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Laut Bundessozialgericht trägt der Betreuer eine Letztverantwortung für die (freiwillige) Mitgliedschaft des Betreuten in der Krankenversicherung. Der Betreuer sollte sich daher nicht darauf verlassen, dass der Betreute es selbst schafft, sich bei der jeweiligen Krankenkasse anzumelden. Meist besteht nach einem der o.g. Ereignisse nur eine Möglichkeit, sich binnen 3 Monaten als freiwilliges Mitglied bei der Krankenkasse anzumelden (§ 9 SGB V).  
 
Laut Bundessozialgericht trägt der Betreuer eine Letztverantwortung für die (freiwillige) Mitgliedschaft des Betreuten in der Krankenversicherung. Der Betreuer sollte sich daher nicht darauf verlassen, dass der Betreute es selbst schafft, sich bei der jeweiligen Krankenkasse anzumelden. Meist besteht nach einem der o.g. Ereignisse nur eine Möglichkeit, sich binnen 3 Monaten als freiwilliges Mitglied bei der Krankenkasse anzumelden (§ 9 SGB V).  
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Wer Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, fällt auch weiterhin nicht in die gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung (§ Abs. 8a SGB V). Allerdings muss der Sozialhilfeträger den Beitrag zu einer freiwilligen Krankenkassenmitgliedschaft übernehmen (§ 32 SGB XII).
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Wer Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, fällt auch weiterhin nicht in die gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung (§ Abs. 8a SGB V, § 188 Abs. 4 SGB V). Allerdings muss der Sozialhilfeträger den Beitrag zu einer freiwilligen Krankenkassenmitgliedschaft übernehmen (§ 32 SGB XII).
    
==Rechtsprechung==
 
==Rechtsprechung==