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Der angefochtene Beschluss ist rechtlich nicht zu beanstanden, als der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Räumungskosten der früheren Wohnung verpflichtet worden ist. Auch die Räumungskosten sind nicht vom Regelsatz erfasst, sondern vielmehr den Kosten der Unterkunft im Sinne von § 29 Abs. 1 SGB XII zuzuordnen. Ebenso wie die Kosten einer Auszugsrenovierung stellen auch die Räumungskosten einmalige Aufwendungen dar, die mit dem Wechsel der Unterkunft zusammenhängen. Zwar gilt auch insoweit der Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII, wonach grundsätzlich der Hilfeempfänger gehalten ist, die Räumung der Wohnung selbst bzw. mit Hilfe von Freunden und Bekannten durchzuführen. Nach Aktenlage bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Möglichkeit hier in Betracht kam. Allein der oben dargestellte Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit der Antragstellerin sprechen gegen der Möglichkeit der Selbsthilfe. Auch ist der Betreuer nicht verpflichtet, selbst die Räumung der Wohnung durchzuführen. Nach der vorliegenden Bestellungsurkunde umfasst der Aufgabenkreis des Betreuers der Antragstellerin u. a. "Entscheidung über die Unterbringung" sowie "Wohnungsangelegenheiten". Dies bedeutet aber nur, dass der Betreuer den Betroffenen in diesen Aufgabenkreisen gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Da es sich im Übrigen offensichtlich um einen notwendigen Umzug in das Pflegeheim handelte, wäre der Sozialhilfeträger wohl auch verpflichtet gewesen, die notwendigen Umzugskosten zu übernehmen.  
 
Der angefochtene Beschluss ist rechtlich nicht zu beanstanden, als der Sozialhilfeträger zur Übernahme der Räumungskosten der früheren Wohnung verpflichtet worden ist. Auch die Räumungskosten sind nicht vom Regelsatz erfasst, sondern vielmehr den Kosten der Unterkunft im Sinne von § 29 Abs. 1 SGB XII zuzuordnen. Ebenso wie die Kosten einer Auszugsrenovierung stellen auch die Räumungskosten einmalige Aufwendungen dar, die mit dem Wechsel der Unterkunft zusammenhängen. Zwar gilt auch insoweit der Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII, wonach grundsätzlich der Hilfeempfänger gehalten ist, die Räumung der Wohnung selbst bzw. mit Hilfe von Freunden und Bekannten durchzuführen. Nach Aktenlage bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Möglichkeit hier in Betracht kam. Allein der oben dargestellte Gesundheitszustand und die Pflegebedürftigkeit der Antragstellerin sprechen gegen der Möglichkeit der Selbsthilfe. Auch ist der Betreuer nicht verpflichtet, selbst die Räumung der Wohnung durchzuführen. Nach der vorliegenden Bestellungsurkunde umfasst der Aufgabenkreis des Betreuers der Antragstellerin u. a. "Entscheidung über die Unterbringung" sowie "Wohnungsangelegenheiten". Dies bedeutet aber nur, dass der Betreuer den Betroffenen in diesen Aufgabenkreisen gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Da es sich im Übrigen offensichtlich um einen notwendigen Umzug in das Pflegeheim handelte, wäre der Sozialhilfeträger wohl auch verpflichtet gewesen, die notwendigen Umzugskosten zu übernehmen.  
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'''LSG NRW, Urteil vom 18.02.2010, L 9 SO 6/08''', IMR 2010, 327:
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Nach den im Rahmen des § 29 SGB XII geltenden Grundsätzen sind ausnahmsweise doppelte Mietaufwendungen als sozialhilferechtlicher Bedarf zu übernehmen, wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig war und deswegen die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden konnten. Die Unterkunftskosten für die alte Wohnung sind neben den Kosten für die neue Unterkunft dann zu übernehmen, wenn es notwendig gewesen ist, dass der Hilfeempfänger die neue Wohnung zu diesem Zeitpunkt gemietet und bezogen hat. Zudem muss der Hilfeempfänger alles ihm Mögliche und Zumutbare getan haben, die Aufwendungen für die frühere Wohnung so gering wie möglich zu halten, wozu etwa die Suche nach einem Nachmieter gehört (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.06.1999, Az.: 7 S 458/99; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.10.2001, Az.: 4 MA 2598/01).
    
'''LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010, L 2 SO 2078/10''', FamRZ 2011, 1010:
 
'''LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010, L 2 SO 2078/10''', FamRZ 2011, 1010: