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'''OLG Oldenburg 26.09.2011, 14 UF 66/11'''; JAmt 2011, 670
 
'''OLG Oldenburg 26.09.2011, 14 UF 66/11'''; JAmt 2011, 670
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Familiengerichtliche Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen gegenüber Minderjährigen.
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Familiengerichtliche Genehmigung [[unterbringungsähnliche Maßnahme|unterbringungsähnlicher Maßnahmen]] gegenüber Minderjährigen.
    
'''AG Freising, Beschluss vom 27.10.2011, XVII 0319/04''':
 
'''AG Freising, Beschluss vom 27.10.2011, XVII 0319/04''':
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# Da die Einwilligung des Betreuers in eine [[Zwangsbehandlung]] mangels gesetzlicher Grundlage nicht genehmigungsfähig ist, kommt die Genehmigung einer entsprechenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht in Betracht, wenn die [[Heilbehandlung]] wegen der Weigerung des Betroffenen, sich behandeln zu lassen, nicht durchgeführt werden kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2012 - XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12 - jeweils juris).
 
# Da die Einwilligung des Betreuers in eine [[Zwangsbehandlung]] mangels gesetzlicher Grundlage nicht genehmigungsfähig ist, kommt die Genehmigung einer entsprechenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht in Betracht, wenn die [[Heilbehandlung]] wegen der Weigerung des Betroffenen, sich behandeln zu lassen, nicht durchgeführt werden kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 2012 - XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12 - jeweils juris).
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# Die Genehmigung einer [[Unterbringung]] zur [[Heilbehandlung]] nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt allerdings noch in den Fällen in Betracht, in denen nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass sich der Betroffene in der Unterbringung behandeln lassen wird, sein natürlicher Wille also nicht bereits der medizinisch notwendigen Behandlung entgegensteht und er die Notwendigkeit der Unterbringung nicht einsieht (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 152 = FamRZ 2006, 615, 618).
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# Die Genehmigung einer [[Unterbringung]] zur [[Heilbehandlung]] nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt allerdings noch in den Fällen in Betracht, in denen nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass sich der Betroffene in der Unterbringung behandeln lassen wird, sein [[natürlicher Wille]] also nicht bereits der medizinisch notwendigen Behandlung entgegensteht und er die Notwendigkeit der Unterbringung nicht einsieht (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 152 = FamRZ 2006, 615, 618).