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Stimmt der Betroffene der [[Betreuerbestellung|Einrichtung einer Betreuung]] nicht zu, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das gilt auch dann, wenn eine Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 09.02.2011 - XII ZB 526/10).
 
Stimmt der Betroffene der [[Betreuerbestellung|Einrichtung einer Betreuung]] nicht zu, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das gilt auch dann, wenn eine Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 09.02.2011 - XII ZB 526/10).
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'''LG Mainz, Beschluss vom 10.05.2016, 8 T 43/16''':
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Das jedenfalls für die Anfangszeit der Tätigkeit des Betreuers zu erwartende krankheitsbedingte Fehlen einer jeglichen Kooperationsbereitschaft steht der Anordnung einer Betreuung nur dann entgegen, wenn es gegenüber den sich für den Betroffenen aus der Krankheit ergebenden Nachteilen unverhältnismäßig erscheint, die Betreuung gegen den Willen des Betroffenen durchzuführen.
    
===Betreuung auf eigenen Antrag hin oder von Amts wegen ===
 
===Betreuung auf eigenen Antrag hin oder von Amts wegen ===