Änderungen

Zeile 349: Zeile 349:  
 
 
Wer auf das mündliche Angebot einer Betreuung sichtlich aufgeregt wird und mit überschlagener Sprache pauschal jegliche Hilfe ablehnt, mit Suizid droht, falls die Betreuung bestehen bleibe, seine Papiere bei der Schuldnerberatung abgestellt und sein gesamtes Guthaben vom Konto abgehoben hat, kann krankheitsbedingt die Notwendigkeit seiner Betreuung nicht einsehen. Die Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine [[Betreuerbestellung]] sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen.
 
Wer auf das mündliche Angebot einer Betreuung sichtlich aufgeregt wird und mit überschlagener Sprache pauschal jegliche Hilfe ablehnt, mit Suizid droht, falls die Betreuung bestehen bleibe, seine Papiere bei der Schuldnerberatung abgestellt und sein gesamtes Guthaben vom Konto abgehoben hat, kann krankheitsbedingt die Notwendigkeit seiner Betreuung nicht einsehen. Die Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine [[Betreuerbestellung]] sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen.
 +
 +
'''BGH Beschluss v 23.1.2013, XII ZB 395/12,''' BeckRS 2013, 03981:
 +
 +
Kann der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seine Angelegenheiten hinsichtlich der Aufgabenbereiche [[Gesundheitssorge]] und Heilbehandlung nicht selbst besorgen, so ist ihm hierfür grundsätzlich auch dann ein Betreuer zu bestellen, wenn er die notwendige Behandlung ablehnt.
    
====Psychische Krankheit - "Altersstarrsinn" gehört nicht  dazu====
 
====Psychische Krankheit - "Altersstarrsinn" gehört nicht  dazu====