Liegt beim Patienten unter rechtlicher Betreuung die nötige [[Einwilligungsfähigkeit|Einsichts- und Steuerungsfähigkeit]] vor, kann er nur höchstpersönlich die Einwilligung erklären oder diese Verweigerung, nicht jedoch der Betreuer. Fehlt es aber an dieser Fähigkeit, muss sich der Betreuer vom Arzt entsprechend aufklären lassen, er sollte keinesfalls darauf verzichten. Gegenüber dem Betreuer hat der Arzt in solchen Fällen auch keine [[wikipedia:de:Schweigepflicht|Schweigepflicht]]en ({{Zitat de §|203|stgb}} StGB). Das gleiche gilt, soweit der Patient eine [[Vorsorgevollmacht]] erteilt hat, die ausdrücklich die Entscheidung über medizinische Fragen beinhaltet ({{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 2 BGB). | Liegt beim Patienten unter rechtlicher Betreuung die nötige [[Einwilligungsfähigkeit|Einsichts- und Steuerungsfähigkeit]] vor, kann er nur höchstpersönlich die Einwilligung erklären oder diese Verweigerung, nicht jedoch der Betreuer. Fehlt es aber an dieser Fähigkeit, muss sich der Betreuer vom Arzt entsprechend aufklären lassen, er sollte keinesfalls darauf verzichten. Gegenüber dem Betreuer hat der Arzt in solchen Fällen auch keine [[wikipedia:de:Schweigepflicht|Schweigepflicht]]en ({{Zitat de §|203|stgb}} StGB). Das gleiche gilt, soweit der Patient eine [[Vorsorgevollmacht]] erteilt hat, die ausdrücklich die Entscheidung über medizinische Fragen beinhaltet ({{Zitat de §|1904|bgb}} Abs. 2 BGB). |