| Zeile 144: |
Zeile 144: |
| | '''BGH, Beschluss vom 13.01.2010, XII ZB 248/09''': | | '''BGH, Beschluss vom 13.01.2010, XII ZB 248/09''': |
| | | | |
| − | Die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr voraus; notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist. | + | Die zivilrechtliche [[Unterbringung]] durch einen Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr voraus; notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist. |
| | | | |
| | '''LG Ulm, Beschluss vom 11.06.2010, 3 T 49/10''': | | '''LG Ulm, Beschluss vom 11.06.2010, 3 T 49/10''': |
| Zeile 150: |
Zeile 150: |
| | Von § 1906 Abs. 4 BGB werden nur individuelle, auf die Bedürfnisse des einzelnen Betroffenen abgestimmte - also personenbezogene - Einzelmaßnahmen erfasst. Maßnahmen, die nicht personenbezogen sind, sondern die Freiheit aller Bewohner eines Heims oder einer Station gleichermaßen treffen, also anstaltsbezogen sind, sind dagegen Unterbringungsmaßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 1 BGB. | | Von § 1906 Abs. 4 BGB werden nur individuelle, auf die Bedürfnisse des einzelnen Betroffenen abgestimmte - also personenbezogene - Einzelmaßnahmen erfasst. Maßnahmen, die nicht personenbezogen sind, sondern die Freiheit aller Bewohner eines Heims oder einer Station gleichermaßen treffen, also anstaltsbezogen sind, sind dagegen Unterbringungsmaßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 1 BGB. |
| | | | |
| − | ===Rechtsprechung im Wortlaut=== | + | '''BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010, XII ZB 118/10''': |
| | + | |
| | + | Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist eine [[Unterbringung]] des Betreuten durch den Betreuer zulässig, wenn eine [[Heilbehandlung]] notwendig ist, die ohne die Unterbringung nicht durchgeführt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln im Stande ist. Dem Verhältnismäßigkeitsprinzip kommt bei der Anwendung dieser Vorschrift die Funktion eines notwendigen Korrektivs für Eingriffe in das Freiheitsrecht besondere Bedeutung zu. |
| | + | |
| | + | |
| | + | ===Weitere Rechtsprechung im Wortlaut=== |
| | *[http://expired.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv010302.html BVerfGE 10, 302 (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.02.1960 zur vormg. Genehmigungspflicht bei Unterbringungen durch Vormund] | | *[http://expired.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv010302.html BVerfGE 10, 302 (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.02.1960 zur vormg. Genehmigungspflicht bei Unterbringungen durch Vormund] |
| | * [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv058208.html BVerfGE 58, 208, 224 ff (Bundesverfassungsgericht zum Recht auf Krankheit)] | | * [http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv058208.html BVerfGE 58, 208, 224 ff (Bundesverfassungsgericht zum Recht auf Krankheit)] |