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Die Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers erfolgt durch das [[Vormundschaftsgericht]]. Es hat dabei zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 1896 BGB) gegeben sind.
 
Die Entscheidung über die Bestellung eines Betreuers erfolgt durch das [[Vormundschaftsgericht]]. Es hat dabei zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 1896 BGB) gegeben sind.
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[[Bild:Betreuungszahlen.gif|thumb|300px|right|Anzahl der Betreuten am Jahresende]]
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[[Bild:Betreuungszahlen_einwohner.gif|thumb|300px|right|Betreuungen je Einwohner]]
 
===Vorgehensweise===
 
===Vorgehensweise===
 
Kann ein [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljähriger]] auf Grund einer [[wikipedia:de:psychische Erkrankung|psychischen]] [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das [[Vormundschaftsgericht]] (Teil des [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgerichtes]]) für ihn auf seinen [[wikipedia:de:Antrag|Antrag]] oder [[wikipedia:de:von Amts wegen|von Amts wegen]] einen [[Betreuerbestellung|Betreuer]].
 
Kann ein [[wikipedia:de:Volljährigkeit|Volljähriger]] auf Grund einer [[wikipedia:de:psychische Erkrankung|psychischen]] [[wikipedia:de:Krankheit|Krankheit]] oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen [[wikipedia:de:Behinderung|Behinderung]] seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das [[Vormundschaftsgericht]] (Teil des [[wikipedia:de:Amtsgericht|Amtsgerichtes]]) für ihn auf seinen [[wikipedia:de:Antrag|Antrag]] oder [[wikipedia:de:von Amts wegen|von Amts wegen]] einen [[Betreuerbestellung|Betreuer]].

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