# § 280 Abs. 1 FamFG verpflichtet das Gericht nur dann zur Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s, wenn das Verfahren mit einer [[Betreuerbestellung]] oder der Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s endet. Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht zwingend erforderlich. | # § 280 Abs. 1 FamFG verpflichtet das Gericht nur dann zur Einholung eines [[Sachverständigengutachten]]s, wenn das Verfahren mit einer [[Betreuerbestellung]] oder der Anordnung eines [[Einwilligungsvorbehalt]]s endet. Wird davon abgesehen, ist die Einholung eines Gutachtens nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG nicht zwingend erforderlich. |