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| | '''BGH, Beschluss vom 13.01.2010, XII ZB 248/09''', BtPrax 2010, 78 = FGPrax 2010, 96 = NJW-RR 2010, 291: | | '''BGH, Beschluss vom 13.01.2010, XII ZB 248/09''', BtPrax 2010, 78 = FGPrax 2010, 96 = NJW-RR 2010, 291: |
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| − | Die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr voraus; notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist. | + | Die zivilrechtliche [[Unterbringung]] durch einen Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr voraus; notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist. |
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| | '''LG Ulm, Beschluss vom 11.06.2010, 3 T 49/10''': | | '''LG Ulm, Beschluss vom 11.06.2010, 3 T 49/10''': |
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| − | Von § 1906 Abs. 4 BGB werden nur individuelle, auf die Bedürfnisse des einzelnen Betroffenen abgestimmte - also personenbezogene - Einzelmaßnahmen erfasst. Maßnahmen, die nicht personenbezogen sind, sondern die Freiheit aller Bewohner eines Heims oder einer Station gleichermaßen treffen, also anstaltsbezogen sind, sind dagegen Unterbringungsmaßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 1 BGB. | + | Von § 1906 Abs. 4 BGB werden nur individuelle, auf die Bedürfnisse des einzelnen Betroffenen abgestimmte - also personenbezogene - Einzelmaßnahmen erfasst. Maßnahmen, die nicht personenbezogen sind, sondern die Freiheit aller Bewohner eines Heims oder einer Station gleichermaßen treffen, also anstaltsbezogen sind, sind dagegen [[Unterbringung]]smaßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 1 BGB. |
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| | '''BGH, Beschluss vom 23.06.2010, XII ZB 118/10''', NJW-RR 2010, 1370 = FGPrax 2010, 263 (Ls.): | | '''BGH, Beschluss vom 23.06.2010, XII ZB 118/10''', NJW-RR 2010, 1370 = FGPrax 2010, 263 (Ls.): |
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| | Da es sich bei der [[Zwangsbehandlung|Zwangsmedikation]] um einen schweren Eingriff in die [[Grundrechte]] des Betroffenen handelt, die die Ausübung von Gewalt beispielsweise durch [[Fixierung]] gestattet, ist die Genehmigung nur dann zulässig, wenn die Zwangsmedikation erforderlich und angemessen ist. Aufgrund der Schwere des Eingriffs ist diese Frage besonders sorgfältig zu prüfen. | | Da es sich bei der [[Zwangsbehandlung|Zwangsmedikation]] um einen schweren Eingriff in die [[Grundrechte]] des Betroffenen handelt, die die Ausübung von Gewalt beispielsweise durch [[Fixierung]] gestattet, ist die Genehmigung nur dann zulässig, wenn die Zwangsmedikation erforderlich und angemessen ist. Aufgrund der Schwere des Eingriffs ist diese Frage besonders sorgfältig zu prüfen. |
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| − | '''BGH, Beschluss vom 21.09.2011, XII ZB 263/11''', NJW 2011, 3579: | + | '''BGH, Beschluss vom 21.09.2011, XII ZB 263/11''', NJW 2011, 3579 = RuP 2012, 36: |
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| | Eine [[Unterbringung]] nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist unzulässig, wenn durch sie lediglich die regelmäßige Einnahme verordneter Medikamente sichergestellt werden soll, anstelle der Unterbringung jedoch auch eine Überwachung der Einnahme im häuslichen Umfeld durch einen ambulanten Pflegedienst möglich wäre. | | Eine [[Unterbringung]] nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist unzulässig, wenn durch sie lediglich die regelmäßige Einnahme verordneter Medikamente sichergestellt werden soll, anstelle der Unterbringung jedoch auch eine Überwachung der Einnahme im häuslichen Umfeld durch einen ambulanten Pflegedienst möglich wäre. |
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| | '''AG Freising, Beschluss vom 27.10.2011, XVII 0319/04''': | | '''AG Freising, Beschluss vom 27.10.2011, XVII 0319/04''': |
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| − | # § 326 Abs. 1 FamFG ist keine Befugnis zur Zuführung zu einer ambulanten bzw. offen stationären Behandlung eines Betreuten. | + | # § 326 Abs. 1 FamFG ist keine Befugnis zur [[Zuführung zur Unterbringung|Zuführung]] zu einer ambulanten bzw. offen stationären [[Heilbehandlung]] eines Betreuten. |
| | # Eine medizinische [[Zwangsbehandlung]] eines Betreuten auf einer offenen Krankenstation ist außerhalb einer geschlossenen [[Unterbringung]] unzulässig. | | # Eine medizinische [[Zwangsbehandlung]] eines Betreuten auf einer offenen Krankenstation ist außerhalb einer geschlossenen [[Unterbringung]] unzulässig. |
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