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| Jedenfalls soweit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, hat der Betreuer den Versuch zu machen, vom Betreuten eine Selbstverwaltungserklärung über Eigenverfügungen zu erhalten und dem Gericht vorzulegen. | | Jedenfalls soweit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist, hat der Betreuer den Versuch zu machen, vom Betreuten eine Selbstverwaltungserklärung über Eigenverfügungen zu erhalten und dem Gericht vorzulegen. |
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| + | '''Landgericht Hamburg, Beschließen. v. 6.11.2020, 301 T 351/20''': |
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| + | Die Abrechnung soll mit Belegen versehen werden, soweit Belege erteilt |
| + | zu werden pflegen. Die Beifügung der Belege dient der Kontrolle der |
| + | vorzulegenden geordneten Zusammenstellung. Gemäß § 1843 BGB prüft das |
| + | Gericht die Rechnungslegung auf ihre rechnerische Richtigkeit und hat - |
| + | soweit erforderlich - ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen. Zu |
| + | Nachweiszwecken darf das Gericht dabei nach seinem Ermessen Belege |
| + | verlangen. Belege sind Beweismittel, die den Ab- oder Zugang des |
| + | Vermögens dartun, ohne selbst den eigentlichen Vermögenswert zu |
| + | verkörpern (weshalb z.B. Sparbücher, Wertpapiere und Depotscheine keine |
| + | Belege sind, die vom Betreuer eingereicht werden müssten), sie können |
| + | grundsätzlich auch in Kopie vorgelegt werden. Die Belegpflicht ist dabei |
| + | nicht Selbstzweck, sondern sie soll dem Gericht zur Prüfung der |
| + | Abrechnung dienen. |
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| + | Der von dem Beteiligten zusammen mit der Rechnungslegung eingereichte Ausdruck der Konto-Umsätze genügt den vorgenannten |
| + | Anforderungen. Die Vorlage von (Online-) Kontoauszügen zum weiteren |
| + | Beleg der jeweiligen Kontoverfügungen und Kontostände des Betroffenen im |
| + | Berichtszeitraum ist hier darüber hinaus nicht erforderlich. |
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| + | Auch bei der Rechnungslegung ist insoweit zunächst zu berücksichtigen, |
| + | dass die digitale Verwaltung von Bankgeschäften mittels Online-Banking |
| + | sowohl im Geschäfts- als auch im privaten Bereich ganz üblich und |
| + | anerkannt ist (LG Hamburg, Beschluss vom 26. Januar 2018,301 T 28/18); |
| + | sie stellt inzwischen den Regelfall dar. In diesem Zusammenhang ist auch |
| + | die Vorlage von Originalkontoauszügen dann entbehrlich, wenn der |
| + | Betreuer Ausdrucke aus einem Computerprogramm verlegt, obwohl solche |
| + | nicht von der Bank ausgestellt, sondern von dem Betreuer generiert |
| + | werden und damit manipulierbar sind. Die bloße Möglichkeit der |
| + | Manipulation genügt aber nicht, vielmehr können Originalkontoauszüge nur |
| + | verlangt werden, sobald konkrete zureichende Anhaltspunkte dafür |
| + | vorliegen, dass die Auszüge nicht richtig erstellt oder dass sie |
| + | manipuliert bzw. gefälscht worden sind (LG Neuruppin, Beschluss vom 6. |
| + | Oktober 2016, 5T 80/16). |
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| + | Hiervon ausgehend gilt, dass auch von dem Betreuer unmittelbar von dem |
| + | Internetauftritt der Bank heruntergeladene Umsatzübersichten für den |
| + | relevanten Abrechnungszeitraum, die natürlich manipulierbar sind, dann |
| + | aber als Beleg ausreichen, wenn Anhaltspunkte für Fehler oder gar |
| + | Manipulationen nicht bestehen. Konkrete Beanstandungen des |
| + | Betreuungsgerichts im Hinblick auf die periodische Rechnungslegung des |
| + | beruflichen Betreuers für den in Rede stehenden Zeitraum fehlen. Die |
| + | Abrechnung ist zusätzlich (und unaufgefordert) belegt worden durch die |
| + | ausgedruckten Umsätze für eben jenen Zeitraum. Die dort angezeigten |
| + | Kontostände passen zu den Angaben in der Abrechnung, deren Richtigkeit |
| + | und Vollständigkeit der Betreuer unterschriftlich versichert hat. Die |
| + | fort-laufenden Daten und die unterschiedlichen Verwendungszwecke der |
| + | Buchungen und Auszahlungen lassen Unklarheiten oder Lücken nicht erkennen. |
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| + | Weil damit konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, dass die Angaben des |
| + | Berufsbetreuers und die eingereichten Belege nicht richtig erstellt, |
| + | manipuliert oder gefälscht worden sind, ist das Ermessen des |
| + | Betreuungsgerichts hinsichtlich einer Anforderung von Kontoauszügen |
| + | vorliegend schon nicht eröffnet. Allein der Umstand, dass am eigenen |
| + | Computer ausgedruckte Kontoumsätze grundsätzlich nicht fälschungssicher |
| + | sind, führt jedenfalls nicht zu einer Pflicht, zusätzlich Kontoauszüge |
| + | vorzulegen. Ohne konkrete Anhaltspunkte für ein manipulatives Vorgehen |
| + | entspricht die Vorlage von Originalbelegen auch nicht einem zwingenden |
| + | Schutzbedürfnis des Betroffenen. |
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| ==Literatur== | | ==Literatur== |