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Wenn in einer [[Patientenverfügung]] (§ 1901a BGB) Festlegungen für ärztliche Maßnahmen (Behandlung oder Nicht-Behandlung) in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen der Wille des Betreuten für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann und der Betroffene beim Verfassen der Patientenverfügung nicht [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]] war. Die Ärztin oder der Arzt und der Betreuer oder Bevollmächtigte muss eine derart verbindliche [[Patientenverfügung]] beachten. Die Missachtung des Patientenwillens, also eine Zwangsbehandlung, kann als Körperverletzung strafbar sein.
 
Wenn in einer [[Patientenverfügung]] (§ 1901a BGB) Festlegungen für ärztliche Maßnahmen (Behandlung oder Nicht-Behandlung) in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen der Wille des Betreuten für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann und der Betroffene beim Verfassen der Patientenverfügung nicht [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]] war. Die Ärztin oder der Arzt und der Betreuer oder Bevollmächtigte muss eine derart verbindliche [[Patientenverfügung]] beachten. Die Missachtung des Patientenwillens, also eine Zwangsbehandlung, kann als Körperverletzung strafbar sein.
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==Neueste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom August 2016==
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Bundesverfassungsgericht -Pressestelle-: Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit staatlicher Schutzpflicht nicht vereinbar
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Pressemitteilung Nr. 59/2016 vom 25. August 2016
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Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht. Hierzu lautet der Kurztext:
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''Es verstößt gegen die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dass hilfsbedürftige Menschen, die stationär in einer nicht geschlossenen Einrichtung behandelt werden, sich aber nicht mehr aus eigener Kraft fortbewegen können, nach geltender Rechtslage nicht notfalls auch gegen ihren natürlichen Willen ärztlich behandelt werden dürfen. Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden. Der Gesetzgeber hat die festgestellte Schutzlücke unverzüglich zu schließen. Mit Rücksicht darauf, dass die geltende Rechtslage auch bei lebensbedrohenden Gesundheitsschäden die Möglichkeit einer Behandlung gänzlich versagt, hat der Senat für stationär behandelte Betreute, die sich einer ärztlichen Zwangsbehandlung räumlich nicht entziehen können, die vorübergehende entsprechende Anwendung des § 1906 Abs. 3 BGB bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung angeordnet.''
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Text im Internet:
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http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-059.html
    
==Achtung: gesetzliche Neuregelung ab 26.2.2013 !==
 
==Achtung: gesetzliche Neuregelung ab 26.2.2013 !==