Eine [[Unterbringung]] zur [[Heilbehandlung]] ist dann nicht anzuordnen, wenn sie allein darauf gerichtet ist, die Behandlung, in die der Betreuer zum Wohle des Betroffenen bereits eingewilligt hat, gegen den [[natürlicher Wille|natürlichen Willen]] des Betroffenen durchzusetzen. Eine formelle Ermächtigungsgrundlage für eine Zwangsbehandlung des Betreuten fehlt im Betreuungsrecht. Die [[Rechtsbeschwerde]] an den BGH wird zugelassen. | Eine [[Unterbringung]] zur [[Heilbehandlung]] ist dann nicht anzuordnen, wenn sie allein darauf gerichtet ist, die Behandlung, in die der Betreuer zum Wohle des Betroffenen bereits eingewilligt hat, gegen den [[natürlicher Wille|natürlichen Willen]] des Betroffenen durchzusetzen. Eine formelle Ermächtigungsgrundlage für eine Zwangsbehandlung des Betreuten fehlt im Betreuungsrecht. Die [[Rechtsbeschwerde]] an den BGH wird zugelassen. |