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*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/23xvii159-04.pdf AmtsG Neuruppin, Beschluss vom 22.06.2005], {{Rspr|23 XVII 159/04}}  
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*[http://skm.bistum-trier.de/fachinfo/23xvii159-04.pdf AmtsG Neuruppin, Beschluss vom 22.06.2005], {{Rspr|23 XVII 159/04}}
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'''BGH, Beschluss vom 17.08.2011, XII ZB 241/11''', BtPrax 2011, 259 = BeckRS 2011, 22812 = FGPrax 2011, 317 = IBRRS 82075 = FamRZ 2011, 1725 = MDR 2011, 1176 = LSK 2011, 410818
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# Alkoholismus ist für sich gesehen keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB; ebenso wenig vermag die bloße Rückfallgefahr eine Anordnung der zivilrechtlichen Unterbringung zu rechtfertigen. Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht, insbesondere einer psychischen Erkrankung, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat.
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# Nach der Herrschaft des Grundgesetzes steht es zwar in der Regel jedermann frei, Hilfe zurückzuweisen, sofern dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen werden; das setzt jedoch die Fähigkeit des Betroffenen voraus, einen freien Willen zu bilden (im Anschluss an BVerfGE 58, 208, 224 ff.).
    
===Unterschied Betreuungsbedarf - Betreuungsbedürftigkeit===
 
===Unterschied Betreuungsbedarf - Betreuungsbedürftigkeit===

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