Der ehrenamtliche Betreuer hat beim [[Aufwendungsersatz]] die Wahl, ob er jede einzelne Aufwendung abrechnen und entsprechend belegen will oder ob er von der Möglichkeit Gebrauch machen will, zur Abgeltung seines Anspruchs eine [[Aufwandspauschale]] von jährlich 323,00 Euro zu beanspruchen ({{Zitat-dej|§|1835a|bgb}} BGB). Die meisten Betreuer wählen diese vereinfachte Möglichkeit.
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Der ehrenamtliche Betreuer hat beim [[Aufwendungsersatz]] die Wahl, ob er jede einzelne Aufwendung abrechnen und entsprechend belegen will oder ob er von der Möglichkeit Gebrauch machen will, zur Abgeltung seines Anspruchs eine [[Aufwandspauschale]] von jährlich 399,00 Euro zu beanspruchen ({{Zitat-dej|§|1835a|bgb}} BGB). Die meisten Betreuer wählen diese vereinfachte Möglichkeit.
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Nach den Richtlinien der Finanzminister der Länder ist jedoch die Aufwandspauschale grundsätzlich als sog. sonstige Einnahme ({{Zitat de §|22|estg}} Abs. 3 EstG) steuerpflichtig, jedoch wird, sofern eine einzige Betreuung geführt wird, im Regelfall auf eine steuerliche Deklaration verzichtet (’’’Finanzmin. Bayern, Erlass vom 07.04.2004 - 32/34 - S 2337 – DB 2004, 1177 sowie gleichlautende Erlasse der anderen Landesfinanzministerien’’’). Rechtsprechung: Aufwandspauschale ist einkommenssteuerpflichtig, keine Anwendung von {{Zitat de §|3|estg}} Nr. 12 oder {{Zitat de §|26|estg}} [[wikipedia:de:Einkommensteuergesetz|EStG]]: [[wikipedia:de:Finanzgericht|FG]] Schleswig-Holstein EFG 2003, 1595 = [[BtPrax]] 2004, 206.
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Bis zu 2.400 Euro jährlich (6 Pauschalen) sind steuerfrei (§ 3 Nr. 26b EStG).
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'''Achtung:''' ab 01.01.2007 hat sich die steuerrechtliche Situation insoweit geändert, dass ein neuer Steuerfreibetrag von 500,-- Euro in § 3 Nr. 26a EStG eingefügt wurde, von dem ehrenamtliche Betreuer profitieren. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass 2 ehrenamtliche Betreuungen steuerfrei sind, ab der 3. ehrenamtlichen Betreuung müssen die Einnahmen versteuert werden.