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# § 280 Abs. 1 FamFG verpflichtet das Gericht nur dann zur Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s, wenn das Verfahren mit einer [[Betreuerbestellung]] oder der Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s endet. Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht zwingend erforderlich.
 
# § 280 Abs. 1 FamFG verpflichtet das Gericht nur dann zur Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s, wenn das Verfahren mit einer [[Betreuerbestellung]] oder der Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s endet. Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht zwingend erforderlich.
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# Das Gericht hat vor der Anordnung der Gutachtenerstattung zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt.
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# Das Gericht hat vor der Anordnung der Gutachtenerstattung zu prüfen, ob hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Betreuungsbedarf besteht oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts in Betracht kommt.  
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'''BGH, Beschluss vom 16. September 2015 - XII ZB 250/15''':
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# Der Gutachter in einer Unterbringungssache muss schon vor der Untersuchung des Betroffenen zum Sachverständigen bestellt worden sein (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. August 2013 XII ZB 691/12 FamRZ 2013, 1725).
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# Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entscheidungsgrundlage setzt gemäß § 37 Abs. 2 FamFG voraus, dass das Gericht den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 330/13 FamRZ 2014, 649).  
    
[[Kategorie:Rechtsprechung]]
 
[[Kategorie:Rechtsprechung]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Betreuungsverfahren]]
 
[[Kategorie:Unterbringung]]
 
[[Kategorie:Unterbringung]]