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Die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr voraus; notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist.  
 
Die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr voraus; notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten des Betreuten voraus, so dass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist.  
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'''LG Ulm, Beschluss vom 11.06.2010, 3 T 49/10''':
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Von § 1906 Abs. 4 BGB werden nur individuelle, auf die Bedürfnisse des einzelnen Betroffenen abgestimmte - also personenbezogene - Einzelmaßnahmen erfasst. Maßnahmen, die nicht personenbezogen sind, sondern die Freiheit aller Bewohner eines Heims oder einer Station gleichermaßen treffen, also anstaltsbezogen sind, sind dagegen Unterbringungsmaßnahmen im Sinne des § 1906 Abs. 1 BGB.
    
===Rechtsprechung im Wortlaut===
 
===Rechtsprechung im Wortlaut===