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Einen Anspruch auf Betreuervergütung hat nur derjenige, bei dessen Betreuerbestellung im Beschluss des [[Vormundschaftsgericht]]es die [[Berufsbetreuer|berufliche Betreuungsführung]] vermerkt ist ({{Zitat de §|1836|bgb}} Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. dem [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]] –VBVG). Ansonsten ist von einer ehrenamtlichen Betreuung auszugehen. Allerdings kann das [[Vormundschaftsgericht]] auch einem ehrenamtlichen Betreuer im Ausnahmefall eine Vergütung für seinen Zeitaufwand zubilligen ({{Zitat de §|1836|bgb}} Abs. 2 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Dies ist nur als Ausnahme und nur bei vermögenden Betreuten i.S. der §§ 1836c, d [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] möglich. Dem Ausnahmecharakter des {{Zitat de §|1836|bgb}} Abs. 2 BGB widerspricht es, dem ehrenamtlichen Betreuer eine höhere Vergütung zu bewilligen, als einem berufsmäßigen Betreuer hätte bewilligt werden dürfen: OLG Hamm ZEV 2002, 466 = FGPrax 2002, 229 = Rpfleger 2002, 518 = FamRZ 2003, 116; BayObLG BayObLGZ 2004, 177 = [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 2004, 1138 = [[BtPrax]] 2004, 151 = Rpfleger 2004, 488
 
Einen Anspruch auf Betreuervergütung hat nur derjenige, bei dessen Betreuerbestellung im Beschluss des [[Vormundschaftsgericht]]es die [[Berufsbetreuer|berufliche Betreuungsführung]] vermerkt ist ({{Zitat de §|1836|bgb}} Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. dem [[Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz]] –VBVG). Ansonsten ist von einer ehrenamtlichen Betreuung auszugehen. Allerdings kann das [[Vormundschaftsgericht]] auch einem ehrenamtlichen Betreuer im Ausnahmefall eine Vergütung für seinen Zeitaufwand zubilligen ({{Zitat de §|1836|bgb}} Abs. 2 [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]]). Dies ist nur als Ausnahme und nur bei vermögenden Betreuten i.S. der §§ 1836c, d [[wikipedia:de:Bürgerliches Gesetzbuch|BGB]] möglich. Dem Ausnahmecharakter des {{Zitat de §|1836|bgb}} Abs. 2 BGB widerspricht es, dem ehrenamtlichen Betreuer eine höhere Vergütung zu bewilligen, als einem berufsmäßigen Betreuer hätte bewilligt werden dürfen: OLG Hamm ZEV 2002, 466 = FGPrax 2002, 229 = Rpfleger 2002, 518 = FamRZ 2003, 116; BayObLG BayObLGZ 2004, 177 = [[wikipedia:de:FamRZ|FamRZ]] 2004, 1138 = [[BtPrax]] 2004, 151 = Rpfleger 2004, 488
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Neue Rechtsprechung dazu: Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und
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Neue Rechtsprechung dazu:  
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1.3.2007 - 11 Wx 74/06''':
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Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und
 
Betreuern (VBVG) kann die Vergütung des Berufsbetreuers nicht mehr als
 
Betreuern (VBVG) kann die Vergütung des Berufsbetreuers nicht mehr als
 
Kontroll- und Höchstwert der angemessenen Vergütung eines ehrenamtlichen
 
Kontroll- und Höchstwert der angemessenen Vergütung eines ehrenamtlichen
 
Betreuers angesehen werden. Vielmehr kann letztere die entsprechende
 
Betreuers angesehen werden. Vielmehr kann letztere die entsprechende
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Vergütung eines Berufsbetreuers übersteigen: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1.3.2007 - 11 Wx 74/06
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Vergütung eines Berufsbetreuers übersteigen.
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'''LG Kleve, Beschluss vom 25.Oktober 2007, 4 T 237/07:'''
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Im Fall der nicht berufsmäßigen Betreuung kann das Gericht dem Betreuer ausnahmsweise eine angemessene Vergütung bewilligen, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der vormundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen und der Betroffene nicht mittellos ist. Die Vergütung ist vom Gericht unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und des gegebenenfalls zu schätzenden Zeitaufwandes nach seinem Ermessen festzusetzen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass einem ehrenamtlichen Betreuer keine höhere Vergütung zugebilligt werden kann als einem Berufsbetreuer (Leitsatz der Redaktion).
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Siehe auch unter [[Ermessensvergütung]] sowie [[Aufwandspauschale]].
 
Siehe auch unter [[Ermessensvergütung]] sowie [[Aufwandspauschale]].