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| | Spätestens nach sieben Jahren muss über die Aufhebung oder Verlängerung entschieden werden. Bei Beschlüssen vor dem 01.07.2005 lag der Zeitraum bei maximal fünf Jahren. Derzeit wird politisch eine Verkürzung der Höchstfrist diskutiert. | | Spätestens nach sieben Jahren muss über die Aufhebung oder Verlängerung entschieden werden. Bei Beschlüssen vor dem 01.07.2005 lag der Zeitraum bei maximal fünf Jahren. Derzeit wird politisch eine Verkürzung der Höchstfrist diskutiert. |
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| | + | =="Unbetreubarkeit"== |
| | + | Die Erforderlichkeit einer Betreuung (§ 1896 Abs. 2 BGB) kann im Einzelfall fehlen, wenn |
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| | + | *der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und |
| | + | *der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt (BGH, Beschluss vom 28.1.2015 – XII ZB 520/14). |
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| | + | An der Erforderlichkeit einer Betreuung fehlt es (unter anderem) dann, wenn die Betreuung - warum auch immer - keinerlei Änderung der Situation des Betroffenen herbeizuführen geeignet ist. |
| | + | Daher kommt die Aufhebung der Betreuung dann in Betracht, wenn sich herausstellt, dass der mit der Bestellung des Betreuers erstrebte Erfolg nicht zu erreichen ist, weil der Betreuer |
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| | + | *seine Aufgaben nicht wirksam wahrnehmen und |
| | + | *zum Wohl des Betroffenen nichts bewirken kann. |
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| | + | Davon kann im Einzelfall ausgegangen werden, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt (BGH, Beschluss vom 18.12.2013 – XII ZB 460/13 –). |
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| | + | Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit eines Betroffenen ist allerdings Zurückhaltung geboten. |
| | + | Das folgt schon daraus, dass es sich beim Betreuungsrecht um ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege handelt, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 02.07.2014 – XII ZB 120/14 – und vom 29.01.2014 – XII ZB 519/13 –). |
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| | + | Das Fehlen der Kooperationsbereitschaft des Betroffenen wird nicht selten ein Symptom seiner psychischen Krankheit im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB sein. Bei Betroffenen, die krankheitsbedingt keine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Betreuer aufbringen, würde die darauf gründende Annahme einer Unbetreubarkeit dazu führen, ihnen die gesetzlich vorgesehene Hilfe gerade unter Verweis auf ein aus der Krankheit folgendes Defizit zu versagen. Dieser Schluss ist rechtlich aber nur in solchen Fällen haltbar, in denen es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit oder Behinderung ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint, die Betreuung gegen den Willen des Betroffenen durchzuführen. |
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| | + | Daher ist es Aufgabe des Betreuungsgerichts, auch bei schwierigen Betroffenenpersönlichkeiten durch den die Betreuung anordnenden Beschluss geeignete Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche rechtliche Betreuung zu schaffen. Dies gilt zum einen für die Festlegung des Aufgabenkreises. Droht etwa beispielsweise, dass der Betroffene Post "umleitet", kann eine Anordnung nach § 1896 Abs. 4 BGB angebracht sein[[Postkontrolle]]. |
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| | + | Zum anderen muss das Gericht bei der [[Betreuerauswahl]] darauf achten, dass für Betroffene mit schwieriger Persönlichkeit ein Betreuer bestellt wird, der dieser Herausforderung mit Sachkunde und Erfahrung begegnen kann. Gegebenenfalls ist auch ein [[Betreuerwechsel]] erforderlich, um eine Person zu bestellen, die Zugang zum Betroffenen findet. |
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| | ==Einschränkungen von Aufgabenkreisen== | | ==Einschränkungen von Aufgabenkreisen== |