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==Waffenbesitz bei Betreuten==
 
==Waffenbesitz bei Betreuten==
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Bei Betreuungen kann ein Waffenbesitz, auch ein Waffenfund durch den Betreuer, problematisch werden. Stellt der Betreuer fest, dass der Betreute Waffen und Munition besitzt, deren Erwerb ihrer Art nach einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde bedürfen, so muss er das zuständige Amt unverzüglich über seinen Fund informieren. Dabei handelt es sich üblicherweise um das Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde. Auf keinen Fall sollte der Betreuer Waffen und Munition in seinem Auto zu dieser Behörde transportieren. weil bereits der Waffentransport strafbar sein kann.
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Bei Betreuungen kann ein Waffenbesitz, auch ein Waffenfund durch den Betreuer, problematisch werden. Stellt der Betreuer fest, dass der Betreute Waffen und Munition besitzt, deren Erwerb ihrer Art nach einer Erlaubnis durch die zuständige Behörde bedürfen, so muss er das zuständige Amt unverzüglich über seinen Fund informieren. Dabei handelt es sich üblicherweise um das Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde oder des Landkreises. Auf keinen Fall sollte der Betreuer Waffen und Munition in seinem Auto zu dieser Behörde transportieren. weil bereits der Waffentransport strafbar sein kann. Notfalls stellrt die Polizei vorgefundene Waffen sicher.
    
§ 6 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes enthalten Beschränkungen, die bei Betreuten zutreffen können:
 
§ 6 Abs. 1 und 2 des Waffengesetzes enthalten Beschränkungen, die bei Betreuten zutreffen können:
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''(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.''
 
''(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.''
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Auch die Erteilung eines Jagdscheins kann für Betreute problematisch sein. § 17 Bundesjagdgesetz stellt in Absatz 4 bei der Gründen für die Ungeeignetheit fest, wenn der Betroffene geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach ist.
    
==Literatur==
 
==Literatur==