Änderungen

1.096 Bytes hinzugefügt ,  10:56, 14. Jun. 2018
Zeile 24: Zeile 24:     
Andere Betreuer als die genannten können nicht im Einzelfall befreit werden, also z.B. Verwandte in der Seitenlinien oder selbstständige [[Berufsbetreuer]].
 
Andere Betreuer als die genannten können nicht im Einzelfall befreit werden, also z.B. Verwandte in der Seitenlinien oder selbstständige [[Berufsbetreuer]].
−
      
'''Rechtsprechung:'''
 
'''Rechtsprechung:'''
Zeile 31: Zeile 30:     
Die Befreiung des Betreuers von der jährlichen Rechnungslegung greift auch auf die Berichterstattung nach §§ 1839, 1840 BGB durch.
 
Die Befreiung des Betreuers von der jährlichen Rechnungslegung greift auch auf die Berichterstattung nach §§ 1839, 1840 BGB durch.
 +
 +
=="Selbstverwaltungserklärung durch Betreute?==
 +
 +
Wenn Betreute eigenständig ein Konto mit den Ihnen dazu zur Verfügung gestellten Geldbeträgen verwalten, verlangen Rechtspfleger/innen vom Betreuer mancherorts bei der Rechnungslegung auch vom Betreuer eine Erklärung des Betreuten („Selbstverwaltungserkllärung“), dass dieser die Verfügungen über sein Konto selbst durchgeführt hat. Dies obwohl der Betreuer gem. § 1840 Abs. 2 BGB nur über „seine“ Vermögensverwaltung Rechnung legen muss. Durch diese sich immer öfter manifestierende Unsitte werden Betreuer in der Praxis gezwungen, Bescheinigungen von den Betreuten zu verlangen, obwohl diesen darüber der Überblick fehlt, sie das nicht können oder wollen. Zudem hat der Betreuer keine Befugnis solche Bescheinigungen von den Betreuten verpflichtend zu verlangen. Wenn in Einzelfällen das Gericht einen begründeten Überprüfungsbedarf sieht, muss es die Ermittlungen dazu selbst durchführen – z.B. durch Anhörung des Betreuten. Siehe hierzu unter Rechtsprechung Entscheidungen der Landgerichte Berlin und Konstanz.
    
==Keine Befreiung für Schlussrechnung==
 
==Keine Befreiung für Schlussrechnung==