Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und
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Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) kann die Vergütung des Berufsbetreuers nicht mehr als Kontroll- und Höchstwert der angemessenen Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers angesehen werden. Vielmehr kann letztere die entsprechende
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Betreuern (VBVG) kann die Vergütung des Berufsbetreuers nicht mehr als
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Kontroll- und Höchstwert der angemessenen Vergütung eines ehrenamtlichen
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Betreuers angesehen werden. Vielmehr kann letztere die entsprechende