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| | *[http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Standardartikel/CIEC-Dokumente/uebereinkommenIII/ue02.html Text des Wiener Übereinkommens] | | *[http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Standardartikel/CIEC-Dokumente/uebereinkommenIII/ue02.html Text des Wiener Übereinkommens] |
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| − | ==Rechtsprechung zur Vergütung== | + | ==Rechtsprechung== |
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| | '''OLG Schleswig, Beschluss vom 3.9.2008, 2 W 193/07; 2 W 207/07, BtMan 2009, 100 (Ls) = BtPrax 2009, 85 = FamRZ 2009, 1180 sowie Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 21.11.2008, 20 W 170/08''': | | '''OLG Schleswig, Beschluss vom 3.9.2008, 2 W 193/07; 2 W 207/07, BtMan 2009, 100 (Ls) = BtPrax 2009, 85 = FamRZ 2009, 1180 sowie Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 21.11.2008, 20 W 170/08''': |
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| | # Überschreitet die Tätigkeit des anwaltlichen Ergänzungspflegers die typischerweise im Rahmen der Beratungshilfe zu erbringenden Leistungen, was im Fall eines ersten Asylverfahrens mit Anhörung vor dem Bundesamt regelmäßig der Fall ist, so kann er ohne Begrenzung durch die Gebührensätze der Beratungshilfe eine Vergütung nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB i. V. m. dem RVG beanspruchen. | | # Überschreitet die Tätigkeit des anwaltlichen Ergänzungspflegers die typischerweise im Rahmen der Beratungshilfe zu erbringenden Leistungen, was im Fall eines ersten Asylverfahrens mit Anhörung vor dem Bundesamt regelmäßig der Fall ist, so kann er ohne Begrenzung durch die Gebührensätze der Beratungshilfe eine Vergütung nach §§ 1915 Abs. 1, 1835 Abs. 4 BGB i. V. m. dem RVG beanspruchen. |
| | # Sofern einem ohne Eltern eingereisten 16 Jahre alten Flüchtling ein Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis "ausländer- und asylrechtliche Betreuung" bestellt worden ist, hat der Ergänzungspfleger die Aufgabe - ungeachtet einer gemäß §§ 12 AsylVfG, 80 AufenthaltsG bestehenden Handlungsfähigkeit des Jugendlichen - gewissenhaft und vollumfänglich für den Minderjährigen in dessen Interesse wahrzunehmen. | | # Sofern einem ohne Eltern eingereisten 16 Jahre alten Flüchtling ein Ergänzungspfleger mit dem Wirkungskreis "ausländer- und asylrechtliche Betreuung" bestellt worden ist, hat der Ergänzungspfleger die Aufgabe - ungeachtet einer gemäß §§ 12 AsylVfG, 80 AufenthaltsG bestehenden Handlungsfähigkeit des Jugendlichen - gewissenhaft und vollumfänglich für den Minderjährigen in dessen Interesse wahrzunehmen. |
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| | + | '''OVG Münster, Beschluss vom 18.03.2022, 18 A 91/22''' |
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| | + | # Auf § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kann auch eine Anordnung gestützt werden, sich von einem niedergelassenen Arzt untersuchen zu lassen. |
| | + | # Ein Ausländer ist nicht allein deshalb seinen Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Identitätspapieren enthoben, weil er unter Betreuung steht. Es ist die ureigene Aufgabe eines Betreuers, den Betreuten im übertragenen Aufgabenbereich zu unterstützen. Ansonsten ist der Betroffene selbst für seine Angelegenheiten verantwortlich. |
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| | ==Siehe auch== | | ==Siehe auch== |