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Die Eignung des rechtlichen Betreuers ist nicht mehr gewährleistet, wenn er die jährliche Rechnungslegung auch nach Zwangsgeldandrohung nicht lückenlos erbringt und/oder zu hohe Barentnahmen vornimmt.
 
Die Eignung des rechtlichen Betreuers ist nicht mehr gewährleistet, wenn er die jährliche Rechnungslegung auch nach Zwangsgeldandrohung nicht lückenlos erbringt und/oder zu hohe Barentnahmen vornimmt.
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'''[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/33wx171-05.pdf OLG München, Beschluss vom 26.10.2005]''', 33 Wx 171/05, BtPrax 2006, 80 = MDR 2006, 211 = Rpfleger 2006, 73 = OLGR 2006,15:
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'''OLG München, Beschluss vom 26.10.2005''', 33 Wx 171/05, BtPrax 2006, 80 = MDR 2006, 211 = Rpfleger 2006, 73 = OLGR 2006,15:
    
Ein nicht i.S.v. § 1908 i Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierter Betreuer kann nicht von einem geschäftsfähigen Betreuten von der Rechnungslegungspflicht befreit werden.  
 
Ein nicht i.S.v. § 1908 i Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierter Betreuer kann nicht von einem geschäftsfähigen Betreuten von der Rechnungslegungspflicht befreit werden.  
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Die Pflicht zur Rechnungslegung erstreckt sich auf das gesamte Vermögen des Betroffenen, das der Betreuer zu verwalten hat. Mit anderen Worten: Der Betreuer hat im Rahmen des Aufgabenkreises Vermögenssorge über SEINE Vermögensverwaltung Rechnung zu legen (§§ 1908i Abs. 1 Satz 1 1840 BGB), über das vom Betroffenen selbszt verwaltete Vermögen und über die von ihm persönlich geführten Konten und die hierauf entfallenen Geldbewegungen jedoch nicht abzurechnen. D.h., solange keine Zweifel bestehen, dass ein Betreuter über sein Girokonto eigenständig verfügt, entfällt die Rechnungslegungspflicht des Betreuers.
 
Die Pflicht zur Rechnungslegung erstreckt sich auf das gesamte Vermögen des Betroffenen, das der Betreuer zu verwalten hat. Mit anderen Worten: Der Betreuer hat im Rahmen des Aufgabenkreises Vermögenssorge über SEINE Vermögensverwaltung Rechnung zu legen (§§ 1908i Abs. 1 Satz 1 1840 BGB), über das vom Betroffenen selbszt verwaltete Vermögen und über die von ihm persönlich geführten Konten und die hierauf entfallenen Geldbewegungen jedoch nicht abzurechnen. D.h., solange keine Zweifel bestehen, dass ein Betreuter über sein Girokonto eigenständig verfügt, entfällt die Rechnungslegungspflicht des Betreuers.
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LG Göttingen, Beschluss vom 25.06.2019, 5 T 114/19
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Hat der Betreuer das Vermögen des Betroffenen diesem selbst zur eigenen
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Verwaltung übertragen, muss er dies im Rahmen der ihn aufgrund seines
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Aufgabenkreises der Vermögenssorge gem. §§ 1908i, 1840 Abs. 2 BGB treffenden
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Rechnungslegungspflicht zumindest hinreichend darlegen, z. B. durch Vorlage
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einer sog. Selbstverwaltungserklärung des Betroffenen.
    
==Literatur==
 
==Literatur==