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Jedenfalls soweit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, hat der Betreuer den Versuch zu machen, vom Betreuten eine Selbstverwaltungserklärung über Eigenverfügungen zu erhalten und dem Gericht vorzulegen.
 
Jedenfalls soweit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, hat der Betreuer den Versuch zu machen, vom Betreuten eine Selbstverwaltungserklärung über Eigenverfügungen zu erhalten und dem Gericht vorzulegen.
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'''Landgericht Hamburg, Beschließen. v. 6.11.2020, 301 T 351/20''':
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Die Abrechnung soll mit Belegen versehen werden, soweit Belege erteilt
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zu werden pflegen. Die Beifügung der Belege dient der Kontrolle der
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vorzulegenden geordneten Zusammenstellung. Gemäß § 1843 BGB prüft das
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Gericht die Rechnungslegung auf ihre rechnerische Richtigkeit und hat -
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soweit erforderlich - ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen. Zu
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Nachweiszwecken darf das Gericht dabei nach seinem Ermessen Belege
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verlangen. Belege sind Beweismittel, die den Ab- oder Zugang des
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Vermögens dartun, ohne selbst den eigentlichen Vermögenswert zu
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verkörpern (weshalb z.B. Sparbücher, Wertpapiere und Depotscheine keine
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Belege sind, die vom Betreuer eingereicht werden müssten), sie können
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grundsätzlich auch in Kopie vorgelegt werden. Die Belegpflicht ist dabei
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nicht Selbstzweck, sondern sie soll dem Gericht zur Prüfung der
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Abrechnung dienen.
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Der von dem Beteiligten zusammen mit der Rechnungslegung eingereichte Ausdruck der Konto-Umsätze genügt den vorgenannten
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Anforderungen. Die Vorlage von (Online-) Kontoauszügen zum weiteren
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Beleg der jeweiligen Kontoverfügungen und Kontostände des Betroffenen im
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Berichtszeitraum ist hier darüber hinaus nicht erforderlich.
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Auch bei der Rechnungslegung ist insoweit zunächst zu berücksichtigen,
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dass die digitale Verwaltung von Bankgeschäften mittels Online-Banking
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sowohl im Geschäfts- als auch im privaten Bereich ganz üblich und
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anerkannt ist (LG Hamburg, Beschluss vom 26. Januar 2018,301 T 28/18);
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sie stellt inzwischen den Regelfall dar. In diesem Zusammenhang ist auch
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die Vorlage von Originalkontoauszügen dann entbehrlich, wenn der
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Betreuer Ausdrucke aus einem Computerprogramm verlegt, obwohl solche
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nicht von der Bank ausgestellt, sondern von dem Betreuer generiert
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werden und damit manipulierbar sind. Die bloße Möglichkeit der
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Manipulation genügt aber nicht, vielmehr können Originalkontoauszüge nur
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verlangt werden, sobald konkrete zureichende Anhaltspunkte dafür
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vorliegen, dass die Auszüge nicht richtig erstellt oder dass sie
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manipuliert bzw. gefälscht worden sind (LG Neuruppin, Beschluss vom 6.
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Oktober 2016, 5T 80/16).
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Hiervon ausgehend gilt, dass auch von dem Betreuer unmittelbar von dem
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Internetauftritt der Bank heruntergeladene Umsatzübersichten für den
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relevanten Abrechnungszeitraum, die natürlich manipulierbar sind, dann
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aber als Beleg ausreichen, wenn Anhaltspunkte für Fehler oder gar
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Manipulationen nicht bestehen. Konkrete Beanstandungen des
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Betreuungsgerichts im Hinblick auf die periodische Rechnungslegung des
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beruflichen Betreuers für den in Rede stehenden Zeitraum fehlen. Die
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Abrechnung ist zusätzlich (und unaufgefordert) belegt worden durch die
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ausgedruckten Umsätze für eben jenen Zeitraum. Die dort angezeigten
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Kontostände passen zu den Angaben in der Abrechnung, deren Richtigkeit
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und Vollständigkeit der Betreuer unterschriftlich versichert hat. Die
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fort-laufenden Daten und die unterschiedlichen Verwendungszwecke der
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Buchungen und Auszahlungen lassen Unklarheiten oder Lücken nicht erkennen.
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Weil damit konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Angaben des
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Berufsbetreuers und die eingereichten Belege nicht richtig erstellt,
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manipuliert oder gefälscht worden sind, ist das Ermessen des
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Betreuungsgerichts hinsichtlich einer Anforderung von Kontoauszügen
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vorliegend schon nicht eröffnet. Allein der Umstand, dass am eigenen
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Computer ausgedruckte Kontoumsätze grundsätzlich nicht fälschungssicher
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sind, führt jedenfalls nicht zu einer Pflicht, zusätzlich Kontoauszüge
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vorzulegen. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein manipulatives Vorgehen
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entspricht die Vorlage von Originalbelegen auch nicht einem zwingenden
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Schutzbedürfnis des Betroffenen.
    
==Literatur==
 
==Literatur==

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