# Für die gerichtliche Genehmigung einer Zwangsmedikation im Rahmen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO ist in Bayern nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das Haftgericht zuständig (Anschluss an OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. August 2016, 2 Ws 449/16). | # Für die gerichtliche Genehmigung einer Zwangsmedikation im Rahmen der einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO ist in Bayern nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das Haftgericht zuständig (Anschluss an OLG Nürnberg, Beschluss vom 24. August 2016, 2 Ws 449/16). |