| − | Betreuungsverfügungen (keine [[Vorsorgevollmacht]]en) können in einigen Bundesländern (z. Zt. Bremen Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) bei den Betreuungsgerichten hinterlegt werden. In Bremen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen-Anhalt ist auch die Hinterlegung von Vollmachten möglich. Die früher in Bayern ebenfalls mögliche Registrierung existiert nicht mehr. | + | Betreuungsverfügungen können in einigen Bundesländern (z. Zt. Bremen Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) bei den Betreuungsgerichten hinterlegt werden. In Bremen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen-Anhalt ist auch die Hinterlegung von [[Vorsorgevollmacht]]en möglich. Die früher in Bayern ebenfalls mögliche Registrierung existiert nicht mehr. |
| | Betreuungsverfügungen können bundesweit beim [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer registriert werden, wenn sie mit einer [[Vorsorgevollmacht]] kombiniert sind. Seit 01.09.2009 können durch eine Änderung des § 78a BNotO und das Einfügen eines § 10 in die [[Vorsorgeregisterverordnung]] auch separate Betreuungsverfügungen (ohne Vollmacht) im Vorsorgeregister registriert werden. | | Betreuungsverfügungen können bundesweit beim [[Vorsorgeregister]] der Bundesnotarkammer registriert werden, wenn sie mit einer [[Vorsorgevollmacht]] kombiniert sind. Seit 01.09.2009 können durch eine Änderung des § 78a BNotO und das Einfügen eines § 10 in die [[Vorsorgeregisterverordnung]] auch separate Betreuungsverfügungen (ohne Vollmacht) im Vorsorgeregister registriert werden. |