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| | Siehe dazu auch unter [[Schlusstätigkeiten]]. | | Siehe dazu auch unter [[Schlusstätigkeiten]]. |
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| − | ==Rechtsprechung hierzu== | + | ==Rechtsprechung== |
| − | '''BayObLG, Beschluss vom 8.10.1992, 3Z BR 105/92; BtPrax 1993, 31''': | + | '''BayObLG, Beschluss vom 08.10.1992, 3Z BR 105/92; BtPrax 1993, 31''': |
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| | # Die Jahresabrechnung des Betreuers muss die Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Vormundschaftsgericht einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seinen Verpflichtungen gemäß § 1843 Abs. 1, § 1837 BGB nachkommen kann. | | # Die Jahresabrechnung des Betreuers muss die Einnahmen und Ausgaben im Rechnungsjahr schriftlich so klar und übersichtlich darstellen, dass das Vormundschaftsgericht einen Überblick über alle Vorgänge erhält und seinen Verpflichtungen gemäß § 1843 Abs. 1, § 1837 BGB nachkommen kann. |
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| | Ein nicht i.S.v. § 1908 i Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierter Betreuer kann nicht von einem geschäftsfähigen Betreuten von der Rechnungslegungspflicht befreit werden. | | Ein nicht i.S.v. § 1908 i Abs. 2 Satz 2 BGB privilegierter Betreuer kann nicht von einem geschäftsfähigen Betreuten von der Rechnungslegungspflicht befreit werden. |
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| − | '''LG Saarbrücken, Beschluss vom 23.04.2009, 5 T 12/09; 5 T 33/09''': | + | '''LG Mönchengladbach, Beschluss vom 17. Februar 2010, 5 T 529/09''': |
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| − | # Nach der Beendigung einer gemäß § 1896 BGB angeordneten rechtlichen Betreuung ist der Betreuer dem Vormundschaftsgericht gegenüber nicht mehr gemäß § 1840 BGB zur Rechnungslegung verpflichtet.
| + | Über die vom persönlichen Taschengeldkonto des Betreuten ausgehenden Geldbewegungen rechnet der Betreuer nicht ab, denn es besteht keine Verpflichtung des Betreuers zur Rechnungslegung über ein Taschengeldkonto. |
| − | # An die Stelle der Rechnungslegungspflicht tritt die [[Schlusstätigkeiten|Rechenschaftspflicht]] nach § 1890 BGB, die das Vormundschaftsgericht grundsätzlich durch die Verhängung von Zwangsgeld durchsetzen kann.
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| − | # Verzichtet der ehemalige Betreute oder sein Rechtsnachfolger auf die Rechenschaft durch den Betreuer, darf das Vormundschaftsgericht zur Durchsetzung dieser Pflicht gegen den Betreuer kein Zwangsgeld mehr anordnen.
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| − | # Erklärt der ehemalige Betreute oder sein Rechtsnachfolger die Anfechtung der Verzichtserklärung, ist der Streit um die Wirksamkeit der Anfechtung nicht von dem Vormundschaftsgericht zu entscheiden, sondern vor dem Prozessgericht auszutragen.
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| | ==Literatur== | | ==Literatur== |