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Eine [[Unterbringung]] nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist unzulässig, wenn durch sie lediglich die regelmäßige Einnahme verordneter Medikamente sichergestellt werden soll, anstelle der Unterbringung jedoch auch eine Überwachung der Einnahme im häuslichen Umfeld durch einen ambulanten Pflegedienst möglich wäre.  
 
Eine [[Unterbringung]] nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist unzulässig, wenn durch sie lediglich die regelmäßige Einnahme verordneter Medikamente sichergestellt werden soll, anstelle der Unterbringung jedoch auch eine Überwachung der Einnahme im häuslichen Umfeld durch einen ambulanten Pflegedienst möglich wäre.  
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'''OLG Oldenburg 26.09.2011, 14 UF 66/11'''; JAmt 2011, 670
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Familiengerichtliche Genehmigung unterbringungsähnlicher Maßnahmen gegenüber Minderjährigen.
    
'''AG Freising, Beschluss vom 27.10.2011, XVII 0319/04''':
 
'''AG Freising, Beschluss vom 27.10.2011, XVII 0319/04''':