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| | Zu § 1899 Abs. 1 BGB (Entwurf) Zu Absatz 1: | | Zu § 1899 Abs. 1 BGB (Entwurf) Zu Absatz 1: |
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| − | Nach Satz 1 kann das [[Vormundschaftsgericht]] (ab 1.9.2009 Betreuungsgericht) mehrere Betreuer bestellen, wenn | + | Nach Satz 1 kann das Betreuungsgericht mehrere Betreuer bestellen, wenn |
| | die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. | | die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. |
| | Diese Voraussetzungen werden in aller Regel in den folgenden Fallgruppen | | Diese Voraussetzungen werden in aller Regel in den folgenden Fallgruppen |
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| | ==Rechtliche Verhinderung== | | ==Rechtliche Verhinderung== |
| − | Hiervon zu unterscheiden ist der Ergänzungsbetreuer ([[Verhinderungsbetreuer]]), der bei einem [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]], für welches der Betreuer ein Vertretungsverbot hat, bestellt wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Betreuer mit dem Betreuten ({{Zitat-dej|§|181|bgb}} BGB) oder ein naher Familienangehöriger des Betreuers ({{Zitat-dej|§|1795|bgb}} BGB) mit dem Betreuten ein Rechtsgeschäft abschließen will. Das [[Vormundschaftsgericht]] kann beim Verdacht einer Interessenskollision dem Betreuer auch die Vertretung in einzelnen Angelegenheiten entziehen ({{Zitat-dej|§|1796|bgb}} BGB). Es geht also hiermei meist nur um den Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäftes oder die Führung eines einzelnen Prozesses (z.B. [[Betreuerhaftung|Schadensersatzansprüche]] gegen den Betreuer). | + | Hiervon zu unterscheiden ist der Ergänzungsbetreuer ([[Verhinderungsbetreuer]]), der bei einem [[wikipedia:de:Rechtsgeschäft|Rechtsgeschäft]], für welches der Betreuer ein Vertretungsverbot hat, bestellt wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Betreuer mit dem Betreuten ({{Zitat-dej|§|181|bgb}} BGB) oder ein naher Familienangehöriger des Betreuers ({{Zitat-dej|§|1795|bgb}} BGB) mit dem Betreuten ein Rechtsgeschäft abschließen will. Das Betreuungsgericht kann beim Verdacht einer Interessenskollision dem Betreuer auch die Vertretung in einzelnen Angelegenheiten entziehen ({{Zitat-dej|§|1796|bgb}} BGB). Es geht also hiermei meist nur um den Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäftes oder die Führung eines einzelnen Prozesses (z.B. [[Betreuerhaftung|Schadensersatzansprüche]] gegen den Betreuer). |
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| | ==Gegenbetreuer== | | ==Gegenbetreuer== |
| − | Eine weitere Möglichkeit stellt die Bestellung eines [[Gegenbetreuer]]s dar ({{Zitat-dej|§|1792|bgb}}, {{Zitat-dej|§|1799|bgb}} i.V.m § 1908 i Abs. 1 BGB). Der Gegenbetreuer hat die Aufgabe, den Betreuer im Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] zu kontrollieren (vgl. auch §{{Zitat-dej|§|1809|bgb}} ff. BGB) und entlastet insofern das [[Vormundschaftsgericht]] bei seiner [[Aufsicht]]stätigkeit ({{Zitat-dej|§|1837|bgb}} BGB).]] | + | Eine weitere Möglichkeit stellt die Bestellung eines [[Gegenbetreuer]]s dar ({{Zitat-dej|§|1792|bgb}}, {{Zitat-dej|§|1799|bgb}} i.V.m § 1908 i Abs. 1 BGB). Der Gegenbetreuer hat die Aufgabe, den Betreuer im Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] zu kontrollieren (vgl. auch §{{Zitat-dej|§|1809|bgb}} ff. BGB) und entlastet insofern das [[Betreuungsgericht]] bei seiner [[Aufsicht]]stätigkeit ({{Zitat-dej|§|1837|bgb}} BGB).]] |
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| | ==Rechtsprechung== | | ==Rechtsprechung== |
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| | '''LG Berlin, Beschluss vom 09.07.1999''' - 83 T 245/99, RDLH 2000,86 | | '''LG Berlin, Beschluss vom 09.07.1999''' - 83 T 245/99, RDLH 2000,86 |
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| − | Ein Rechtsanspruch eines Betreuers auf Bestellung eines so genannten Verhinderungsbetreuers (Abwesenheitsbetreuer) besteht nicht. Durch die Ablehnung seiner Bestellung durch das Vormundschaftsgericht wird der Betreuer daher weder unmittelbar noch mittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt. | + | Ein Rechtsanspruch eines Betreuers auf Bestellung eines so genannten Verhinderungsbetreuers (Abwesenheitsbetreuer) besteht nicht. Durch die Ablehnung seiner Bestellung durch das Gericht wird der Betreuer daher weder unmittelbar noch mittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt. |
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| | '''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.07.1999''' - 3 W 147/99; FGPrax 1999, 182 = NJWE-FER 1999, 272 = OLGR 2000,145: | | '''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.07.1999''' - 3 W 147/99; FGPrax 1999, 182 = NJWE-FER 1999, 272 = OLGR 2000,145: |
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| | '''BayObLG, Beschluss vom 17.11.1999''' - 3Z BR 347/99: | | '''BayObLG, Beschluss vom 17.11.1999''' - 3Z BR 347/99: |
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| − | Bestellt das Vormundschaftsgericht einen neuen Ergänzungsbetreuer, so kann der bisherige Ergänzungsbetreuer nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Ernennung verlangen. | + | Bestellt das Gericht einen neuen Ergänzungsbetreuer, so kann der bisherige Ergänzungsbetreuer nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Ernennung verlangen. |
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| | '''OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2000''' - 15 W 50/00; BtPrax 2000,168 (mit Anm. Hoffmann BtPrax 2000,235 und Pöld-Krämer BtPrax 2000,237) = FamRZ 2001,314 = FGPrax 2000,107 =NJW 2001,1800 = OLGR 2000,176 = RDLH 2000,139: | | '''OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2000''' - 15 W 50/00; BtPrax 2000,168 (mit Anm. Hoffmann BtPrax 2000,235 und Pöld-Krämer BtPrax 2000,237) = FamRZ 2001,314 = FGPrax 2000,107 =NJW 2001,1800 = OLGR 2000,176 = RDLH 2000,139: |
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| | '''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2000''' - 11 Wx 148/99; BtPrax 2000, 177 = FGPrax 2000, 145 = MDR 2000, 1439 = NJW-RR 2000, 1315 = NJWE-FER 2000, 288 (LS) = OLGR 2000, 321: | | '''OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.04.2000''' - 11 Wx 148/99; BtPrax 2000, 177 = FGPrax 2000, 145 = MDR 2000, 1439 = NJW-RR 2000, 1315 = NJWE-FER 2000, 288 (LS) = OLGR 2000, 321: |
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| − | Das VormG darf dem Ergänzungsbetreuer nicht die Beantwortung der Frage, ob ein [[Schenkung]]sverbot im Sinne von § 1804 BGB eingreift, überlassen. Vielmehr setzt dessen Bestellung die Verneinung eines Schenkungsverbots voraus, weil sonst für die Anordnung einer Ergänzungsbetreuung kein Bedürfnis besteht (vgl. OLG Hamm OLGZ 1984, 432). Das bedeutet aber nicht, dass der Ergänzungsbetreuer keinen Entscheidungsspielraum mehr hätte. Er vertritt die Betroffene in der Willensbildung, wobei er deren Wohl zu beachten hat (§ 1901 Abs. 2 und 3 BGB). Deshalb bleibt - auch bei Bejahung einer sittlichen Pflicht - Raum für die Möglichkeit, die Genehmigung des schwebend unwirksamen Geschäfts zu versagen, wenn sich die Schenkung an den Betreuer mit dem Wohl der Betroffenen nicht (mehr) vereinbaren lässt. | + | Das Gericht darf dem Ergänzungsbetreuer nicht die Beantwortung der Frage, ob ein [[Schenkung]]sverbot im Sinne von § 1804 BGB eingreift, überlassen. Vielmehr setzt dessen Bestellung die Verneinung eines Schenkungsverbots voraus, weil sonst für die Anordnung einer Ergänzungsbetreuung kein Bedürfnis besteht (vgl. OLG Hamm OLGZ 1984, 432). Das bedeutet aber nicht, dass der Ergänzungsbetreuer keinen Entscheidungsspielraum mehr hätte. Er vertritt die Betroffene in der Willensbildung, wobei er deren Wohl zu beachten hat (§ 1901 Abs. 2 und 3 BGB). Deshalb bleibt - auch bei Bejahung einer sittlichen Pflicht - Raum für die Möglichkeit, die Genehmigung des schwebend unwirksamen Geschäfts zu versagen, wenn sich die Schenkung an den Betreuer mit dem Wohl der Betroffenen nicht (mehr) vereinbaren lässt. |
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| | '''LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 04.10.2000''' - 1 T213/00, BtPrax 2001,88 (LS): | | '''LG Frankenthal (Pfalz), Beschluss vom 04.10.2000''' - 1 T213/00, BtPrax 2001,88 (LS): |
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| | '''BayObLG, Beschluss vom 05.07.2001''' - 3Z BR 185/01; BtPrax 2001, 252 = bt-info 2002,26 (LS)= FamRZ 2002, 61: | | '''BayObLG, Beschluss vom 05.07.2001''' - 3Z BR 185/01; BtPrax 2001, 252 = bt-info 2002,26 (LS)= FamRZ 2002, 61: |
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| − | Bestellung eines Ergänzungsbetreuers zur Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Betreuer im Zusammenhang mit einem Erbfall. Das Vormundschaftsgericht darf einen weiteren Betreuer abweichend vom Grundsatz der Einzelbetreuung dann bestellen, wenn der ursprüngliche Betreuer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert ist (§ 1899 Abs. 4 BGB). Rechtlich verhindert ist der Betreuer unter anderem dann, wenn er nach § 181 BGB oder nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1795 BGB von der Vertretung des Betroffenen ausgeschlossen ist. Dann ist der weitere Betreuer mit eigenem Aufgabenkreis in alleiniger Verantwortung zu bestellen (vgl. BayObLGZ 1997, 288/290). | + | Bestellung eines Ergänzungsbetreuers zur Prüfung der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Betreuer im Zusammenhang mit einem Erbfall. Das Gericht darf einen weiteren Betreuer abweichend vom Grundsatz der Einzelbetreuung dann bestellen, wenn der ursprüngliche Betreuer aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verhindert ist (§ 1899 Abs. 4 BGB). Rechtlich verhindert ist der Betreuer unter anderem dann, wenn er nach § 181 BGB oder nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1795 BGB von der Vertretung des Betroffenen ausgeschlossen ist. Dann ist der weitere Betreuer mit eigenem Aufgabenkreis in alleiniger Verantwortung zu bestellen (vgl. BayObLGZ 1997, 288/290). |
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| | '''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.08.2001''' - 3 W 76/01; FamRZ 2002, 1062: | | '''OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.08.2001''' - 3 W 76/01; FamRZ 2002, 1062: |
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| − | Hat das Vormundschaftsgericht zwei Betreuer bestellt und bestimmt, dass beide berechtigt sind, die Betroffene allein zu vertreten, steht jedem Betreuer die volle [[Aufwandsentschädigung]] gemäß § 1835a BGB dann zu, wenn die Mitbetreuer nicht (ausschließlich) mit denselben [[Aufgabenkreis]]en betraut worden sind | + | Hat das Gericht zwei Betreuer bestellt und bestimmt, dass beide berechtigt sind, die Betroffene allein zu vertreten, steht jedem Betreuer die volle [[Aufwandsentschädigung]] gemäß § 1835a BGB dann zu, wenn die Mitbetreuer nicht (ausschließlich) mit denselben [[Aufgabenkreis]]en betraut worden sind |
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| | '''OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.04.2002''' - 20 W 512/01; BtPrax 2002, 170 = FamRZ 2002, 1362 = FGPrax 2002, 178 = OLGR 2002, 223 = Rpfleger 2002, 359: | | '''OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.04.2002''' - 20 W 512/01; BtPrax 2002, 170 = FamRZ 2002, 1362 = FGPrax 2002, 178 = OLGR 2002, 223 = Rpfleger 2002, 359: |
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| | '''BayObLG, Beschluss vom 18.09.2003''', 3 Z BR 167/03; BayObLGZ 2003, 248 = BayObLGR 2004,7 = BtPrax 2004, 32 = FamRZ 2004, 906 und 1750 = FGPrax 2003, 268 =NJW-RR 2004, 1157 = Rpfleger 2004, 42 = ZErb 2004, 69: | | '''BayObLG, Beschluss vom 18.09.2003''', 3 Z BR 167/03; BayObLGZ 2003, 248 = BayObLGR 2004,7 = BtPrax 2004, 32 = FamRZ 2004, 906 und 1750 = FGPrax 2003, 268 =NJW-RR 2004, 1157 = Rpfleger 2004, 42 = ZErb 2004, 69: |
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| − | # Das Vormundschaftsgericht kann bei Vorliegen eines erheblichen Interessenkonflikts zwischen Betreuer und Betroffenem dem Betreuer die Vertretungsmacht konkludent durch die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für den betreffenden Aufgabenkreis entziehen. | + | # Das Gericht kann bei Vorliegen eines erheblichen Interessenkonflikts zwischen Betreuer und Betroffenem dem Betreuer die Vertretungsmacht konkludent durch die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für den betreffenden Aufgabenkreis entziehen. |
| | # Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für die Prüfung und Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Betroffenen gegen Vater und Schwester, die zu seinen Betreuern bestellt sind, ist auch dann erforderlich, wenn ein [[Sozialhilfe]]träger diese Ansprüche auf sich übergeleitet hat. Wie jeder andere Betreuer darf auch ein Ergänzungsbetreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, für die dies erforderlich ist. Kann der Betroffene durch andere Hilfen seine Angelegenheiten besorgen oder fallen im Rahmen eines [[Aufgabenkreis]]es keine zu besorgenden Angelegenheiten an, fehlt es an der Erforderlichkeit. | | # Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für die Prüfung und Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Betroffenen gegen Vater und Schwester, die zu seinen Betreuern bestellt sind, ist auch dann erforderlich, wenn ein [[Sozialhilfe]]träger diese Ansprüche auf sich übergeleitet hat. Wie jeder andere Betreuer darf auch ein Ergänzungsbetreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, für die dies erforderlich ist. Kann der Betroffene durch andere Hilfen seine Angelegenheiten besorgen oder fallen im Rahmen eines [[Aufgabenkreis]]es keine zu besorgenden Angelegenheiten an, fehlt es an der Erforderlichkeit. |
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| | '''BayObLG, Beschluss vom 24.02.2005'''; 3Z BR 262/04; FamRZ 2005, 1196 [LS.] | | '''BayObLG, Beschluss vom 24.02.2005'''; 3Z BR 262/04; FamRZ 2005, 1196 [LS.] |
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| − | Hat der Betroffene kurz vor der Feststellung seiner Geschäftsunfähigkeit durch einen Sachverständigen [[Schenkung]]en an eine später für ihn im Aufgabenkreis [[Vermögenssorge]] bestellte Betreuerin vorgenommen, ist diese von der Prüfung und Geltendmachung etwaiger Rückforderungsansprüche gesetzlich ausgeschlossen. | + | Hat der Betroffene kurz vor der Feststellung seiner Geschäftsunfähigkeit durch einen Sachverständigen [[Schenkung]]en an eine später für ihn im [[Aufgabenkreis]] [[Vermögenssorge]] bestellte Betreuerin vorgenommen, ist diese von der Prüfung und Geltendmachung etwaiger Rückforderungsansprüche gesetzlich ausgeschlossen. |
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| | '''OLG München, Beschluss vom 07.11.2005''', 33 Wx 164/05, BtPrax 2006, 34 = FamRZ 2006, 506 (LS) = OLGR 2006, 302 = Rpfleger 2006, 123 = ZEV 2006, 331 (LS): | | '''OLG München, Beschluss vom 07.11.2005''', 33 Wx 164/05, BtPrax 2006, 34 = FamRZ 2006, 506 (LS) = OLGR 2006, 302 = Rpfleger 2006, 123 = ZEV 2006, 331 (LS): |
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| | '''[http://www.juraforum.de/urteile/urteil/olg-frankfurt-beschluss-vom-21-08-2008-az-20-w-10508.html OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.08.2008]; 20 W 105/08: '''; Rpfleger 2008, 637 = FGPrax 2009, 18 | | '''[http://www.juraforum.de/urteile/urteil/olg-frankfurt-beschluss-vom-21-08-2008-az-20-w-10508.html OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.08.2008]; 20 W 105/08: '''; Rpfleger 2008, 637 = FGPrax 2009, 18 |
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| − | § 1899 Abs. 1 BGB sieht die Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1899 BGB zum Zwecke der Delegation der Kontrolle der Amtsführung des bisherigen Betreuers und zur Vermeidung etwaiger Missstände durch dessen Tätigkeit auf einen weiteren Betreuer nicht zu. Denn mit einer derartigen Zielrichtung würde die Betreuung nicht dem Wohl des Betroffenen und der besseren Erledigung von dessen Angelegenheiten dienen, sondern der Entlastung des Vormundschaftsgerichts. An der Unzulässigkeit der Bestellung eines Mitbetreuers zu Kontrollzwecken vermag auch der Hinweis in der amtsgerichtlichen Entscheidung nichts zu ändern, das Gericht sehe sich ebenso wie die Betreuungsstelle weder zeitlich noch personell in der Lage, sich häufiger einen unmittelbaren Eindruck von der Versorgungssituation des Betreuten zu verschaffen oder jeweiligen Vorwürfen nachzugehen. | + | § 1899 Abs. 1 BGB sieht die Bestellung eines weiteren Betreuers nach § 1899 BGB zum Zwecke der Delegation der Kontrolle der Amtsführung des bisherigen Betreuers und zur Vermeidung etwaiger Missstände durch dessen Tätigkeit auf einen weiteren Betreuer nicht zu. Denn mit einer derartigen Zielrichtung würde die Betreuung nicht dem Wohl des Betroffenen und der besseren Erledigung von dessen Angelegenheiten dienen, sondern der Entlastung des Gerichts. An der Unzulässigkeit der Bestellung eines Mitbetreuers zu Kontrollzwecken vermag auch der Hinweis in der amtsgerichtlichen Entscheidung nichts zu ändern, das Gericht sehe sich ebenso wie die Betreuungsstelle weder zeitlich noch personell in der Lage, sich häufiger einen unmittelbaren Eindruck von der Versorgungssituation des Betreuten zu verschaffen oder jeweiligen Vorwürfen nachzugehen. |
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| | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.01.2009, 1 W 95/08''', FGPrax 2009, 108: | | '''Kammergericht Berlin, Beschluss vom 27.01.2009, 1 W 95/08''', FGPrax 2009, 108: |
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| − | Bei der Auswahl des Betreuers hat das Vormundschaftsgericht dessen Geeignetheit umfassend im Hinblick auf alle erforderlichen [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereiche]] zu prüfen. Das Vormundschaftsgericht muss sich jedenfalls dann mit der Bestellung mehrerer Betreuer konkret auseinandersetzen, wenn die von dem Betroffenen gewünschte Person nicht für alle erforderlichen Aufgabenkreis geeignet erscheint und dem Willen des Betroffenen mit der Bestellung mehrerer Betreuer am ehesten entsprochen werden kann. | + | Bei der Auswahl des Betreuers hat das Gericht dessen Geeignetheit umfassend im Hinblick auf alle erforderlichen [[Aufgabenkreis|Aufgabenbereiche]] zu prüfen. Das Gericht muss sich jedenfalls dann mit der Bestellung mehrerer Betreuer konkret auseinandersetzen, wenn die von dem Betroffenen gewünschte Person nicht für alle erforderlichen Aufgabenkreis geeignet erscheint und dem Willen des Betroffenen mit der Bestellung mehrerer Betreuer am ehesten entsprochen werden kann. |
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| − | ==Weblinks==
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| − | *[http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata%2Fkomm%2FJuergensKoBtG%2Fcont%2FJuergensKoBtG%2EFile766%2Ehtm Auszug aus Jürgens: Betreuungsrechtskommentar zur Mitbetreuung (beck online]]
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| | [[Kategorie:Betreuungspersonen]] | | [[Kategorie:Betreuungspersonen]] |