Wenn in einer [[Patientenverfügung]] (§ 1901a BGB) Festlegungen für ärztliche Maßnahmen (Behandlung oder Nicht-Behandlung) in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen der Wille des Betreuten für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann und der Betroffene beim Verfassen der Patientenverfügung nicht [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]] war. Die Ärztin oder der Arzt und der Betreuer oder Bevollmächtigte muss eine derart verbindliche [[Patientenverfügung]] beachten. Die Missachtung des Patientenwillens, also eine Zwangsbehandlung, kann als Körperverletzung strafbar sein. | Wenn in einer [[Patientenverfügung]] (§ 1901a BGB) Festlegungen für ärztliche Maßnahmen (Behandlung oder Nicht-Behandlung) in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese verbindlich, wenn durch diese Festlegungen der Wille des Betreuten für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann und der Betroffene beim Verfassen der Patientenverfügung nicht [[Einwilligungsfähigkeit|einwilligungsunfähig]] war. Die Ärztin oder der Arzt und der Betreuer oder Bevollmächtigte muss eine derart verbindliche [[Patientenverfügung]] beachten. Die Missachtung des Patientenwillens, also eine Zwangsbehandlung, kann als Körperverletzung strafbar sein. |