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| | # Wurde der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen zum [[Anhörung]]stermin weder geladen noch hiervon benachrichtigt, leidet die Anhörung an einem Verfahrensfehler, der eine erneute Anhörung - ggf. durch das Beschwerdegericht - erforderlich macht. | | # Wurde der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen zum [[Anhörung]]stermin weder geladen noch hiervon benachrichtigt, leidet die Anhörung an einem Verfahrensfehler, der eine erneute Anhörung - ggf. durch das Beschwerdegericht - erforderlich macht. |
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| − | '''BGH, Beschluss vom 16.05.2012, XII ZB 584/11''' :NJW-RR 2012, 964 = FGPrax 2012, 199: | + | '''BGH, Beschluss vom 16.05.2012, XII ZB 584/11''', NJW-RR 2012, 964 = FGPrax 2012, 199: |
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| | Die Voraussetzungen für eine Betreuung nach § 1896 BGB können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden. | | Die Voraussetzungen für eine Betreuung nach § 1896 BGB können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden. |
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| − | '''BGH, Beschluss vom 16.05.2012, XII ZB 454/11''': | + | '''BGH, Beschluss vom 16.05.2012, XII ZB 454/11''', NJW-RR 2012, 962 = FGPrax 2012, 198 = FamRZ 2012, 1207: |
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| − | # Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der - in einem Betreuungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte - Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Sind diese Voraussetzungen nicht festgestellt oder sonst ersichtlich, hat das Gericht darzulegen, warum ausnahmsweise eine Begutachtung durch einen Sachverständigen mit einer anderen Qualifikation geboten erscheint (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 13 und vom 19. Januar 2011 XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 17). | + | # Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der - in einem [[Betreuungsverfahren]] mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte - Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Sind diese Voraussetzungen nicht festgestellt oder sonst ersichtlich, hat das Gericht darzulegen, warum ausnahmsweise eine Begutachtung durch einen Sachverständigen mit einer anderen Qualifikation geboten erscheint (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 XII ZB 383/10 - FamRZ 2010, 1726 Rn. 13 und vom 19. Januar 2011 XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 17). |
| | # Von einer erneuten [[Anhörung]] im [[Beschwerde]]verfahren sind in der Regel neue Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. März 2011 XII ZB 601/10 - FamRZ 2011, 880 Rn. 16). | | # Von einer erneuten [[Anhörung]] im [[Beschwerde]]verfahren sind in der Regel neue Erkenntnisse im Sinne des § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG zu erwarten, wenn der Betroffene an seinem in der amtsgerichtlichen Anhörung erklärten Einverständnis mit einer Betreuung im Beschwerdeverfahren nicht mehr festhält (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. März 2011 XII ZB 601/10 - FamRZ 2011, 880 Rn. 16). |
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| | '''LG Kassel, Beschluss vom 05.06.2012, 3 T 194/12''': | | '''LG Kassel, Beschluss vom 05.06.2012, 3 T 194/12''': |
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| − | Wird der Sachverständige mit der Erstattung eines ärztlichen Zeugnisses dazu, ob für den Betroffenen ein Betreuer zu bestellen ist, beauftragt, hängt die dem Sachverständigen zustehende Vergütung davon ab, wie er den ihm erteilten Auftrag nach dem Anforderungsschreiben verstehen durfte. Je nach den Umständen des Einzelfalles kommt eine Vergütung nach der Honorargruppe M2 i.S.v. § 9 JVEG in Betracht. | + | Wird der Sachverständige mit der Erstattung eines [[Arztzeugnis|ärztlichen Zeugnisses]] dazu, ob für den Betroffenen ein Betreuer zu bestellen ist, beauftragt, hängt die dem Sachverständigen zustehende Vergütung davon ab, wie er den ihm erteilten Auftrag nach dem Anforderungsschreiben verstehen durfte. Je nach den Umständen des Einzelfalles kommt eine Vergütung nach der Honorargruppe M2 i.S.v. § 9 JVEG in Betracht. |
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| | '''OLG Schleswig, Beschluss vom 13.06.2012, 17 W 13/11''', FamRZ 2012, 1754: | | '''OLG Schleswig, Beschluss vom 13.06.2012, 17 W 13/11''', FamRZ 2012, 1754: |