroffenen selbst psychisch krank und als Betreuerin für ihre Mutter aus diesem Grund nicht geeignet ist, ist die Bestellung eines [[Berufsbetreuer]]s im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 69f FGG nicht zu beanstanden, wenn andere geeignete Personen nicht als ehrenamtliche Betreuer zur Verfügung stehen. | | Bestehen konkrete Verdachtsmomente, dass die Tochter einer Betroffenen selbst psychisch krank und als Betreuerin für ihre Mutter aus diesem Grund nicht geeignet ist, ist die Bestellung eines [[Berufsbetreuer]]s im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 69f FGG nicht zu beanstanden, wenn andere geeignete Personen nicht als ehrenamtliche Betreuer zur Verfügung stehen. |
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| − | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.06.2006, 1 W 36/06''': | + | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.06.2006, {{Rspr|1 W 36/06}} ''': |
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| | Der Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen, enthebt das | | Der Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen, enthebt das |
| | Vormundschaftsgericht nicht der Prüfung, ob ein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur | | Vormundschaftsgericht nicht der Prüfung, ob ein geeigneter ehrenamtlicher Betreuer zur |
| − | Verfügung steht (Anschluss an OLG Jena, Beschluss vom 18. September 2000 - 6 W | + | Verfügung steht (Anschluss an OLG Jena, Beschluss vom 18. September 2000 - {{Rspr|6 W 489/00}}; NJW-RR 2001, 769 = FamRZ 2001, 714 = FGPrax 2000, 239). Steht fest, dass die Bestellung eines zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereiten |
| − | 489/00; NJW-RR 2001, 769 = FamRZ 2001, 714 = FGPrax 2000, 239). | + | Angehörigen nicht dem Wohl des Betroffenen dient und kein anderer ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht, ist das Vormundschaftsgericht im Rahmen des § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB an den Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen, gebunden. |
| − | Steht fest, dass die Bestellung eines zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereiten | |
| − | Angehörigen nicht dem Wohl des Betroffenen dient und kein anderer ehrenamtlicher | |
| − | Betreuer zur Verfügung steht, ist das Vormundschaftsgericht im Rahmen des § 1897 Abs. | |
| − | 4 S. 1 BGB an den Vorschlag des Betroffenen, einen bestimmten Berufsbetreuer zu bestellen, | |
| − | gebunden. | |
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| | ===Bestellung von Vereinsbetreuern oder des Betreuungsvereins === | | ===Bestellung von Vereinsbetreuern oder des Betreuungsvereins === |
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| | Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere [[wikipedia:de:natürliche Person|natürliche Person]]en (ehrenamtliche oder berufliche Betreuer) nicht möglich ist, kann auch der Betreuungsverein als Verein zum Betreuer bestellt werden ({{Zitat de §|1900|bgb}} Abs. 1 BGB). Jedoch hat in diesem Falle der Betreuungsverein keinen Vergütungsanspruch ({{Zitat de §|1836|bgb}} Abs. 3 BGB), lediglich Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] ({{Zitat de §|1835|bgb}} Abs. 5 BGB). | | Sofern die Betreuung durch eine oder mehrere [[wikipedia:de:natürliche Person|natürliche Person]]en (ehrenamtliche oder berufliche Betreuer) nicht möglich ist, kann auch der Betreuungsverein als Verein zum Betreuer bestellt werden ({{Zitat de §|1900|bgb}} Abs. 1 BGB). Jedoch hat in diesem Falle der Betreuungsverein keinen Vergütungsanspruch ({{Zitat de §|1836|bgb}} Abs. 3 BGB), lediglich Anspruch auf [[Aufwendungsersatz]] ({{Zitat de §|1835|bgb}} Abs. 5 BGB). |
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| − | Rechtsprechung: '''BayObLG , Beschluss v. 26. 11. 1997 - 3 Z BR 422/97, Rpfleger 1998, 199 ''': Vorrang der Betreuung durch natürliche Person vor Vereinsbetreuung | + | Rechtsprechung: '''BayObLG , Beschluss v. 26. 11.1997, {{Rspr|3Z BR 422/97}}, Rpfleger 1998, 199 ''': Vorrang der Betreuung durch natürliche Person vor Vereinsbetreuung |
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| | 1. Zum Betreuer ist grundsätzlich eine natürliche Person zu bestellen. Die Bestellung eines Vereins ist nur zulässig, wenn der Betroffene durch natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden kann. | | 1. Zum Betreuer ist grundsätzlich eine natürliche Person zu bestellen. Die Bestellung eines Vereins ist nur zulässig, wenn der Betroffene durch natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden kann. |
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| | Rechtsprechung: | | Rechtsprechung: |
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| − | '''OLG Köln, Beschluss vom 30.6.2006, 16 Wx 102/06''': | + | '''OLG Köln, Beschluss vom 30.6.2006, {{Rspr|16 Wx 102/06}} ''': |
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| | Eine rechtskräftige Verurteilung des Betreuers wegen Betrugs, der überhöhte Abrechnungen seiner Leistungen in einer Vielzahl von Fällen und über einen langen Zeitraum hinweg zugrunde liegen, begründet ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit dieses Betreuers und können – insbesondere wenn er mit der [[Vermögenssorge]] betraut ist - seine Entlassung rechtfertigen. | | Eine rechtskräftige Verurteilung des Betreuers wegen Betrugs, der überhöhte Abrechnungen seiner Leistungen in einer Vielzahl von Fällen und über einen langen Zeitraum hinweg zugrunde liegen, begründet ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit dieses Betreuers und können – insbesondere wenn er mit der [[Vermögenssorge]] betraut ist - seine Entlassung rechtfertigen. |