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Das o.g. Gesetz war zwar im Mai 2017 vom Bundestag verabschiedet worden. Der Bundesrat hat ihm allerdings nicht zugestimmt. Obwohl das Ehegattenvertretungsrecht auch von den Ländern befürwortet wurde, konnten diese sich nicht mit den im gleichen Gesetz enthaltenen Vergütungserhöhungen für Betreuer anfreunden. Mit Neuwahl des Bundestags im September 2017 und der Neukonstituierung danach ist das Gesetz dem Diskontinuitätsprinzip zum Opfer gefallen.
 
Das o.g. Gesetz war zwar im Mai 2017 vom Bundestag verabschiedet worden. Der Bundesrat hat ihm allerdings nicht zugestimmt. Obwohl das Ehegattenvertretungsrecht auch von den Ländern befürwortet wurde, konnten diese sich nicht mit den im gleichen Gesetz enthaltenen Vergütungserhöhungen für Betreuer anfreunden. Mit Neuwahl des Bundestags im September 2017 und der Neukonstituierung danach ist das Gesetz dem Diskontinuitätsprinzip zum Opfer gefallen.
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Nach dem Regierungsentwurf zu einer [[Betreuungsrechtsreform]] vom September 2020 ist das Ehegattenvertretungsrecht in Fragen der [[Gesundheitssorge]] für die Dauer von 3 Monaten in einem neuen § 1358 BGB erneut vorgesehen.
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Nach dem neuen Regierungsentwurf zu einer [[Betreuungsrechtsreform]] vom September 2020 ist das Ehegattenvertretungsrecht in Fragen der [[Gesundheitssorge]] für die Dauer von 3 Monaten in einem neuen § 1358 BGB erneut vorgesehen. Der Bundestag hat den Entwurf am 5.3.2021 verabschiedet, wobei die Dauer des Vertretungsrechtes von 3 auf 6 Monate verlängert wird. Die Regelung tritt am 1.1.2023 in Kraft.
    
==Weblinks==
 
==Weblinks==