| | Der Gesetzgeber hat dem [[Voraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatz]] für die Entscheidung, für welche Angelegenheiten einem Volljährigen ein Betreuer bestellt werden soll, besondere Bedeutung beigemessen. Durch die ausdrückliche Erwähnung des Grundsatzes in den maßgeblichen Gesetzesvorschriften solle insbesondere verhindert werden, dass den Betreuern formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden (BT-Drucks 11/4528, S. 58 f.). Damit die Gerichte ihre Pflicht, bei der Bestimmung des Aufgabenkreises die Umstände des Einzelfalles und den Erforderlichkeitsgrundsatz streng zu beachten, erfüllen könnten, hat der Gesetzgeber die Einholung von [[Sachverständigengutachten]] für unumgänglich gehalten (vgl. § 68 b I 1 Satz 5 FGG). Weil er die Gefahr gesehen hat, dass die Zuweisung zu umfangreicher Aufgabenkreise als gleichwertige Variante neben einer eingeschränkten Zuweisung verstanden und auf eine differenzierte, auf den Einzelfall zugeschnittene Festlegung von Aufgabenkreisen verzichtet werde, hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, die Voraussetzungen der Festlegung von Aufgabenkreisen gesetzlich näher zu bestimmen (a. a. O., S. 121). | | Der Gesetzgeber hat dem [[Voraussetzung|Erforderlichkeitsgrundsatz]] für die Entscheidung, für welche Angelegenheiten einem Volljährigen ein Betreuer bestellt werden soll, besondere Bedeutung beigemessen. Durch die ausdrückliche Erwähnung des Grundsatzes in den maßgeblichen Gesetzesvorschriften solle insbesondere verhindert werden, dass den Betreuern formularmäßig und ohne eingehende Prüfung verhältnismäßig umfangreiche Aufgaben zugewiesen werden (BT-Drucks 11/4528, S. 58 f.). Damit die Gerichte ihre Pflicht, bei der Bestimmung des Aufgabenkreises die Umstände des Einzelfalles und den Erforderlichkeitsgrundsatz streng zu beachten, erfüllen könnten, hat der Gesetzgeber die Einholung von [[Sachverständigengutachten]] für unumgänglich gehalten (vgl. § 68 b I 1 Satz 5 FGG). Weil er die Gefahr gesehen hat, dass die Zuweisung zu umfangreicher Aufgabenkreise als gleichwertige Variante neben einer eingeschränkten Zuweisung verstanden und auf eine differenzierte, auf den Einzelfall zugeschnittene Festlegung von Aufgabenkreisen verzichtet werde, hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, die Voraussetzungen der Festlegung von Aufgabenkreisen gesetzlich näher zu bestimmen (a. a. O., S. 121). |
| | '''BayObLG, Beschlüsse vom 22.09.2000, 3Z BR 220/00 und 3Z BR 221/00''', BayObLG 2001,28 (LS) = BtPrax 2001,37 = FamRZ 2001,935 = NJWE-FER 2001,98 | | '''BayObLG, Beschlüsse vom 22.09.2000, 3Z BR 220/00 und 3Z BR 221/00''', BayObLG 2001,28 (LS) = BtPrax 2001,37 = FamRZ 2001,935 = NJWE-FER 2001,98 |