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*[http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/olg_nuernberg_2002.pdf OLG Nürnberg (Strafsenat), Urteil vom 18.09.2002,  Ws 867/02 (Abgrenzung der fahrlässigen Tötung von einem fahrlässigen Beitrag zum Selbstmord)]
 
*[http://www.uni-koeln.de/jur-fak/inststaa/gesundheitsrecht.net/urteile/sterbebegleitung/olg_nuernberg_2002.pdf OLG Nürnberg (Strafsenat), Urteil vom 18.09.2002,  Ws 867/02 (Abgrenzung der fahrlässigen Tötung von einem fahrlässigen Beitrag zum Selbstmord)]
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===Sozialgerichte===
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'''SG Berlin, Urteil vom 16.01.2012, S 25 U 216/11'''
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# Eine [[Sterbehilfe]] durch einen Behandlungsabbruch entspricht von ihrer Wertung her dann einer Selbsttötung als mittelbare Folge eines Arbeitsunfalls, wenn die betroffene Person in der Lage gewesen wäre, ihrem [[freier Wille|eigenen Willen]] entsprechend zu handeln und die lebensverlängernden Maßnahmen selbst einzustellen.
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# Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung (Behandlungsabbruch) nur dann gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht (§ 1901a BGB) und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen (BGH, Urteil vom 25.06.2010, 2 StR 454/09). Dabei ist es nachvollziehbar, dass der intime Wille eines Versicherten, im Falle eines Unfalls mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen ohne Heilungsaussichten lebensverlängernde Maßnahmen zu beenden, lediglich Gegenstand von Gesprächen innerhalb des engsten Familienkreises ist, dieser Wille bzw. diese Frage aber nicht zum Inhalt von Gesprächen mit Dritten wird, die gegebenenfalls als Zeugen gehört werden könnten.
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# Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 101 Abs. 1 SGB VII, Maßnahmen der Sterbehilfe durch einen Behandlungsabbruch, die ihren Grund in der Achtung des [[Selbstbestimmung]]srechts des Moribunden haben und die unter dem Schutze der Rechtsordnung stehen, durch einen Leistungsausschluss zu sanktionieren.
    
===Sonstige Gerichte===
 
===Sonstige Gerichte===