Anfangsgespräch: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 23. April 2025, 10:18 Uhr
Achtung: Die Seite entspricht der Rechtslage ab 1.1.23.
Allgemeines
Seit 1.1.23 ist zu Beginn der Betreuung seitens des Betreuers ein Anfangsbericht zu erstellen (§ 1863 Abs. 1 BGB).
Für ehrenamtliche Betreuer aus dem familiären Umfeld (entsprechend § 1816 Abs. 3 BGB), die sogenannte "befreite Betreuer" sind, soll stattdessen ein Anfangsgespräch bzw. ein Erörterungsgespräch geführt werden.
Teilnehmer
An dem Gespräch sollen folgende Personen teilnehmen (§ 1863 Abs. 2 BGB):
- der Rechtspfleger des Betreuungsgerichts (§ 3 Rechtspflegergesetz)
- der Betreute
- der ehrenamtliche Betreuer.
Ob weitere Personen teilnehmen dürfen, ergibt sich nicht aus der o.g. Bestimmung. Im Sinne von § 170 GVG dürfte aber eine weitere Vertrauensperson auf Wunsch des Betreuten teilnehmen dürfen.
Inhalt des Anfangsgesprächs
- persönliche Situation des Betreuten,
- Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Abs. 6 BGB (Rehabilitationsgebot)
- Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung (§ 1821 Abs. 2 BGB).
Eine Protokollierung durch den Rechtspfleger dürfte üblich sein.
Siehe auch
- Betreuungsrichter
- Betreuungsvoraussetzung
- Erörterungsgespräch
- Ausländer
- Behindertenkonvention der Vereinten Nationen (UN)
- Anfangsbericht