Anregung der Betreuerbestellung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Online-Lexikon Betreuungsrecht
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Die Anregung an das [[Vormundschaftsgericht]], für eine andere Person einen Betreuer zu bestellen, kann von jederman gegeben werden. Bestimmte Antragsbefugnisse für Familienangehörige oder den Staatsanwalt, wie im alten Vormundschaftsrecht, gibt es nicht mehr.
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Die Anregung an das [[Betreuungsgericht]], für eine andere Person einen Betreuer zu bestellen, kann von jederman gegeben werden. Bestimmte Antragsbefugnisse für Familienangehörige oder den Staatsanwalt, wie im alten Vormundschaftsrecht, gibt es nicht mehr.
  
Zuständig ist grundsätzlich das Vormundschaftsgericht (eine Abteilung des Amtsgerichtes) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, das ist i.d.R. der Wohnsitz.
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Zuständig ist grundsätzlich das Betreuungsgericht (eine Abteilung des Amtsgerichtes) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, das ist i.d.R. der Wohnsitz.
  
Sinnvollerweise sollte die Anregung schriftlich erfolgen, nachstehend sind einige Vordruckvorschläge abgedruckt.
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Sinnvollerweise sollte die Anregung schriftlich erfolgen, nachstehend sind Vordruckvorschläge abgedruckt.
  
 
==Formulare==
 
==Formulare==

Version vom 12. Februar 2011, 16:36 Uhr

Die Anregung an das Betreuungsgericht, für eine andere Person einen Betreuer zu bestellen, kann von jederman gegeben werden. Bestimmte Antragsbefugnisse für Familienangehörige oder den Staatsanwalt, wie im alten Vormundschaftsrecht, gibt es nicht mehr.

Zuständig ist grundsätzlich das Betreuungsgericht (eine Abteilung des Amtsgerichtes) am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Betroffenen, das ist i.d.R. der Wohnsitz.

Sinnvollerweise sollte die Anregung schriftlich erfolgen, nachstehend sind Vordruckvorschläge abgedruckt.

Formulare

Siehe auch

Betreuungsvoraussetzung, Betreuungsverfügung