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Zweifel an der [[Geschäftsfähigkeit]] zum Zeitpunkt einer Vollmachtserteilung beeinträchtigen die Eignung der Vollmacht als Alternative zur Betreuung nur dann, wenn sie konkrete Schwierigkeiten des Bevollmächtigten im Rechtsverkehr erwarten lassen (Abgrenzung zu BayObLG FamRZ 1994, 720).
 
Zweifel an der [[Geschäftsfähigkeit]] zum Zeitpunkt einer Vollmachtserteilung beeinträchtigen die Eignung der Vollmacht als Alternative zur Betreuung nur dann, wenn sie konkrete Schwierigkeiten des Bevollmächtigten im Rechtsverkehr erwarten lassen (Abgrenzung zu BayObLG FamRZ 1994, 720).
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'''OLG München, Beschluss vom 04.11.2009, 33 Wx 285/09: '''Graduell fortschreitende Demenz - kein Schluss auf den Zustand bei
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'''OLG München, Beschluss vom 04.11.2009, 33 Wx 285/09''', FGPrax 2010, 29:
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Vollmachterteilung
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Im vorliegenden Fall war vom Vollmachtgeber eine [[Vorsorgevollmacht]] erteilt worden. Für die soziale Umgebung des Vollmachtgebers einschließlich der Hausärztin waren keine geistigen Beeinträchtigungen erkennbar. In diesem Fall unterliegt die rückschauende Diagnose der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] durch einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]], der den Betroffenen erstmals nach mehr als vier Monaten seit der Vollmachterteilung untersucht, strengen Anforderungen. Für sich genommen kann aus der Diagnose einer graduell fortschreitenden dementiellen Erkrankung nach [[Unterbringung|Einlieferung in eine psychiatrische Klinik]] wegen akut aufgetretener Verwirrtheit und Orientierungsstörungen kein hinreichender Schluss auf den Zustand zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung gezogen werden.
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Graduell fortschreitende Demenz - kein Schluss auf den Zustand bei Vollmachterteilung. Im vorliegenden Fall war vom Vollmachtgeber eine [[Vorsorgevollmacht]] erteilt worden. Für die soziale Umgebung des Vollmachtgebers einschließlich der Hausärztin waren keine geistigen Beeinträchtigungen erkennbar. In diesem Fall unterliegt die rückschauende Diagnose der [[Geschäftsfähigkeit|Geschäftsunfähigkeit]] durch einen [[Sachverständigengutachten|Sachverständigen]], der den Betroffenen erstmals nach mehr als vier Monaten seit der Vollmachterteilung untersucht, strengen Anforderungen. Für sich genommen kann aus der Diagnose einer graduell fortschreitenden dementiellen Erkrankung nach [[Unterbringung|Einlieferung in eine psychiatrische Klinik]] wegen akut aufgetretener Verwirrtheit und Orientierungsstörungen kein hinreichender Schluss auf den Zustand zum Zeitpunkt der Vollmachterteilung gezogen werden.
    
''' BGH, Beschluss vom 13.04.2011, XII ZB 584/10''', BeckRS 2011, 12176 = DNotI-Report 2011, 93 = FD-ErbR 2011, 319536 = FGPrax 2011, 179 = IBRRS 80292 = NJW 2011, 2135 = ZEV 2011, 433 = LSK 2011, 280395 = BtPrax 2011, 173:
 
''' BGH, Beschluss vom 13.04.2011, XII ZB 584/10''', BeckRS 2011, 12176 = DNotI-Report 2011, 93 = FD-ErbR 2011, 319536 = FGPrax 2011, 179 = IBRRS 80292 = NJW 2011, 2135 = ZEV 2011, 433 = LSK 2011, 280395 = BtPrax 2011, 173: