| | Es liegt dann keine Schadensersatz begründende Pflichtverletzung vor, wenn der Betreuer, der nachweislich anonsten seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat, sich darauf verlässt, dass sein mit normaler Post an die Pflegekasse geschickter Antrag dort auch eingegangen ist und auch nach mehreren Monaten noch nicht nachgefragt hat, weil er üblicherweise von einer längeren Bearbeitungdauer ausgegangen ist. Mit der eher unwahrscheinlichen Möglichkeit eines Postverlustes oder eines Verlustes bei der Pflegekasse musste der Betreuer zunächst nicht richten, insbesondere, da er schon zuvor einen formlosen Antrag gestellt hatte. | | Es liegt dann keine Schadensersatz begründende Pflichtverletzung vor, wenn der Betreuer, der nachweislich anonsten seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat, sich darauf verlässt, dass sein mit normaler Post an die Pflegekasse geschickter Antrag dort auch eingegangen ist und auch nach mehreren Monaten noch nicht nachgefragt hat, weil er üblicherweise von einer längeren Bearbeitungdauer ausgegangen ist. Mit der eher unwahrscheinlichen Möglichkeit eines Postverlustes oder eines Verlustes bei der Pflegekasse musste der Betreuer zunächst nicht richten, insbesondere, da er schon zuvor einen formlosen Antrag gestellt hatte. |
| − | '''BSG; Urteil vom 28.5.2008, B 12 KR 16/07 R,''' RdLH 2008, 114: | + | '''BSG; Urteil vom 28.5.2008, B 12 KR 16/07 R,''' NZS 2009, 281 (Ls.) = RdLH 2008, 114: |
| | Die dreimonatige Frist zur Anzeige des Beitritts begann erst mit der Bestellung eines Betreuers am 9.7.1999. Davor lief die Frist nicht, weil der Kläger selbst vor der Bestellung des Betreuers wegen der bei ihm seit 1996 bestehenden [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] seit der Beendigung der vorangegangenen Versicherungspflicht gehindert war, seinen Beitritt zu erklären (vgl Urteil des BSG vom 27.8.1998, B 10 KR 5/97 R, BSGE 82, 283, 288 = SozR 3-5420 § 24 Nr 1 S 7) .Mit dem Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers begann aber die Beitrittsfrist, denn zu dessen Aufgabenkreis gehörte die Sorge für die Gesundheit und die Vermögenssorge. Er hatte damit auch die Aufgabe, die Krankheitsvorsorge sicherzustellen, und die Befugnis, einen Krankenversicherungsschutz zu begründen oder fortzusetzen (vgl Urteil vom 14.5.2002, B 12 KR 14/01 R, SozR 3-2500 § 9 Nr 4 S 13 f) . Zum Zeitpunkt der entsprechenden Erklärung des Betreuers mit Schreiben vom 7.2.2000, das als frühestmögliche Erklärung eines Beitritts in Betracht kommt, war die Frist des § 9 Abs 2 Nr 1 SGB V jedoch bereits verstrichen. | | Die dreimonatige Frist zur Anzeige des Beitritts begann erst mit der Bestellung eines Betreuers am 9.7.1999. Davor lief die Frist nicht, weil der Kläger selbst vor der Bestellung des Betreuers wegen der bei ihm seit 1996 bestehenden [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] seit der Beendigung der vorangegangenen Versicherungspflicht gehindert war, seinen Beitritt zu erklären (vgl Urteil des BSG vom 27.8.1998, B 10 KR 5/97 R, BSGE 82, 283, 288 = SozR 3-5420 § 24 Nr 1 S 7) .Mit dem Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers begann aber die Beitrittsfrist, denn zu dessen Aufgabenkreis gehörte die Sorge für die Gesundheit und die Vermögenssorge. Er hatte damit auch die Aufgabe, die Krankheitsvorsorge sicherzustellen, und die Befugnis, einen Krankenversicherungsschutz zu begründen oder fortzusetzen (vgl Urteil vom 14.5.2002, B 12 KR 14/01 R, SozR 3-2500 § 9 Nr 4 S 13 f) . Zum Zeitpunkt der entsprechenden Erklärung des Betreuers mit Schreiben vom 7.2.2000, das als frühestmögliche Erklärung eines Beitritts in Betracht kommt, war die Frist des § 9 Abs 2 Nr 1 SGB V jedoch bereits verstrichen. |