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# Für die gerichtliche Genehmigung einer Zwangsmedikation im Rahmen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO ist in Bayern nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das Haftgericht zuständig (Anschluss an OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. August 2016, 2 Ws 449/16).
 
# Für die gerichtliche Genehmigung einer Zwangsmedikation im Rahmen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO ist in Bayern nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das Haftgericht zuständig (Anschluss an OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. August 2016, 2 Ws 449/16).
 
# Die gerichtliche Genehmigung einer Zwangsmedikation muss mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, wenn der Betroffene die Medikamente nunmehr freiwillig einnimmt und seine Einwilligungsfähigkeit gegeben ist.
 
# Die gerichtliche Genehmigung einer Zwangsmedikation muss mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, wenn der Betroffene die Medikamente nunmehr freiwillig einnimmt und seine Einwilligungsfähigkeit gegeben ist.
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'''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.03.2018, 2 Ws 79/18''':
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# Wird ein Betroffener aufgrund vorangehender einstweiliger Anordnungen bereits zwangsbehandelt, ist er vor der Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich (erneut) mündlich anzuhören.
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# Zu den allgemeinen Voraussetzungen der Zustimmung zur Zwangsbehandlung nach baden-württembergischem Recht.
    
==Zur Haftung bei Zwangsbehandlung==
 
==Zur Haftung bei Zwangsbehandlung==